15.38

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Kommen wir wieder zum eigentlichen Tagesordnungspunkt zurück, nachdem wir jetzt ein bissel einen Ausflug in die Fake and Fiction der aktuellen Situation gemacht haben! Kommen wir dorthin zurück, wo wir wirklich sind! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Worum geht es in diesem Antrag? – In diesem Antrag geht es einmal zuallererst um eine Maßnahme, und zwar um die Maßnahme, dass der Dachverband der Sozialversiche­rungen ermächtigt wird, mit Daten aus der Elga zu agieren und Menschen eine Erin­nerung daran zu schicken, dass sie sich impfen lassen sollen, eine Erinnerung an den ersten Stich, aber genauso auch an den dritten Stich.

Warum ist das wichtig? – Na ja, klar: Wenn ich weiß, da gibt es ein Angebot, da gibt es eine Möglichkeit, wenn ich weiß, da kann ich impfen gehen, ist das natürlich ein wichtiges Mittel in der aktuellen Pandemiebekämpfung, insbesondere wenn es um den dritten Stich geht. Wir sehen ja am Beispiel Israel, dass der dritte Stich wirklich die entschei­dende Waffe sein kann und sein wird, diese schwere vierte Welle zu brechen.

Deswegen auch hier an dieser Stelle mein Appell an die Damen und Herren zu Hause, aber auch hier im Haus: Wenn Sie sich noch nicht Ihren dritten Stich geholt oder einen Termin dafür vereinbart haben, bitte machen Sie das, das ist aktuell in dieser vierten Welle ganz, ganz wichtig! (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Ich möchte in diesem Zusammenhang noch einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem wir die Risikogruppenfreistellung wieder verlängern. Die leichte Abänderung ist, dass eingefügt wird, dass diese Risikogruppenatteste bei begründetem Verdacht auch durch Amtsärztinnen und Amtsärzte beziehungsweise Chefärztinnen und Chefärzte überprüft werden können.

Das wurde in der Vergangenheit von mehreren Seiten gefordert. Es ist aus unserer Sicht durchaus eine gute und sinnvolle Sache. Wir glauben, dass die Risikogruppen­frei­stellung auf jeden Fall notwendig ist. Dieser Antrag wurde in der Zwischenzeit im Haus verteilt.

In den paar Sekunden, die ich noch habe, möchte ich auch noch einen weiteren Abän­derungsantrag einbringen. Es geht um eine Klärung bei der Frage der Briefe an die Versicherten, es geht um diese Impfbriefe, wenn Sie so möchten.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses 1137 der Beilagen über den Antrag 1923/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 3 und 4 lauten:

3. In § 750 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

4. Im § 750 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.

*****

Die Idee dahinter ist natürlich einerseits, dass man den Stichtag noch einmal verschiebt. Im ursprünglichen Antrag war ja vom 1. November die Rede. Zum Glück haben sich in der Zwischenzeit, von 1. November bis heute, sehr, sehr viele Menschen ihren ersten Stich beziehungsweise ihren dritten Stich geholt. Das heißt, diese brauchen natürlich nicht angeschrieben zu werden.

Zum anderen wollen wir natürlich, wenn es zu einer Änderung der Zulassung durch die EMA kommt, wenn also auch Personen unter zwölf Jahren geimpft werden können, dass auch diese entsprechend darüber informiert werden und nicht, wie im ursprünglichen Antrag, diese Limitierung – erst ab dem zwölften Lebensjahr – vorgesehen ist.

In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu beiden Abänderungsanträgen und hoffe, dass wir langsam, aber sicher zu einem Miteinander in der Pandemiebekämpfung fin­den. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.42

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses 1137 der Beilagen über den Antrag 1923/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­siche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 werden folgende Z 1a bis 1f eingefügt:

»1a. § 735 Abs. 2 lautet:

„(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern

1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immun­sup­primierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medi­zinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 anneh­men lassen oder

2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“

1b. Im § 735 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.

1c. Im § 735 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.

1d. § 735 Abs. 3b lautet:

„(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Frei­stellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamt­situation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“

1e. Im § 735 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:„(3c) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.

(3d) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Frei­stellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“

1f. Im § 735 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.«

2. Die Z 5 lautet:

»5. Nach § 759 wird folgender § 760 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 760. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;

2. mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.“

(2) Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.«

Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2f eingefügt:

»2a. § 258 Abs. 2 lautet:

„(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern

1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsup­pri­mierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medi­zinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 anneh­men lassen oder

2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“

2b. Im § 258 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.

2c. Im § 258 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.

2d. § 258 Abs. 3b lautet:

„(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Frei­stellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamt­situation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“

2e. Im § 258 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den be­handelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.

(3d) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, ver­lieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Frei­stellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“

2f. Im § 258 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.«

2. Nach der Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

»4. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 272. (1) § 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“«

Begründung

Zu Art. 1 Z 1a bis 1f und Art. 4 Z 1a bis 1f (§ 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 ASVG; § 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 ASVB-KUVG):

Im Hinblick auf die Fortdauer der Pandemie und die ansteigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen soll auch für den Zeitraum von 15. Dezember 2021 bis Juni 2022 die Möglichkeit bestehen, dass der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume festlegen kann, in denen für Risikopatientinnen und -patienten ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung nach den §§ 735 Abs. 3 ASVG und 258 Abs. 3 B-KUVG besteht.

Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin hat zunächst zu beurteilen, ob eine Krankheit vorliegt, die grundsätzlich die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe begründen könnte. Bei Vorliegen einer solchen Krankheit darf ein positives COVID-19-Risikoattest aber den­noch nur für Personen ausgestellt werden, bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schwe­ren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder die aus medizinischen Gründen (noch) nicht geimpft werden können. Die Vorgabe der zumindest dreimaligen Impfung entspricht dem empfohlenen Impfschema für Risikopatientinnen und -patienten.

Sofern eine Freistellungs-Verordnung erlassen wird, dürfen in diesen Zeiträumen nur noch Personen mit einem solchen positiven COVID-19-Risikoattest, welches nach dem 2. Dezember 2021 (also ab Inkrafttreten der gegenständlichen Neuregelung) ausgestellt wurde, freigestellt werden. Vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihr Gültigkeit.

Der/Die Dienstgeber/in kann zusätzlich verlangen, dass das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zu­ständigen Krankenversicherungsträgers bestätigt wird. Kommt der/die Dienstnehmer/in diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Ablauf dieser Frist.

Der Kostenersatz des Bundes für die durch die Krankenversicherungsträger an die Ärztinnen und Ärzte zu leistenden Honorare nach für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses 1137 der Beilagen über den Antrag 1923/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 3 und 4 lauten:

»3. In § 750 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

4. Im § 750 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.«

Begründung

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 750 Abs. 1a und 2 ASVG):

Der Stichtag für das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ver­sen­dende Informationsschreiben soll von 1. November 2021 auf 22. November 2021 ver­schoben werden. Außerdem entfällt die gesetzliche Festlegung der Altersgrenze, diese wird im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu­men­tenschutz definiert werden.

Des Weiteren kommt es in der Anordnung zu § 750 Abs. 2 ASVG zu einer redaktionellen Richtigstellung.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Beide Anträge sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Kucher. – Bitte sehr, Herr Abgeordneter. (Abg. Hörl: Jetzt geht das Geschrei wieder los!)