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Landesverteidigung

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Abteilung Fremdlegislative und internationales Recht

MinR Mag. Michael HENKEL

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Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Abteilung III/8

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Geschäftszahl: S91157/8-FLeg/2020 (2)

DRINGEND

Bezug

S91157/27-FLeg/2019

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetzes 2011 geändert wird;

Stellungnahme

Zu dem mit der do. Note vom 27. Mai 2020, GZ 2020-0.169.199, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Der geplante § 20 Abs. 2 Z 2 des Art. 1 des Investitionskontrollgesetzes (InvKG) sieht vor, dass „… in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, …“ dem Komitee für Investitionskontrolle anzugehören hat. Seitens des ho. Ressorts wird daher davon ausgegangen, dass diese Normierung do. jedenfalls zur Einladung eines BMLV-Vertreters führen wird, wenn das in Rede stehende Komitee eine Direktinvestitionsangelegenheit mit Bezug zur militärischen Landesverteidigung zu beraten hat, wie etwa in Hinblick auf die Thematik „Versorgungssicherheit des Bundesheeres.

 

Zur Begründung wird auf die Sicherheitsinteressen betreffend die österreichische Rüstungswirtschaft, vor allem im Hinblick auf die Bedarfsdeckung des Bundesheeres, sowie die unionsrechtlichen Entwicklungen einschließlich der Befasstheit des ho. Ressorts in diesem Bereich verwiesen. Auch erscheint dies im Lichte von Beurteilungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvKG – „der Streitkräfte“ und Anlage Teil 1 Z 1.8 und 2.5 sowie Teil 2 Z 1 geboten.

 

Im Übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände.

WIEN, am 12.06.2020

Für die Bundesministerin:
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