55/PET XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete/r zum Nationalrat
Mag. Christian Ragger

 

An Herrn

Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament

1017 Wien, Österreich

Wolfsberg, am 24.3.2021

Sehr geehrter Herr Präsident!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

Förderung und bevorzugte Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von       0       BürgerInnen unterstützt.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Anlage . .

Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.

Petition

Förderung und bevorzugte Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen

Abgeordneter zum Nationalrat Mag. Christian Ragger


 

Petition: Förderung und bevorzugte Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen

An: Österreichische Bundesregierung

Petition:

Wir fordern die Österreichische Bundesregierung auf, das Erneuerbaren-Aufbau-Gesetz (EAG) an die umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen der Bestimmungen des Protokolls „Energie" der Alpenkonvention (BGBl. III Nr. 237/2002) anzupassen.

Begründung:

Die Naturschutzkriterien der Regierungsvorlage Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket - EAG- Paket (733 d.B.) entsprechen nicht den umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen der Bestimmungen des Protokolls „Energie" der Alpenkonvention (BGBl. III Nr. 237/2002).

Bereits in der Stellungnahme zum EAG-Begutachtungsentwurf haben der Alpenverein, Cipra (Leben in den Alpen) und der Umweltdachverband die Forderungen nach einem naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien hervorgehoben. Nur die Einhaltung von Naturschutzkriterien garantieren einen umweltverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien. Denn auch Wasserkraft- Windkraft- und Photovoltaikanlagen können erhebliche Schäden verursachen. Eine allfällige unterschiedliche Behandlung der erneuerbaren Energieträger erscheint aus diesem Grund nicht schlüssig.

Ergänzend zu oben Gesagtem und zur Stellungnahme verweisen wir auf Artikel 6 Abs 1 Protokoll „Energie" der Alpenkonvention (BGBl. III Nr. 237/2002), der wie folgt lautet:

„(I) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen."

Die Besonderheit dieser Bestimmun liegt im direkten Bezug auf die Finanzierung zur Förderung erneuerbarer Energien unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen. Das seit 2002 in Kraft stehende Protokoll „Energie" der Alpenkonvention wurde wie die sieben anderen Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention ohne Erfüllungsvorbehalt vom Nationalrat beschlossen. Diese völkerrechtliche Bestimmung ist als einfaches Bundesgesetz Teil der österreichischen Rechtsordnung und stellt eine direkt verpflichtende Bestimmung dar. Das Protokoll wurde auch von der Europäischen Union unterzeichnet und ratifiziert. Gemäß Art 216 Abs 2 AEUV ist diese Bestimmung somit auch unionsrechtlich verbindlich.

Mit der Annahme von Art 6 Abs 1 Protokoll „Energie" hat sich Österreich verpflichtet, bereits die Förderung von erneuerbarer Energie an umwelt- und landschaftsverträgliche Bedingungen zu knüpfen. Für das Förderregime des EAG bedeutet dies eine unions- und völkerrechtliche Verpflichtung, Kriterien zur Gewährleistung eines umwelt- und landschaftsverträglichen Ausbaus erneuerbarer Energien festzulegen.