16.30

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Ministerin­nen und Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Ganz ehrlich, für einen Grünen ist das hier heute keine leichte Übung. (Heiterkeit des Abg. Loacker.) Das ist nicht das Gesetz, das ich mir immer vorgestellt habe, das ich hier unbedingt verteidigen und beschließen möchte. Auch für uns ist das eine durchaus schwierige Übung, aber es ist auch eine Notwen­digkeit, frei nach Faith No More: „It’s a dirty job, but someone’s gotta do it.“ (Abg. Stefan: Ist es jetzt eine leichte Übung oder eine schwierige Übung?)

Frau Kollegin Fürst, ich möchte noch ganz kurz auf das replizieren, was Sie vorhin gesagt haben. Sie haben das Hearing auch ein bisschen als larifari Kaffeeklatsch dar­gestellt. Liebe Kollegin Fürst, es waren fünf Expertinnen und Experten anwesend, die wirklich einen sehr wertvollen Beitrag geliefert und sich sehr gut eingebracht haben. Denjenigen, die sich das mit eigenen Augen ansehen möchten, kann ich es nur emp­fehlen. Es ist auf der Homepage des Parlaments nachsehbar und dauert etwas mehr als 3 Stunden. Da sieht man, dass die ganze Geschichte etwas anders war, als Kollegin Fürst es eben dargestellt hat.

Kommen wir aber zum eigentlichen Thema. Kommen wir dazu – ich habe es gesagt –, dass es notwendig ist, weil es eben die Ultima Ratio in dieser Pandemie ist und wir endlich ein Werkzeug brauchen, um auch im kommenden Herbst dieses Jahres wieder Normalität zu haben, damit wir nicht wieder in einen Pandemieherbst und in weiterer Folge in einen Pandemiewinter kippen.

Es geht aber auch deshalb darum, weil wir in der abgelaufenen vierten Infektionswelle, also in dieser vierten Pandemiewelle, im internationalen Vergleich sehr gut gesehen haben, was herauskommt, wenn es eine gute, eine hohe Durchimpfungsrate gibt: Länder mit deutlich besseren Impfraten sind besser durchgekommen. Die haben zwar auch hohe Inzidenzen und sehr viele Infektionen gehabt, aber es mussten dort deutlich weniger Menschen hospitalisiert werden und es sind deutlich weniger Menschen auf der Intensivstation gelandet – im Gegensatz zu uns in Österreich.

Wir sehen also: Die Impfstoffe gegen Covid wirken gegen schwere Verläufe und gegen intensivpflichtige Verläufe.

Das sehen wir aber auch an einer ganz anderen Sache: Wenn wir diese Schutzmaß­nahmenverordnungen im Hauptausschuss beschließen, dann eruiert die Ages für uns immer die generelle Situation. Einer der Faktoren, die wir uns dabei auch immer an­schauen, betrifft die Frage: Wie schaut es auf den Intensivstationen aus?

Seit Monaten, zumindest seit Mitte Oktober, wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe, ist es immer dasselbe Bild: Drei Viertel der wegen Covid auf der Intensivstation betreuten Patientinnen und Patienten sind ungeimpft, ein Viertel ist geimpft.

Bei den heute in der Früh vorliegenden Zahlen ist es noch ein bisschen extremer ge­worden: 18 Prozent sind geimpft, 82 Prozent ungeimpft. Das ist die Situation, das sind Zahlen, das sind Daten, das sind Fakten.

Das heißt, die Impfung senkt das Risiko, schwer zu erkranken. Sie senkt das Risiko, intensivpflichtig zu erkranken. Sie dämpft das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung und sie zwingt das Virus – je mehr Menschen geimpft sind – zu einem anderen Infek­tions­verhalten. All das ist evident, all das spricht für eine hohe Impfrate.

