14.45

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrte Damen und Herren auf der Regierungsbank! Sehr geehrte Damen und Herren! Zuallererst lassen Sie mich auf ein paar Redebeiträge eingehen, insbesondere auch auf ein paar Berichtigungen, die, glaube ich, berichtigt gehören.

Kollege (in Richtung SPÖ weisend – Ruf bei der SPÖ: Krainer!) – Krainer hat in seiner Berichtigung unserem Kollegen Jakob Schwarz erwidert, dass es nicht stimmen würde, dass die Gemeinde Wien nichts gegen die Teuerung unternehmen würde. Das ist auch richtig, die Gemeinde Wien setzt etliche Maßnahmen. Das Interessante ist: Es sind lauter Einmalzahlungen; eine Einmalzahlung nach der anderen, die die Gemeinde Wien macht. Und ich finde das auch gut, ich finde das auch richtig, weil diese Zahlungen sehr schnell wirken und sehr rasch wirken.

Was sich aber nicht ausgeht, meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist, zu sagen: Wenn die Bundesregierung Einmalzahlungen macht, ist das pfui, pfui, pfui, und wenn Wien Einmalzahlungen macht, ist das hui, hui, hui! Das wird sich wohl nicht ausgehen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.) Das wird auch kein Mensch verstehen, warum man das in Wien feiert und dem zustimmt und auf Bundesebene dagegen ist.

Ich weiß schon, es kommt sofort das Argument: Ja, aber die Bundesregierung könnte ja strukturelle Maßnahmen setzen, das können die Länder nicht! – Leider nein, auch das ist falsch. Ich schaue nach Salzburg, dort gibt es eine schwarz-grün-pinke Regierung. (Zwischenruf des Abg. Brückl.) Was machen die dort? – Die erhöhen dort die Mindest­sicherung für Kinder um monatlich 39 Euro – strukturell, nicht Einmalzahlung, sondern dauerhaft. Das ist möglich, wenn man will, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Auch wir hier in diesem Hause setzen ja nicht nur Maßnahmen wie Einmalzahlungen – die dringend notwendig sind, weil sie rasch und gezielt wirken, weil sie auch gut wirken, genau in den Gruppen, die besonders stark von Teuerung betroffen sind; wir wissen, wie wichtig und wie notwendig das ist –, wir setzen auch strukturelle Maßnahmen, und das auch schon jetzt, indem wir den Kindermehrbetrag, der bereits erwähnt worden ist, um 200 Euro erhöhen und vorziehen. Wir machen eben nicht nur Einmalzahlungen, sondern wir verstetigen glücklicherweise diesen Kampf gegen die Teuerung, indem wir ab dem 1. Jänner 2023 die wichtigsten Sozialleistungen, die bisher noch nicht valorisiert wurden, laufend valorisieren, das heißt, um genau diese Teuerung, die jetzt eingetreten ist, die uns jetzt so stark trifft, erhöhen. (Beifall bei den Grünen.)

Wir erhöhen eben nicht nur die Sozialleistungen, sondern auch Absetzbeträge; wir ent­lasten genau die BezieherInnen von niedrigen Einkommen im Rahmen der Abschaffung der kalten Progression ganz gezielt und ganz besonders. Das sind sehr wichtige Maßnah­men. (Abg. Lausch: Beschließt ihr aber heute nicht! – Zwischenruf der Abg. Doppelbauer.)

Wir wissen natürlich und es ist klar: Es gibt einerseits die Maßnahmen, die wir heute setzen, die wir heute beschließen (Abg. Lausch: ... kalte Progression! Wo haben Sie das her?), die relativ schnell gehen – relativ schnell heißt, es braucht eben eine Umset­zungsphase –; und es gibt die Maßnahmen, die auch länger brauchen, weil sie teilweise technisch nicht so leicht umsetzbar sind, aber es wird in den nächsten Monaten direkt, unmittelbar ausbezahlt.

Was auch sehr wichtig ist – es ist schon erwähnt worden –: Es gibt nicht nur den Teue­rungsausgleich, nicht nur die Einmalzahlungen im Rahmen der Entlastung niedriger Ein­kommen und niedriger Pensionen – die übrigens auch schon heuer entlastet werden; betreffend niedrige Pensionen bringe ich demnächst einen Antrag ein –, es gibt auch den sehr oft kritisierten erhöhten Klimabonus.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Teuerung hat längst auch die Mitte erfasst, die Teuerung erfasst immer mehr Menschen. Dieser Klimabonus – diese 500 Euro – ist eine breit gestreute Maßnahme, aber er ist trotzdem richtig, weil er allen nutzt und auch denen etwas bringt, die nicht von den unmittelbaren Maßnahmen wie dem Teuerungs­ausgleich profitieren, und auch die entlastet, die in der Mitte angesiedelt sind, die 2 000, 3 000 Euro im Monat verdienen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Zuletzt möchte ich noch den Abänderungsantrag der Abgeordneten Wöginger, Sigrid Maurer, Gabriel Obernosterer, Jakob Schwarz und Kolleginnen und Kollegen zum Ge­setzentwurf im Bericht des Budgetausschusses 1563 der Beilagen über den An­trag 2662/A betreffend ein Teuerungsentlastungspaket einbringen.

