16.41

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Frau Minister! Die Novellierung des Eisenbahn-, des Bundesbahn- und des Unfalluntersuchungsgesetzes –1168 der Beilagen – wurde am 30. November 2021 im Verkehrsausschuss vorgelegt und auch einstimmig angenommen.

Es wurden ja seitens der Europäischen Kommission vier Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, zwei aufgrund von unvollständiger Umsetzung, eines wegen Schlechtumset­zung und eines wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien. Aufgrund der unvollständi­gen Umsetzung der Richtlinie 2016/2370 droht uns mittlerweile bereits eine Klageerhe­bung beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Mit dieser Novelle sollen nun folgende Punkte umgesetzt werden: die Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, seine Funktionen an andere geeignete Unterneh­men oder Stellen auszulagern und Überwachung der Gesetzeskonformität durch die Schienen-Control-Kommission; die Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunterneh­mens, die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben an andere Ei­senbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, auszulagern, und Überwachung der Gesetzeskonformität durch die Schie­nen-Control-Kommission.

Es gibt noch viele, viele weitere Punkte, wie zum Beispiel: die Möglichkeit der Behörde, eine Verkehrsgenehmigung bei nicht mehr Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auch nur auszusetzen; weiters die Erweiterung der Mitteilungspflicht der Behörde an die Euro­päische Kommission beziehungsweise die Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

Ich möchte aber insbesondere auf die sogenannte Seveso-III-Richtlinie zu sprechen kommen. Diese Richtlinie dient zur Vermeidung von schweren Industrieunfällen in Be­trieben, die mit gefährlichen Stoffen hantieren, und soll aufgrund besonderer Anforde­rungen an die Anlagensicherheit auf europäischer Ebene ein hohes Schutzniveau ge­währleisten. Es soll nun Artikel 13 der Richtlinie, welcher ebenfalls Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, umgesetzt werden. Dieser Artikel befasst sich mit der Überwachung der Ansiedlung.

In der Novelle sind diesbezüglich noch folgende Änderungen enthalten: Ausweisung des Gefährdungsbereiches eines Seveso-Betriebes im Bauentwurf für ein in diesem Gefähr­dungsbereich liegendes Eisenbahnbauvorhaben; Verpflichtung der Eisenbahnunterneh­men zur Anführung von Vorkehrungen zur Vermeidung schwerer Unfälle bei einem Se­veso-Betrieb infolge des Baues und Betriebes eines Eisenbahnbauvorhabens, das sich im Gefährdungsbereich des Seveso-Betriebes befindet.

Ich danke dem Verkehrsausschuss für die Behandlung der Novelle und hoffe, dass wir damit nun endlich auch eine korrekte Umsetzung der betroffenen EU-Richtlinien zustan­de bringen. (Beifall bei der SPÖ.)

16.43

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Stark. – Bitte.