Demgegenüber gilt es, folgende Frage zu klären: Wie weit darf der Staat in die indivi­duelle persönliche Freiheit eingreifen? Darauf wird dann mit Sicherheit auch noch meine Kollegin Agnes Prammer genauer eingehen. Beim ExpertInnenhearing am Montag war das auch ein zentraler Punkt. Dabei ist es auch um folgende Frage gegangen: Ist ein funktionierendes Gesundheitswesen ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis, für das der Staat dementsprechend eingreifen darf? (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Bevor ich auf diese Frage eingehe, möchte ich noch kurz auf das Begutachtungs­ver­fahren eingehen. Wir haben das sehr ernst genommen. Wie es gute grüne Tradition ist, haben wir uns die Stellungnahmen dann auch gemeinsam mit der SPÖ, den NEOS und unserem Koalitionspartner sowie mit den Sozialpartnern und den Expertinnen und Ex­perten ganz genau angeschaut und auch sehr, sehr vieles verändert.

Kollegin Meinl-Reisinger hat vorhin schon dargelegt, was für ihre Fraktion sehr wichtig war – dem kann ich mich anschließen –: eine Altersgrenze von 18 Jahren statt von 14. Drei Phasen statt eines starren Bestrafungsmodells habe ich mir aufgeschrieben, ver­mehrte Aufklärung, mehr Anreize flankierend zur Pflicht, dazu ein Konsultations­mecha­nis­mus mit Expertinnen und Experten, um zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit weiter­hin gegeben ist. Insbesondere Letzteres und auch all die anderen Verordnungen im Zusammenspiel mit dem Nationalrat mittels des Hauptausschusses erfolgen, um eben auch die parlamentarische Kontrolle über dieses Gesetz zu sichern und zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang möchte ich hier auch noch zwei Abänderungsanträge zu diesem Tagesordnungspunkt einbringen:

Zunächst betrifft dies einen Abänderungsantrag zum COVID-19 Impfpflichtgesetz. Darin geht es einerseits um die Anpassung des Titels. Es geht in diesem Zusam­men­hang um die Definition des Genesenenstatus, und es geht eben nochmals um diese ganz genaue Ausdifferenzierung dieses begleitenden Monitorings. Diesbezüglich hat ja auch Kollege Loacker am Montag erneut die Frage gestellt, wie es da mit den drei Monaten ausschaut und wann das greift. Das alles haben wir in diesem Antrag nun genauer definiert und genauer auf den Punkt gebracht. Er wird auch jetzt gerade im Saal verteilt.

Da wir hier ja auch das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz mit­verhandeln, möchte ich zum anderen auch diesbezüglich noch einen Abänderungs­antrag einbringen. Es geht darin um die Frage, was bei wiederholter Missachtung von Covid-Auflagen geschieht: das, was wir in diesem Abänderungsantrag dann eben noch genauer definieren.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber schon noch festhalten – das ist mir auch wichtig, weil draußen in der breiten Welt und auch seitens der FPÖ immer so getan wird, als würde es immer nur um diesen einen umstrittenen MRNA-Impfstoff gehen –: Es geht um alle Impfstoffe. Alle Impfstoffe, die in Österreich zugelassen sind und die von der EMA ein entsprechendes Zertifikat haben, werden in der Impfpflicht natürlich berück­sich­tigt, also auch diese neuen Impfstoffe, auf die der eine oder andere eben noch wartet. (Zwischenruf des Abg. Stefan.)

Wichtig ist aber: Der Impfstoff muss sicher und zugelassen sein. (Abg. Stefan: ... eine Verordnungsermächtigung!) Das bedingt auch die entsprechende Qualität und eben die Sicherheit. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen. – Abg. Stefan: Steht aber nirgends! – Zwischenruf des Abg. Kickl.)

Umso wichtiger wird es in den nächsten Wochen und Monaten auch werden, weiterhin aufeinander zuzugehen und diesen Diskurs zu führen. Dazu gehört aber eben auch, Zahlen, Daten und Fakten anzuerkennen. Dazu gehört es auch, Evidenzen anzuerken­nen, und dazu gehört es auch, das Thema Covid in der Breite seiner Auswirkungen auf unser Gesundheitswesen zu sehen, statt immer nur da eine Statistik herauszuzupfen und dort einen Einzelfall ein bisschen hochzustilisieren und von diesem Einzelfall auf das Gesamte zu schließen, wie es die Kolleginnen und Kollegen von der FPÖ so gerne tun, um daraus das heute schon zitierte politische Kleingeld zu schlagen.