Worum geht es darin? – Da geht es darum, dass der Teuerungsabsetzbetrag, den es für ArbeitnehmerInnen und für PensionistInnen gibt, bis zu 500 Euro bereits heuer ausbe­zahlt wird, nämlich bis zum September – eine deutliche Stärkung, eine deutliche Unter­stützung für Pensionistinnen und Pensionisten –, und dass auch geregelt ist, dass er, wenn Mehrfachpensionen bezogen werden, nicht mehrfach ausbezahlt wird.

*****

Ich bitte um breite Zustimmung für dieses wirklich wichtige, zentrale und wesentliche Paket, um die zu entlasten, die es wirklich ganz dringend jetzt brauchen. – Danke. (Bei­fall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.50

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Budgetausschusses 1563 der Beilagen über den An­trag 2662/A betreffend ein Teuerungs-Entlastungspaket

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

§ 124b Z 407 in der Fassung der Z 3 lit. c lautet:

„407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungs­absetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsab­setzbetrages gilt:

a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Ab­weichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungs­absetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenab­setzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsaus­zahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“

Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 771 Abs. 3 in der Fassung der Z 5 wird der Ausdruck „zusammen mit der (höchs­ten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022“ durch den Ausdruck „zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022“ ersetzt.

b) Nach der Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

»6. Nach § 772 wird folgender § 772a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 772a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Ein­malzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99

500 €

€ 1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ru­hens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hin­terbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

            1.         eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei   Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

            2.         eine lnvaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im      August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung      einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche An­spruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Kranken­versicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«

Art. 5 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“.

b) Im § 400 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „zusammen mit der (höchs­ten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022“ durch den Ausdruck „zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022“ ersetzt.

c) Nach der Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:

»2. Nach § 400 wird folgender § 400a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 400a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Ein­malzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ru­hens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hin­terbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

            1.         eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei   Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;

            2.         eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im      August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung      einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche An­spruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Kranken­versicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«

Art. 6 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“.

b) Im § 394 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022“ durch den Ausdruck „zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022“ ersetzt.

c) Nach der Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:

»2. Nach § 394 wird folgender § 394a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 394a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Ein­malzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ru­hens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hin­terbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

            1.         eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei   Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;

            2.         eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im      August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung      einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche An­spruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Kranken­versicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«

Art. 10 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“.

b) Nach der Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:

»2. Nach § 95g wird folgender § 95h samt Überschrift eingefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 95h. § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamt­pensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeit­punkt 31. August 2022 zu bilden ist.“«

Art. 11 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“.

b) Nach der Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:

»2. Dem § 60 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpen­sionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.“«

Begründung

Zu Art. 1 (§ 124b Z 407 EStG 1988):

Damit die Entlastung bei Pensionisten und Pensionistinnen schnellstmöglich ankommt, soll anstatt des Teuerungsabsetzbetrages eine außerordentliche Einmalzahlung (gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG) implementiert werden. Damit es zu keiner Doppelbegünstigung kommt, muss das EStG 1988 dahingehend angepasst werden, dass jene Pensionsbezieher vom Teue­rungsabsetzbetrag ausgeschlossen sind, die über diese außerordentliche Einmalzah­lung bereits eine Teuerungsabgeltung erhalten haben.

Zu Art. 4 lit. a, Art. 5 lit. b und Art. 6 lit. b (§ 771 Abs. 3 ASVG; § 400 Abs. 2 GSVG; § 394 Abs. 2 BSVG):

Die Auszahlung des Teuerungsausgleichs an die Bezieher/innen von Übergangsgeld ist an umfangreiche technische Anpassungen geknüpft und daher erst mit 30. September 2022 umsetzbar.

Zu Art. 2 lit. b, Art. 5 lit. c, Art. 6 lit. c, Art. 10 lit. b und Art. 11 lit. b (§ 772a ASVG; § 400a GSVG; § 394a BSVG; § 95h PG 1965; § 60 Abs. 19 BB-PG):

Damit die Entlastung bei Pensionisten und Pensionistinnen schnellstmöglich ankommt, soll anstatt des Teuerungsabsetzbetrages eine außerordentliche Einmalzahlung imple­mentiert werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, wird oder wurde an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Julia Herr. – Bitte.