Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf AG) nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) geändert wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in offener Frist Stellung wie folgt:

 

Die ÖBf AG unterstützt die beabsichtigte Novellierung des UVP-G und deren Ziel, die Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten. Die ÖBf AG kennt die bei UVP-Verfahren auftretenden Probleme aus eigener Erfahrung und sieht insbesondere in folgenden, in der Novelle vorgesehenen Punkten deutliche Verbesserungen im Vergleich zu bisherigen Situation:

 

 

Es gibt aus unserer Sicht allerdings noch einige Themenbereiche, die in der Novelle bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigt wurden und deren Umsetzung weitere erhebliche Effizienzsteigerungen im UVP-Verfahren bewirken könnten:

 

Zu § 2 (8):

Gemeinden, die lediglich durch Zufahrten, optische Warneinrichtungen, Leitungen oder sonstige Nebenanlagen betroffen sind, sollten nicht als Standortgemeinden gelten.

 

Zu § 6 iVm 12a:

In § 12 (3) Z 5 ist eine Bestimmung zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zwischen SUP und UVP vorgesehen. Da diese Regelung auf einfache Genehmigungsverfahren für Windkraftprojekte nicht anzuwenden ist, sollte eine ähnliche Regelung in § 6 iVm § 12a aufgenommen werden. Die ÖBf AG unterstützt ausdrücklich den in der Stellungnahme der IG Windkraft enthaltenen diesbezüglichen Vorschlag.

 

Zu § 14:

Die Möglichkeit der Behörde zur Strukturierung des Verfahrens ist aus unserer Erfahrung in der Praxis ein besonders wichtiger Punkt dieser Novelle. Allerdings sollte in Abs. 1 klargestellt werden, dass die Fristen bei relevanten Projektänderungen neu zu laufen beginnen bzw. von der Behörde neu festzulegen sind.

 

Zu § 18c:

Aus unserer Erfahrung mit der Genehmigung von Windparks können wir bestätigen, dass Änderungen aufgrund der technologischen Weiterentwicklung von Windenergieanlagen bisher ein großes Problem darstellten. In der Zeit von der Antragstellung bis zum Bau eines Windparks werden regelmäßig bestehende Anlagen weiterentwickelt bzw. überhaupt neue Anlagen auf den Markt gebracht, was bei einem unserer Projekte dazu geführt hat, dass zwei Änderungsverfahren durchgeführt werden mussten. Ursprünglich eingereichte und genehmigte Anlagen werden zum Zeitpunkt der Errichtung oft gar nicht mehr hergestellt. Man kann sich vorstellen, mit welchen zeitlichen Verzögerungen dies verbunden ist, besteht doch in jedem dieser Änderungsverfahren wiederum die Möglichkeit, Rechtsmittel einzubringen.  Durch die Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung in die Novelle wird dieses Probleme entschärft, aber nicht zur Gänze beseitigt. Die Verträge über den Kauf und die Errichtung von Windenergieanlagen werden meist erst nach Einleitung des UVP-Verfahrens abgeschlossen. Trotzdem muss man sich bereits in der Antragstellung auf bestimmte Anlagen eines Herstellers festlegen, was die spätere Verhandlungsposition gegenüber diesem Hersteller schwächt. Daher unterstützt die ÖBf AG den von der IG Windkraft in ihrer Stellungnahme gemachten Vorschlag, Rahmeinreichungen unabhängig von einem konkreten Anlagentyp oder einem konkreten Hersteller zu ermöglichen.  Dies würde zu enormen Erleichterungen nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für die Behörden führen.

 

Zu § 40:

Missbräuchliche und inhaltslose Rechtsmittel sind derzeit eine sehr einfache und effiziente Möglichkeit, Projekte erheblich zu verzögern oder sogar ganz zu verhindern. Ein derartiges Vorgehen einzudämmen, hat daher aus Sicht der ÖBf AG höchste Priorität. Wir unterstützen daher ausdrücklich den Vorschlag der IG Windkraft zur Einführung von Schnellverfahren für Beschwerden gegen Vorhaben der Energiewende, verbunden mit einer entsprechenden personellen Ausstattung der Rechtsmittelgerichte.

 

Diese Stellungnahme wurde auch dem Präsidium des Nationalrates per Email an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Danczul

 

Mag. Stefan Danczul
ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG
FN 154148 p des Firmenbuchgerichts St. Pölten
Unternehmensleitung

Finanzen-Recht-Controlling (FRC)
Rechtsangelegenheiten

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