69/PET XXVII. GP
Eingebracht am 07.09.2021
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Petition
Abgeordnete/r zum Nationalrat
Andreas Kollross
An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament
1017 Wien, Österreich
Wien, am 07.09.21
Sehr geehrter Herr Präsident!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
Schaffung einer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Verunreinigungen durch Schwemm- und Treibholz
Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Katastrophenfondsgesetz
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von / BürgerInnen unterstützt.
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Anlage
Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind
PETITION
Schaffung einer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Verunreinigungen durch Schwemm- und Treibholz
Mehrmals jährlich führt die Traun Hochwasser und transportiert Treibgut und Unrat aus dem gesamten Einzugsbereich und somit dem gesamten oberen Salzkammergut mit. Die TraunseeGemeinde Ebensee hat daher seit Jahren mit enormen Schwemmholzmengen zu kämpfen. Vor allem nach Starkregenereignissen werden Unmengen an Schwemmholz mit Plastikmüll und Tierkadavern vermischt und verbleiben aufgrund der Strömungsverhältnisse in einer Bucht in Ebensee.
In den letzten Jahren wurde das Schwemmholz mit Hilfe eines schwimmenden Kranes entsorgt. Die entstandenen Kosten von bis zu 100.000 Euro jährlich wurden aus dem Katastrophenschutzfonds refundiert. Durch geänderte Rahmenbedingungen ist das nicht mehr möglich. Aufgrund der Bestimmung des § 74 Abs. 4 AWG 2002 liegt die subsidiäre Zuständigkeit bei der Gemeinde. Diese Verpflichtung trifft die Gemeinde jedoch nur hinsichtlich Siedlungsabfälle, worunter das Schwemmholz nach derzeitiger Rechtslage nicht fällt. Ebenso wenig fühlen sich derzeit die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundesforste, aus deren Beständen das Schwemmholz zum Teil stammt, zuständig, da auch im Forstrecht die Beseitigung von Treibgut und Schwemmholz nicht geregelt ist.
Verständlich, dass sich Anrainer*innen und Bootshüttenbesitzer*innen an die Volksanwaltschaft wendeten. Diese bestätigte die fehlenden gesetzlichen Regelungen.
Angesichts dieses unerträglichen Zustandes eines immer größer werdenden Schwemmholzteppichs und einer daraus resultierenden entsprechenden Geruchsbelästigung, bedarf es einer raschen gesetzlichen und finanziellen Regelung der Entsorgung.
Wir fordern daher:
· Die Übernahme der Kosten für die Bergung und Entsorgung von Schwemmholz und Treibgut aus dem Katastrophenfonds.
· Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für eine klare Zuständigkeitszuordnung des Tatbestandes „Schwemm- und Treibholz“.
· Eine rasche gesetzliche Regelung der Entsorgung des Schwemmholzes und Treibgutes.
· Die Beauftragung des - für die Bundeswasserbauverwaltung und Schutzwasserwirtschaft - zuständigen Gewässerbezirks mit der Entsorgung des Schwemmholzaufkommens.
· Eine Refundierung der Kosten der Schwemmholz- und Treibgutbeseitigung für die Marktgemeinde Ebensee.
Beilage:
· Fotodokumentation Schwemmholz