18.46

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Beim Arzneimittelgesetz ist, glaube ich, in der Vorbereitung ein kleiner Schnitzer passiert. Da kommt eine Kontrolllawine auf die Apotheken, die sowieso schon – zu Recht – einen besonders streng kontrollierten Geschäftsbereich haben, zu. Sie sollten nicht mit zusätzlichen Kontrollen durch die Ages belastet werden – über alles, was wir bisher gehabt haben, hinaus. Sie müssen diese Kontrollen nämlich auch noch selbst bezahlen.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. §67 Abs 5a lautet wie folgt:

„(5a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Verdachtsgründen eines Verstoßes gemäß §84 Abs. 1 Z25, wonach ein Betrieb im Sinne des §62 Abs. 1 oder §63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des §63 Abs. 1, §63a Abs. 2 oder §65 Abs. 1 geführt wird, in den in Räumlichkeiten dieses Betriebes Betriebs­über­prüfungen durchführen. Betriebe gemäß §62 Abs. 2 sind von dieser Bestimmung ausge­nommen.“

*****

Danke schön. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Kaniak.)

18.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1289. d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden (1317 d.B.) - TOP 11

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. §67 Abs 5a lautet wie folgt:

„(5a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Ver­dachtsgründen eines Verstoßes gemäß §84 Abs. 1 Z25, wonach ein Betrieb im Sinne des §62 Abs. 1 oder §63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des §63 Abs. 1, §63a Abs. 2 oder §65 Abs. 1 geführt wird, in den in Räumlichkeiten dieses Betriebes Betriebs­überprüfungen durchführen. Betriebe gemäß §62 Abs. 2 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“

Begründung

Die Vorlage des AMG sieht unter den angeführten Umständen Betriebsüberprüfungen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass Betriebe gemäß §62 Abs 2 AMG aber ohnehin schon eine aufsichtshabende Instanz für Betriebsüberprüfungen haben, wodurch Mehrgleisigkeiten und schlimmsten­falls Unklarheiten bei der Kompetenzverteilung zwischen den Aufsichtsbehörden ent­stehen würden. Durch die Ergänzung des §57 Abs 5a wird diese Redundanz ausgeräumt und für rechtliche Sicherheit bezüglich der Aufsichtspflichten gesorgt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung beziehungsweise mit in Abstimmung.

Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit schließe ich diese Debatte.

Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Schlusswort möchte. – Das ist nicht der Fall.