18.35

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Ich darf zu den Tagesordnungspunkten 28 und 29, Erhö­hung der Sonderpensionen und Luxuspensionen, sprechen, und ich lade Sie ein, erin­nern wir uns: Sie von ÖVP und Grünen haben im letzten Plenum die Anpassung der Luxuspensionen aus der Pensionsanpassung herausgenommen, weil Ihnen damals die Zweidrittelmehrheit gefehlt hat.

Heute versuchen Sie es mit einem Initiativantrag wieder, Sie wollen nach wie vor die Luxus­pensionen um mindestens 1,8 Prozent erhöhen. Bei einer Pension von 10 000 Euro be­trägt eine Erhöhung um 1,8 Prozent 180 Euro pro Monat – ich erinnere Sie daran, dass die ASVG-Durchschnittspensionserhöhung 28 Euro pro Monat beträgt, und das passt nicht zusammen, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei der SPÖ.)

Das passt einfach nicht zusammen. Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen verstehen nicht, warum Sie hier Tür und Tor für noch höhere Luxuspensionen öffnen – in einer Zeit der Pandemie, in der viele nicht wissen, wie sie ihre Rechnungen bezahlen sollen. Im Vorjahr ist es gelungen, gemeinsam eine Begrenzung der Luxuspensions­anpassung zu beschließen, die an die maximale Erhöhung der ASVG-Pensionen ange­passt war. Wir als SPÖ, werte ÖVP und Grüne, wollen das auch heuer tun, das wären maximal 66 Euro zusätzlich pro Monat.

Wir werden dazu einen Abänderungsantrag einbringen, und Sie haben als Regie­rungs­parteien die Möglichkeit, betreffend Luxuspensionen mit uns gemeinsam wie im Vorjahr einen Deckel von maximal 66 Euro zu beschließen. Ich stelle daher folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

§ 759 Abs. 8 lautet wie folgt:

„(8) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistun­gen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs.1, maximal aber 66 Euro unter Heranziehung des Gesamt­pensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungs­bei­trages besteht.“

*****

Ich möchte auch noch kurz zum Antrag der Frau Abgeordneten Belakowitsch Stellung nehmen, die in ihrem Antrag einen Inflationsausgleich um 3,7 Prozent für alle Pensionen bis zur ASVG-Höchstpension fordert. Ich möchte dazu auf unseren Antrag verweisen, mit dem wir eine langsamere Abflachung der Pensionserhöhung von 3 Prozent auf 1,8 Prozent, nicht ab 1 300, sondern ab 2 000 Euro, gefordert haben. Zusätzlich haben wir einen Heizkostenzuschuss und einen Teuerungsausgleich in Höhe von insgesamt 400 Euro gefordert. Das würde kleine und mittlere Pensionen finanziell stärker erhöhen als der Vorschlag der Freiheitlichen.

Abschließend appelliere ich noch einmal an ÖVP und Grüne, unserem Abänderungs­antrag für eine Deckelung der Erhöhungen der Luxuspensionen mit maximal 66 Euro zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

18.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2068/A der Ab­geordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (1237 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

§ 759 Abs. 8 lautet wie folgt:

„(8) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistun­gen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs.1, maximal aber 66 Euro unter Heranziehung des Gesamt­pensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungs­beitrages besteht.“

Begründung:

Die Anpassungsregelung für Sonderpensionen ist unzureichend. Sie bedeutet z.B. bei einem Gesamtpensionseinkommen von 10.000 Euro eine Erhöhung von 180 Euro.

Für den männlichen ASVG-Durchschnitts-Pensionisten (rund 1.800 Euro) oder für die weibliche ASVG-Durchschnitts-Pensionistin (rund 1.100 Euro) beträgt die Pensions­erhöhung rund 28 Euro. Derartige Verwerfungen sind nicht akzeptabel!

Die Erhöhung der ASVG-Höchstpension von rund 3.650 Euro beträgt 65,70 Euro. Die Erhöhung der Pensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz muss daher mit einem Fixbetrag in Höhe der maximalen Erhöhung im ASVG, also mit maximal 66 Euro festgelegt werden.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Markus Koza. – Bitte.