Uns ist klar, in dieser Pandemie ändert sich jeden Tag etwas, und für die aktuelle Omikronvariante kommt auch dieses Impfpflichtgesetz zu spät. (Heiterkeit des Abg. Kickl.) Dieses Impfpflichtgesetz setzt dort an, wo wir im kommenden Herbst eben sind. Es geht darum, uns vorzubereiten, denn wir wissen aus heutiger Sicht nicht, was uns im kommenden Herbst und Winter erwartet und welche Variante uns dann fordern wird. (Zwischenruf des Abg. Kickl.)

Es geht aber – ich habe das vorhin schon gesagt – um dieses dringende gesell­schaft­liche Bedürfnis nach einem funktionierenden Gesundheitssystem. Das habe nicht ich in diesem ExpertInnenhearing gesagt, das hat der FPÖ-Experte Dr. Geistlinger ins Spiel gebracht. Ich glaube, wenn ein derartig robustes Gesundheitswesen wie das österreichi­sche mehrfach kurz vor dem Kollabieren war, dann ist die Frage nach dem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis nach einem funktionierenden Gesundheitssystem aus meiner Sicht geklärt, wenn ich noch dazu weiß, dass die Impfung unser bestes Mittel, unser bestes Werkzeug in diesem Zusammenhang ist. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Abschließend möchte ich mich – so wie es auch meine Klubobfrau heute schon getan hat – auch noch ausdrücklich bei der SPÖ und bei den NEOS bedanken. Ich möchte mich natürlich beim Koalitionspartner bedanken, bei den vielen Expertinnen und Exper­ten, bei den MitarbeiterInnen im Ministerium von Minister Mückstein, aber natürlich auch beim Verfassungsdienst, bei den ExpertInnen, die ich vorhin erwähnt habe, die uns hier ehrenamtlich beratend zur Seite gestanden sind und sich wirklich wertvoll eingebracht haben.

Das war ein starkes Stück Arbeit, ein schweres Stück Arbeit, aber – ich habe es am Montag schon einmal gesagt – ich bin aus dem Gesundheitsausschuss am Montag mit erhobenem Haupt hinausgegangen, weil ich finde, wir haben hier gemeinsam wirklich ein gutes Gesetz hingebracht. Daran sieht man auch: Wenn man will, dann können wir alle gemeinsam etwas erreichen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von der FPÖ, ihr seid eingeladen: Ihr könnt auch zustim­men. Es tut nicht weh, und es würde unserem Land viel mehr bringen als diese klein­kindhafte Art und Weise des Ich-mag-nicht, Ich-mag-nicht, die ihr seit zwei Jahren an den Tag legt.

In diesem Sinn: Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.38

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­des­gesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (1312 d.B.) (TOP 6)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflicht­gesetz – COVID-19-IG)“

b) In § 2 Z 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in den letzten 180 Tagen“.

c) In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Anzahl“ die Wortfolge „der Impfungen“ eingefügt.

d) § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:

            „1.        wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,“

e) § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

            „1.        der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver­arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

            a)         den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

            b)         das Geschlecht,

            c)         das Geburtsdatum,

            d)         den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie

            e)         die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG),

            aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und“

f) § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durch­führung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichs­spezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten be­reichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdaten­bank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüs­selten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich ge­mäß Abs. 2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich

            1.         das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

            2.         das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),

            3.         das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),

            4.         das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),

            5.         den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

            6.         das Geschlecht,

            7.         das Geburtsdatum,

            8.         den Adresscode und die Gemeindekennziffer,

            9.         die Adresse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e,

            10.       das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,

            11.       das Datum der Probenahme (§ 3 Abs. 1 Z 3),

            12.       den Deliktscode sowie

            13.       das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 3 Z 4)

als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zu­ständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungs­strafverfahrens gemäß § 11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend ge­sichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.“

g) § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 6 Abs. 7 Z 1 zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.“

h) § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

            „3.        die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.“

i) In § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe bis“ das Wort „zu“ eingefügt.

j) In § 16 Abs. 2 entfällt die Z 4 und erhalten die Z 5 bis 7 die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „6.“.

k) In § 19 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Monaten“ die Wortfolge „ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

l) In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch die Meldebehörden der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres“.

Begründung

Zu a):

Grammatikalische Anpassung des Titels.

