18.46
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Beim Arzneimittelgesetz ist, glaube ich, in der Vorbereitung ein kleiner Schnitzer passiert. Da kommt eine Kontrolllawine auf die Apotheken, die sowieso schon – zu Recht – einen besonders streng kontrollierten Geschäftsbereich haben, zu. Sie sollten nicht mit zusätzlichen Kontrollen durch die Ages belastet werden – über alles, was wir bisher gehabt haben, hinaus. Sie müssen diese Kontrollen nämlich auch noch selbst bezahlen.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. §67 Abs 5a lautet wie folgt:
„(5a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Verdachtsgründen eines Verstoßes gemäß §84 Abs. 1 Z25, wonach ein Betrieb im Sinne des §62 Abs. 1 oder §63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des §63 Abs. 1, §63a Abs. 2 oder §65 Abs. 1 geführt wird, in den in Räumlichkeiten dieses Betriebes Betriebsüberprüfungen durchführen. Betriebe gemäß §62 Abs. 2 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“
*****
Danke schön. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Kaniak.)
18.47
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1289. d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden (1317 d.B.) - TOP 11
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. §67 Abs 5a lautet wie folgt:
„(5a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Verdachtsgründen eines Verstoßes gemäß §84 Abs. 1 Z25, wonach ein Betrieb im Sinne des §62 Abs. 1 oder §63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des §63 Abs. 1, §63a Abs. 2 oder §65 Abs. 1 geführt wird, in den in Räumlichkeiten dieses Betriebes Betriebsüberprüfungen durchführen. Betriebe gemäß §62 Abs. 2 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“
Begründung
Die Vorlage des AMG sieht unter den angeführten Umständen Betriebsüberprüfungen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass Betriebe gemäß §62 Abs 2 AMG aber ohnehin schon eine aufsichtshabende Instanz für Betriebsüberprüfungen haben, wodurch Mehrgleisigkeiten und schlimmstenfalls Unklarheiten bei der Kompetenzverteilung zwischen den Aufsichtsbehörden entstehen würden. Durch die Ergänzung des §57 Abs 5a wird diese Redundanz ausgeräumt und für rechtliche Sicherheit bezüglich der Aufsichtspflichten gesorgt.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung beziehungsweise mit in Abstimmung.
Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit schließe ich diese Debatte.
Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Schlusswort möchte. – Das ist nicht der Fall.