Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz –InvPrG)
Stellungnahme Abteilung V/4 Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Der vorliegende Entwurf des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) sieht die Schaffung einer „COVID-19-Investitionsprämie“ vor, die über einen Zuschuss von 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Standorten bzw. von 14% sofern die Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life Science erfolgen. Abgesehen vom expliziten Ausschluss von klimaschädlichen Neuinvestitionen iZm Förderung, Transport, Speicherung und Nutzung von fossilen Energieträgern sind die wichtigsten Details durch eine Förderungsrichtlinie zu klären, die im gegenständlichen Entwurf vom BMDW im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu erlassen wäre. Die Abwicklung soll für alle Branchen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) erfolgen.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) begrüßt die Schaffung dieses Förderungsprogrammes und insbesondere die Verstärkung der Förderung bei innovativen und klimafreundlichen Investitionen. Vor allem iZm mit der Abwicklung der Investitionsprämie über die aws sind jedoch folgende Punkte zu bedenken zu geben:

-          Die KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft konnten bei der Abwicklung der bisherigen COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen auf die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) als Ansprechpartner bauen, die der Branche bereits in der Vor-Krisenzeit als „one-stop-shop“ diente.

-          Dieser Status als zentrale Anlaufstelle für die Förderung und Finanzierung von Investitionsvorhaben im Tourismus würde mit der Abwicklung der gegenständlichen Investitionsprämie verloren gehen.

-          Aus den gemeinsamen Zuständigkeiten, die sich aus dem Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) ergeben, würde der derzeitige Text dazu führen, dass ÖHT (Förderung bzw. Finanzierung) und aws (Investitionsprämie) gleichermaßen in Investitionsprojekte der Tourismusbranche involviert sein würden.

-          Neben Förderungen vergibt die ÖHT auch Kredite und verfügt so über eine größere Nähe und Expertise zur Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

Vorschlag: Aufnahme der ÖHT als Abwickler für die Tourismus- und Freizeitbetriebe.