Zu b):

Um die für die Sachlichkeit der Impfpflicht erforderliche Flexibilität sicherzustellen, soll die Dauer, für die eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 etwa bei der Festlegung der Impfintervalle berücksichtigt wird, nicht in der gesetzlichen Legaldefinition, sondern an systematisch richtiger Stelle (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3) verankert werden.

Zu c) und d):

Mit den Änderungen in § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung auch regeln kann, wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind.

Zu e), f), h) und l):

Da das MeldeG im Gegensatz zum GTelG 2012 nicht den Gemeindecode, sondern nur die Gemeindekennziffer kennt, soll im Zusammenhang mit der Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres auch nur die Gemeindekennziffer genannt werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass der Bundesminister für Inneres die Adresse des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes zu übermitteln hat. Es wird darauf hinge­wiesen, dass die Meldebehörden im Wege des Bundesministers für Inneres nur die Daten von gemeldeten Personen zu übermitteln haben, also nur aktuelle und keine historischen Daten. Da das vbPK-GH nicht im ZMR gespeichert ist, erfolgt die Aus­stattung des vbPK-GH durch den Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG).

Trotz der Verwendung der (verschlüsselten) bereichsspezifischen Personenkenn­zeichen ist eine Übermittlung von Name, Geschlecht und Geburtsdatum insbesondere aufgrund bestehender Dateninkonsistenzen notwendig: Würden diese Daten nicht übermittelt, würde aufgrund der bestehenden Dateninkonsistenzen ein erheblicher Clearingaufwand entstehen, was dem Grundsatz der Richtigkeit der Daten (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) zuwiderläuft. Damit nicht gegen viele ungeimpfte Personen irrtümlich ein Verwaltungs­strafverfahren eingeleitet wird, müssen die für das Clearing benötigten Daten zum ehestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Name, Geschlecht und Geburtsdatum werden überdies für die Versendung der Erinnerungsschreiben (§ 8) benötigt, außerdem werden die Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden für die Verknüpfung mit der Anwendung zur automationsunterstützten Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV) benötigt.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zur Vorwegnahme einer Daten­schutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO besteht.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung vom Verantwortlichen durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Gemäß Art. 35 Abs. 3 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

-           systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;

-           umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über straf­rechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO oder

-           systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Sämtliche aufgrund dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die in Art. 35 DSGVO genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, überdies ergibt sich die Pflicht zu deren Durchführung aus § 2 der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V), BGBl. II Nr. 278/2018.

Insbesondere haben folgende Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen:

-           der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die erforderlichen Datenabgleiche gemäß § 6 Abs. 2 und 3, für die Auswertungen gemäß § 6 Abs. 6, für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 7 sowie für die Versendung der Erin­nerungs­schreiben gemäß § 8 Abs. 1;

-           die Meldebehörden für die Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3;

-           die ELGA GmbH für die Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 3;

-           die Bezirksverwaltungsbehörden für die Datenverarbeitungen im Zusammen­hang mit der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Nachtragung von Imp­fungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie den Zugriff auf das zentrale Impfregister für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1;

-           die Krankenanstalten, Amts- oder Epidemieärzte für die Speicherung von Aus­nahmegründen im zentralen Impfregister gemäß § 3 Abs. 3 und 9.

Da es keine Verpflichtung gibt, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO vorwegzunehmen, ist von den jeweiligen Verantwortlichen selbst zu beurteilen, ob die Verarbeitungsvorgänge von einer bereits durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung umfasst sind bzw. ob eine solche bereits durchgeführte Daten­schutz-Folgenabschätzung erweitert werden könnte oder ob die Verarbeitungsvorgänge von einer bereits gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO vorweggenommenen Datenschutz-Folgenabschätzung umfasst ist.

Auf die in ErläutRV 232 BlgNR 27. GP 22 ff gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO vorweg­genommene Datenschutz-Folgenabschätzung betreffend die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ wird hingewiesen.

Zu g):

Zu Erreichung des Zwecks ist ein Zugriff auf die Protokolldaten durch die für das Daten­qualitätsmanagement benannte Stelle nicht notwendig.

Zu i):

In § 10 Abs. 4 wird eine sprachliche Korrektur vorgenommen.

