Sachbearbeiter: Markus Hopfner

Abteilung: Koordination Ländliche Entwicklung und Fischereifonds (II/2)

Tel.Nr.: 01 71100 606780

 

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 1-4 der Tagesordnung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union

 des Nationalrates am 01.10.2020

 

 

1.    Bezeichnung des Dokuments

GAP nach 2020-Paket:

COM (2018) 392 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (024189/EU XXVI.GP)

 

COM (2018) 393 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (024188/EU XXVI.GP)

 

COM (2018) 394 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (024184/EU XXVI.GP)

 

Übergangsregelungen:

COM (2019) 581 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021 (003128/EU XXVII.GP).

 

2.    Inhalt des Vorhabens

 

Die Legislativvorschläge zur Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 wurden am 1. Juni 2018 von der Kommission vorgelegt und in unterschiedlichen Ratsformationen intensiv behandelt. Das GAP nach 2020-Paket umfasst Vorschläge für drei Basisrechtsakte:

·         Verordnung über die GAP-Strategiepläne

·         Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP (horizontale Verordnung)

·         „Änderungs-Verordnung“ zur GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse und betreffend die VO (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

 

Wesentliche Elemente der Vorschläge sind: Weiterentwicklung zu einem verstärkt ergebnisorientierten System, wobei von den Mitgliedstaaten für beide Säulen der GAP ein nationaler GAP-Strategieplan zu erarbeiten und der Europäischen Kommission (EK) zur Genehmigung vorzulegen sein wird.

In Bezug auf die Umweltarchitektur schlägt die Kommission einen neuen dreistufigen Ansatz mit einer erweiterten Konditionalität, sogenannten Öko-Schemas in der 1. Säule und den bewährten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in der 2. „Säule“, vor.

 

Da das GAP-Reformpaket für die Zeit nach 2020 nicht rechtzeitig für eine Anwendung ab 1. Jänner 2021 in Kraft treten kann, hat die Europäische Kommission Ende Oktober 2019 einen Vorschlag für Übergangsbestimmungen für das Jahr 2021 vorgelegt:

Mit dem Vorschlag werden die derzeit geltenden Bestimmungen für Direktzahlungen und für die ländliche Entwicklung verlängert und Übergangsbestimmungen für die Bereiche Marktorganisationen und Sektorinterventionen festgelegt. Der Vorschlag der Kommission sieht eine fakultative Übergangsfrist von einem Jahr (2021) vor. Bei den derzeit laufenden Diskussionen zeichnet sich eine Übergangsperiode von zwei Jahren ab (2021 und 2022).

 

3.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates

Möglichkeit zur Stellungnahme des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23e B-VG.

 

4.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

Die Mitgliedsstaaten haben die nationale Umsetzung und Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik mittels sogenannter GAP-Strategiepläne durchzuführen, die von der EK zu genehmigen sind. Der dem GAP-Strategieplan (GSP) zugrundeliegende rechtliche Rahmen ist national festzulegen. Dies soll mit dem sogenannten GSP-Grundsätzegesetz erfolgen.

 

5.    Position der zuständigen Bundesministerin samt kurzer Begründung

Für Bundesministerin Köstinger sind im Rahmen der GAP-Reform folgende Punkte zentral:

·         Im Zentrum der Bemühungen muss die Stärkung der bäuerlichen Familienbetriebe stehen.

·         Für die zu erbringenden Leistungen wird ein mit der aktuellen Periode vergleichbares Budget benötigt. Höhere Ansprüche mit weniger Mitteln werden nicht zu erfüllen sein, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft im globalen Maßstab stark zu beeinträchtigen.

·         Es ist ein Rahmen erforderlich, der die aktuell erfolgreichen Programme auch in Zukunft ermöglicht: Programme, die stark auf den Ressourcenschutz, die Berggebiete, Innovation und Modernisierung, die junge Landwirtschaft sowie insgesamt auf die Vitalität der ländlichen Gebiete abzielen.

·         Die Zahlungen für Berg- und benachteiligte Gebiete stellen deren Bewirtschaftung mit ihren enorm wichtigen sozio-ökonomischen und ökologischen Effekten sicher. Das Weiterführen dieser Zahlungen darf daher keinesfalls in Frage gestellt werden.

·         Zentral ist das Zusammenspiel der verpflichtenden und der freiwilligen Umweltmaßnahmen. Auch in Zukunft muss es möglich sein, breit angelegte freiwillige Umweltmaßnahmen im Rahmen der zweiten Säule zu honorieren.

·         Praxistaugliche Umsetzungssysteme müssen geschaffen werden.

·         Betreffend Übergangsbestimmungen ist es wichtig, dass eine Einigung zum Rechtsrahmen auf EU-Ebene ehest möglich erreicht wird, sodass die für die Landwirtinnen und Landwirte wichtigen Zahlungen ohne Unterbrechung fortgeführt werden können.

 

6.    Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Die EK-Vorschläge enthalten für den Ausbau der Subsidiarität in der Gestaltung der Maßnahmen eine wesentliche europapolitische Dimension. Die Umsetzung und die Ausgestaltung der Instrumente soll mehr den Mitgliedstaaten überlassen werden. Zu diesem Zweck sind die Bedarfe festzustellen und die verfolgten Ziele darzustellen. In Anbetracht einer weitgehenden EU-Finanzierung ist die Einhaltung grundlegender Kriterien durch alle Mitgliedstaaten im Sinne der Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung notwendig und die damit begrenzte Subsidiarität gerechtfertigt.

 

7.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Rat und Europäisches Parlament haben die Vorschläge intensiv beraten.

Der deutsche Ratsvorsitz setzt alles daran, rasch eine Ratsposition zu erreichen. Erklärtes Ziel ist eine allgemeine Ausrichtung im Rat Landwirtschaft und Fischerei am 19./20. Oktober 2020.

Auch das Europäische Parlament strebt an, seine Position im Oktober festzulegen. Anschließend können die Trilogverhandlungen starten.

Ein Abschluss der Verhandlungen ist nicht vor dem ersten Quartal 2021 zu erwarten.

 

 

Der Veröffentlichung der vorliegenden „schriftlichen Information“ wird zugestimmt