Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Stellungnahme zum Entwurf:
Dem § 82e Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt: „An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen wurde, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 3 erlassen wurde, gelten die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichend von dem in Abs. 3 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung, wobei Abs. 3 erster Satz sinngemäß gilt.“
Bezüglich
der Schulen, die weiterhin die NOST haben, ergibt sich eine Verlängerung
der „Probezeit“ um ein weiteres Jahr.
Es sollte
auch diesen Schulen die Möglichkeit gegeben werden, aus der
Erprobungsphase ab Herbst 2020 auszusteigen.
Freundliche Grüße
OStRin Mag.a
Dr.in Renate Hofstadler
Direktorin
BHAK/BHAS
Traun
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