Festzuhalten verbleibt, dass gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz bei Verhängung einer Geld­strafe eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit nicht festzusetzen ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der EGMR bei der Beurteilung der Verhält­nismäßigkeit einer Impfpflicht dem Gewicht der Sanktion wesentliche Bedeutung zu­misst. Vor diesem Hintergrund soll der Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen in einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismäßigkeit des Sanktionsmechanismus entsprechend der EGMR-Rechtsprechung im Fall Vavřička sicherstellen. Darüber hinaus ist es aus pragmatischen Gründen sinnvoll, von Ersatzfreiheitsstrafen abzusehen. Ersatzfreiheits­strafen würden zu einem Zusammentreffen vieler ungeimpfter Personen auf engem Raum führen, was als epidemiologisch ungünstige Situation betrachtet werden muss, die insbesondere in Phasen mit hohen Inzidenzzahlen jedenfalls vermieden werden sollte.

Im Zusammenhang mit sonstigen Abweichungen zu den Bestimmungen des VStG ist zum Ausschluss des Verbots der reformatio in peius in § 11 Abs. 5 letzter Satz aus­zuführen, dass dies vor dem Hintergrund der zu erwartenden Massenverfahren (siehe auch die Erläuterungen zu § 13) dazu dient, Anreize dahingehend zu vermeiden, Ver­waltungsstrafverfahren ohne weitere Konsequenzen zu verzögern. Es wird darauf hin­gewiesen, dass der bloße Umstand der Erhebung eines Einspruchs bei der Strafzu­mes­sung nicht als solcher als erschwerend gewichtet werden darf. Die Strafbemessung erfolgt vielmehr ausschließlich anhand der im VStG vorgesehenen Strafbemessungs­kriterien.

„Solche Verfahren“, die gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz höchstens viermal pro Kalen­derjahr zu einer Bestrafung führen dürfen, sind Verfahren, die nicht auf Grund einer auto­mationsunterstützten Ermittlung von Personen gemäß Abs. 2 geführt werden.

Der Umstand, dass der Einspruch gegen die Impfstrafverfügung begründet sein muss, dient ebenfalls der Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden. Indem im Einspruch darzulegen ist, warum eine allfällige Ausnahme von der Impfpflicht besteht, kann die Behörde unter Umständen davon absehen, die impfpflichtige Person zur Rechtfertigung aufzufordern, zB wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Auf diesem Weg besteht damit auch für die Bürger:innen eine Möglichkeit, allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Ausnahmegründe geltend zu machen.

Zu j):

Aus systematischen Gründen soll die Kostentragung für Bestätigungen durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe über das Vorliegen des Ausnahmegrundes der Schwan­gerschaft einer Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorbehalten wer­den.

Zu k):

Es wird klargestellt, dass die Dreimonatsfrist der in § 19 Abs. 1 festgelegte Berichtspflicht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu berechnen ist.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Gesundheitsausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden (1313 d.B.) (TOP 8)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 Z 1 erhalten in § 8 Abs. 8 die Z 1 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „6.“.

b) In Artikel 1 Z 1 erhält § 8 Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(10)“ und wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusam­men­kunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator

            1.         zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Abs. 5 und 6 oder Abs. 8 Z 2, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,

            2.         zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Abs. 4 oder Abs. 8 Z 1 und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder

            3.         die Übertretung gemäß Abs. 4 bis 6 oder Abs. 8

            a)         in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder

            b)         unter Anstiftung der gemäß Abs. 1 bis 3 oder Abs. 8 Z 1 bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten

begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesund­heits­gefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.“

c) Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. § 9 Abs. 1 lautet:

‚(1) Die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vor­schrif­ten zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollzie­hung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwal­tungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeits­inspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Ar­beitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2021, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, be­stimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Aufla­gen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicher­heitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwen­digen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.‘“

d) Artikel 1 Z 4 lautet:„4. Dem § 13 wird folgender Abs. 16 angefügt:

‚(16) § 8, § 9 Abs. 1 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 9 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.‘“

e) Dem Artikel 1 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. In § 14 erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichung ‚3.‘ und folgende Z 2 wird eingefügt:

            ‚2.        hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit‘“

Begründung

Zu a) (Artikel 1 Z 1 [§ 8 Abs. 8]):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu b) (Artikel 1Z 1 [§ 8 Abs. 9 und10]):

