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Christian Bernert

Direktor

Berufsbegleitende LPM Academy für eine resiliente ökologische Ökonomie

 


Stellungnahme zum Ministerialentwurf mit dem Titel “Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land­ und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden” (Referenz: Nationalrat­XXVII25/ME)

Der Direkter der Europa LPM Academy  begrüßt die Gesetzesvorlage zur Einführung des Pflichtgegenstandes Ethik ab der 9. Schulstufe. Dieser muß sich jedoch nach dem Ethik Gedanken der Vereinten Nationen gemäß UN Charta A/RES/ 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte  für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ausrichten. Alle anderen bestehenden gesetzeskonformen, konfessions oder glaubensgebundenen Religionsunterrichts sind als Wahlfächer zur ethischen Grundbildung allen Schülerinnen und Schüler anzubieten.

Meinen Textvorschlag habe ich in den Ministerialentwurf entsprechend eingearbeitet:

LPM Academy Röttenbach: Christian Bernert

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 lit. h wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wendung „- außer wenn ein Gegenstand für zumindest einen Teil der Schülerinnen und Schüler der gleichen Schulstufe Pflichtgegenstand ist -“ eingefügt.

2. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für alle Schülerinnen und Schüler  der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

3. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Neben dem Pflichtgegenstand Ethik ist als Wahlfach der Religions- und Glaubensunterricht jener gesetzlich anerkannten Religions- und Glaubensgemeinschaften anzubieten.

4. Dem § 55a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für alle Schülerinnen und Schüler der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

5. Dem § 57 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Wahlfächer zum Ethikunterricht sind möglichst zeitnah zum Ethikunterricht durch gesetzlich anerkannten Religions- und Glaubensgesellschaften durchzuführen. Dabei sollen Religions- und Glaubensgesellschaften idealerweise den Religions- und Glaubensunterricht in kooperativer Form abhalten.

6. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für alle Schülerinnen und Schüler der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

7. Dem § 71 werden folgende Sätze angefügt:

„Neben dem Pflichtgegenstand Ethik ist als Wahlfach der Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Religions- und Glaubensgesellschaft durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden.“

8. Dem § 131 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8 lit. h, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 3 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

           2. § 55a Abs. 1, § 57, § 68a Abs. 1 und § 71 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 mit den Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) BGBl. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Neben dem Pflichtgegenstand Ethik ist als Wahlfach der Religions- und Glaubensunterricht jener gesetzlich anerkannten Religions- und Glaubensgemeinschaften anzubieten.“

2. In § 17 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) Ab der 9. Schulstufe ist für alle Schülerinnen und Schüler der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise Ab der 9. Schulstufe ist für alle Schülerinnen und Schüler der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“ aufsteigend in Kraft.“