19.28

Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS (SPÖ): „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolg­ter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt“ – geh bitte, geh bitte impfen! (Beifall bei Abgeordneten der SPÖ sowie des Abg. Jakob Schwarz.)

Ich habe im Justizausschuss schon angekündigt, dass ich zu dieser Präambel und noch einigen anderen Kleinigkeiten im Reichshaftpflichtgesetz von 1871 einen Abänderungs­antrag einbringen werde.

Seit 1871 sind unter anderem die Erste und die Zweite Republik ausgerufen worden, und ich denke bei allem Verständnis für Rechtskontinuität, dass es unser republikani­sches Selbstverständnis gebieten sollte, dass wir nach der staatspolitischen Transfor­mation jetzt auch die semantische Transformation ins Heute schaffen.

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Art. 4 lautet:

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. „Der bisherige Kurztitel entfällt und nach dem Langtitel wird folgende Klammer ange­fügt: (ehemals Reichshaftpflichtgesetz).“

2. Die Präambel entfällt.

3. In § 7a wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ er­setzt.

4. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Be­träge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

5. Nach dem § 9f wird folgender §9g angefügt: „§ 9g. § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

6. In Art. 3 entfällt die Wortfolge:

„Für die Alpen- und Donau-Reichsgaue und für den Reichsgau Sudetenland gilt folgen­des:“

*****

Republikanisches Selbstverständnis habe ich gesagt. Ich weiß, dass die Regierungspar­teien diesem Abänderungsantrag nicht zustimmen werden (Zwischenruf bei der SPÖ), und ich bin schon ausgesprochen gespannt darauf, wie meine nachfolgende Rednerin von der ÖVP begründen wird, warum sie das nicht tun. – Danke. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf der Abg. Steinacker.)

19.31

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bayr MA MLS

Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1170 dB betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversiche­rungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021) (1258 d.B.)

TOP 34

Der Nationalrat wolle beschließen:

Art. 4 lautet:

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1.    „Der bisherige Kurztitel entfällt und nach dem Langtitel wird folgende Klammer ange­fügt: (ehemals Reichshaftpflichtgesetz).“

2.    Die Präambel entfällt.

3.    In § 7a wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

4.    In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

5.    Nach dem § 9f wird folgender § 9g angefügt: „§ 9g. § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die ge­änderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

6.    In Art. 3 entfällt die Wortfolge:

„Für die Alpen- und Donau-Reichsgaue und für den Reichsgau Sudetenland gilt folgen­des:“

Begründung

Mit diesen Änderungen soll das bestehende Gesetz den Selbstverständlichkeiten einer demokratischen Republik angepasst werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag.a Corinna Scharzenberger. – Bitte schön, Frau Abgeordnete. (Zwischenrufe der Abgeordneten Matznetter und Deimek.)