Mit dem nunmehr eingefügten Abs. 9 soll der Bezirksverwaltungsbehörde – nach dem Vorbild des § 360 Abs. 3 GewO – die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzlich zu den in den § 8 Abs. 4 bis 6 und 8 vorgesehenen Geldstrafen bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Sorgetragungspflichten durch Bescheid eine Betriebsschließung für die Dauer von bis zu einer Woche zu verhängen. In den gesetzlichen Voraus­set­zungen, dass der Inhaber der Betriebsstätte oder Organsiator einer Zusammenkunft bereits mehrmals wegen identer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde oder aber seine Pflichten mit Absicht außer Acht gelassen hat bzw. Kunden zur Missachtung ihrer Pflichten angestiftet hat, kommt zum Ausdruck, dass das Gefährdungelement, dem mit Hilfe dieser Sicherungsmaßnahme begnet werden soll, im erwarteten wiederholten Rechtsbruch liegt. Demgemäß umschreiben die Z 1 bis 3 jene Fälle, in denen von einer Tatwiederholung ausgegangen werden kann.

Dies soll zunächst dann zulässig sein, wenn der Betreiber oder Organsiator bereits zumindest drei Mal wegen Übertretungen gemäß Abs. 5 und 6 oder Abs. 8 Z 2, 3, 5 und 6 bestraft wurde (zB Überschreiten einer etwaigen Personenbeschränkung, fehlende Kontrollen von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr). Mit dem Ab­stel­len auf eine bereits erfolgte Bestrafung wird klargestellt, dass es sich um getrennt von­einander abgeschlossene Strafverfahren handeln muss. Verstöße gegen Betretungs­verbote bzw. Untersagungen nach Abs. 4 und Abs. 8 Z 1 und 4 sind vom zugrun­deliegenden Unwertgehalt höher einzuordnen, so dass hier die Schließung schon ab einer zumindest zweimailigen Bestrafung verhängt werden kann. Ein im Unrechtsgehalt gleichwertiges Beharren in der Rechtswidrigkeit kann aber im Einzelfall auch bei einem einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß vorliegen. Ein solcher Verstoß ist an­zunehmen, wenn die Sorgetragungspflicht in der Absicht, seine Sorgetragungspflicht zu missachten oder unter Aufforderung zum Rechtsbruch missachtet wurde. Bei der Ab­sichtlichkeit kommt es dem Täter gerade auf die Verwirklichung des entsprechenden Merkmals an (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 14). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betreiber oder Organisator entgegen eines Betreungsverbots oder der Auflage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr zum Besuch der Betriebsstätte oder zum Ort der Zusammenkunft ohne Einhaltung von Maßnahmen aufruft. Festgehalten werden darf, dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gelegene Übertretungen nicht in die Mindestanzahlen nach Abs. 9 Z 2 und 3 miteinzuberechnen sind.

Hiebei handelt es sich um zukunftgerichtete Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, zumal davon auszugehen ist, dass an solchen Orten mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen besonders ungünstige epide­mio­logische Verhältnisse herrschen. Demgemäß ist auch Voraussetzung für die Be­triebsschließung, dass eine solche zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein muss. Damit geht zum einen das Erfordernis einer Prognosbeurteilung einher: Die Betriebsschließung muss demnach erforderlich sein, um eine sonst durch Deliktwiederholung drohende Gesundheitsgefahr zu vermeiden. Zum anderen erfordert dies auch eine strenge Verhältnismäßigkeitprüfung im Einzelfall. Das Ermessen der Bezirksverwaltungsbehörde ist demgemäß nach Maßgabe der Art, Schwere und Gefährlichkeit der begangenen Übertretung auszuüben, so dass eine – vorübergehende – Betriebsschließung durch Bescheid zu erfolgen hat, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

Zu c) (Artikel 1  1 [§ 9 Abs. 1]):

Mit der Ergänzung in § 9 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Organe der Arbeits­inspektion nur dort kontrollieren dürfen, wo sie auch zur Überwachung der Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienenden Bestimmungen berufen sind. Werden dem Organ der Arbeitsinspektion bei seiner Tätigkeit vermutliche Übertretungen von COVID-19-Vorschriften bekannt, so ist es zu entsprechenden Kon­trollen berechtigt.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Die beiden Abänderungsanträge sind ordnungs­gemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Kucher. – Der Beitrag aus Kärnten. Bitte.