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bmeia.gv.at BMEIA - I.5 (Allgemeines Völkerrecht)
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An: BMDW (post.II3_19@bmdw.gv.at) |
Mag. Mirjam Zeitfogel AD. RR Angeline Migsich Sachbearbeiterinnen
E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an abti5@bmeia.gv.at zu richten |
Geschäftszahl: 2020-0.395.933
Zu GZ: 2020-0.382.934 vom 23. Juni 2020
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Begutachtung; BMDW; Entwurf eines Bundesgesetzes zur Begründung von Vorbelastungen und über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen; Stellungnahme des BMEIA
Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:
Gem. § 8 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014, darf jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können.
Sofern i.G. tatsächlich Förderungen im Sinne der obz. Rechtsgrundlage ausgeschüttet werden, kann das BMEIA keine Investition aus diesen Mitteln erwirken.
Aus ho. Sicht sollte dennoch der explizite Geltungsbereich klarstellt werden.
Wien, am 26. Juni 2020
Für den Bundesminister:
H. Tichy
Elektronisch gefertigt