Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Stellungnahme zum Entwurf:

 

Dem § 82e Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt: „An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen wurde, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 3 erlassen wurde, gelten die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichend von dem in Abs. 3 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung, wobei Abs. 3 erster Satz sinngemäß gilt.“

 

Bezüglich der Schulen, die weiterhin die NOST haben, ergibt sich eine Verlängerung der „Probezeit“ um ein weiteres Jahr.
Es sollte auch diesen Schulen die Möglichkeit gegeben werden, aus der Erprobungsphase ab Herbst 2020 auszusteigen.

Freundliche Grüße

 

OStRin Mag.a Dr.in Renate Hofstadler
Direktorin
BHAK/BHAS Traun
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Tel.: +43 7229 73686

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