COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (58046/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

zu § 9 Zweckwidmung von Strafgeldern:

Diese Gesetzesbestimmung sollte wesentlich vereinfacht werden.

Textvorschlag:
"§ 9 Widmung von Strafgeldern
Geldstrafen fließen dem Bund zu."

Begründung:
Bereits der NÖ. Landesrechnungshof hat in seinem Bericht 5/2011 Strafgeldgebarung vom Mai 2011 auf Seite 32 im Ergebnis 11 festgehalten:
"Im Rahmen der Verwaltungsreform und des Finanzausgleichs ist auf eine Vereinfachung der Widmung von Strafgeldern hinzuwirken."

Gemäß dem Entwurf eines Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID 19 (164/ME XXVII GP - Ministerialentwurf) vom 09.12.2021 und auch dem identen Initiativantrag 2173/A vom 16.12.2021 erfordert die Aufteilung der Einnahmen der Strafgelder auf verschiedene Krankenanstalten oder die Sozialhilfe bzw Sozialhilfeverbände einen großen und teuren Verwaltungsaufwand.

Zudem wären die Einnahmen von Strafgeldern zumindest teilweise auch Krankenanstalten privater Rechtsträger zuzuteilen.

Das entspricht dem Prinzip "Einnahmen privatisieren, Ausgaben sozialisieren".

Die Kosten für die Durchführung der Impfungen sind gemäß § 10 des Entwurfs vom Bund zu tragen. Daher wäre es auch sachgerecht, die Einnahmen der Strafgelder unter Vermeidung zusätzlicher Verwaltungskosten für eine komplizierte und vorhersehbar fehleranfällige Aufteilung der Strafgelder dem Bund zuzusprechen.

Verwaltungsvereinfachung ist anzustreben!

Stellungnahme von

Hoza Mag., Manfred

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