COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (55566/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Derzeit liegen keine verlässlichen Daten für die Entscheidung über eine Impfpflicht vor. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht, Reihe Bund 2021/43, Gesundheitsdaten zur Pandemiebewältigung im ersten Jahr der Covid-19-Pandemie die unzureichende Datenerfassung festgestellt.

Die Datenerfassung über die an Corona-Erkrankten und Verstorbenen ist unsachlich und die Aussagekraft der entsprechenden Statistik tendiert gegen Null, wenn auch Verkehrstote und an Vorerkrankungen Verstorbene in die Statistik der "Corona-Toten" aufgenommen werden.

Die Datenerfassung der Impfschäden erfolgt nicht in vergleichbarer Weise. Bei Impfschäden erfolgen auch keine Hochrechnungen und Vorhersagen von Komplexitätsforschern, Simulationsforschern, Systemanalytikern und Zukunftsforschern.

Es ist auch völlig unbekannt, wie viele Menschen bereits genesen sind und daher einen hohen Schutz vor einer Neuinfektion haben. Auf die aktuelle Studie des Epidemieologen Stefan Pilz aus Graz von Ende Dezember 2021 wird hingewiesen. Diese Studie konnte beim Ministerialentwurf noch nicht berücksichtigt werden.

Bei einer allfälligen Regierungsvorlage wären daher unbedingt die aktuellen Daten zu beachten. Eine Impfpflicht für Genesene (nach 180 Tagen) ist nach den aktuellen Daten nicht erforderlich.

Eine Impfpflicht, die wegen der Strafdrohungen einem Impfzwang gleichkommt, ist mangels ausreichender Entscheidungsgrundlagen entschieden abzulehnen.

Kein Abgeordneter zum Nationalrat hat den Wählerauftrag erhalten, einer Impfpflicht zuzustimmen. Und kein Abgeordneter zum Nationalrat kann garantieren, dass bei seinen Wählern keine Impfschäden durch eine Covid-19-Impfung auftreten.

Die Impfung wirkt nur wenige Monate, mögliche schwere Impfschäden, mit der bei jeder neuerlichen Impfung gerechnet werden muss, hingegen lebenslang.

Die Risikoabwägung, ob eine Impfung mehr nutzen oder eher schaden kann, sollte daher eine persönliche Entscheidung bleiben.

Das Argument, dass eine Verpflichtung zur Impfung wegen des Schutzes anderer geboten ist, ist auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Artikel 8 EMRK völlig verfehlt.

Vor einer Beschlussfassung einer Impfpflicht sind daher die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, die die Frage aufwerfen, ob eine Impfpflicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Schutzziel - die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung- zu erreichen.

In etlichen Stellungnahmen wurde bereits aufgezeigt, dass eine Impfpflicht zur Erreichung des Schutzziels weder geeignet, noch erforderlich oder angemessen ist.

Insbesondere ist die Impfpflicht nicht geeignet, die Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern, weil auch Geimpfte andere anstecken können. Der Ausbau der Krankenhauskapazitäten würde als geringeres Mittel die Impfpflicht nicht erforderlich machen. Es sind keine Daten über diese Kapazitäten bekannt, insbesondere über die Veränderung der Anzahl der Intensivbetten seit Beginn der Pandemie. Auch wurden bisher Erkrankte in der Quarantäne nicht über Behandlungsmöglichkeiten beraten und damit hätten schwere Verläufe der Erkrankung verhindert werden können.

Eine Durchimpfungsrate vom 70 Prozent der Bevölkerung und die unbekannte große Anzahl von bereits Genesenen sind wichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Impfpflicht nicht erforderlich ist.

Diese Tatsachen lassen auf eine Verfassungswidrigkeit einer Impfpflicht schließen.






Stellungnahme von

Hoza, Susanna

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