Eingebracht von: Forstinger, Birgit

Eingebracht am: 16.05.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderungen des "Epidemiegesetz 1950" und "Covid-19 Maßnahmengesetz", welche bis 19.05.2021 in Begutachtung sind.

 

Für die Besserstellung Getesteter müsste der Antigen-/PCR-Test eine dem Lockdown vergleichbare Wirkung haben. Tatsächlich aber bietet er nur eine Momentaufnahme der Viruslast, eine Infektion kann er ohnedies nicht nachweisen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Wien GZ:VGW-103/048/3227/2021-2.Von symptomlos gebliebenen, also nicht angesteckten Menschen kann keine Viren-Gefahr ausgehen (siehe erstes Koch-Henle-Postulat). Daher sei er ungeeignet, die Bewegungsfreiheit für eine ganze Woche (oder länger) sachlich zu rechtfertigen. 

Die Freiwilligkeit, eine elementare Voraussetzung der Einwilligung, ist nicht gegeben, wenn die Verweigerung der Zustimmung nur für den Preis des weitgehenden Verzichts an der Teilnahme am sozialen Leben möglich ist. Es sei auch darauf verwiesen, dass auf den Test-Attesten, die man bei einem negativen Ergebnis üblicherweise bekommt, ausdrücklich steht, dass sie nur 24 Stunden gelten. Somit könne man nicht argumentieren, dass eine Unterscheidung zwischen solcherart Getesteten und Ungetesteten z.B. beim Zutritt zu Restaurants für eine ganze Woche (oder länger) eine geeignete Methode ist, um Infektionszahlen niedrig zu halten. Denn ein „Negativ" im Antigen-/PCR-Test sage nur aus, dass die Viruslast im Moment der Testung so gering ist, dass eine Ansteckung anderer Personen nicht zu erwarten ist. Schon 24 Stunden später könnte sie so angewachsen sein, dass der Getestete die Krankheit weiterverbreitet.

 

Es ist wissenschaftlich nicht erwiesen, dass man die Corona-Pandemie nicht anders als ausschließlich mit Testung und/oder Impfung in Griff bekommen kann. Und es gibt gelindere Mittel, um diese „lebensbedrohende“ Krankheit aus der Welt zu schaffen. Es gibt Medikamente (z.B. Hydroxychloroquin inkl. Zink, Ivermectin, REGN-COV2, Remdesivir, Zistrosen-Präparat „Cystus 052“, Shufeng Jiedu, Asthmaspray (Symbicort) mit Budesonit) und Behandlungen (UV-Lichtinjektion) gegen die Viruserkrankung, sodass ein durchaus invasiver Eingriff wie eine Testung oder Impfung, nicht verpflichtend vorgeschrieben werden kann.

Gesetzliche Erleichterungen für getestete oder geimpfte Menschen zu gewähren ist ebenso verfassungswidrig, da nachweislich seitens der Regierung und deren Experten nicht ausgeschlossen wurde, dass man sich trotz Testung oder Impfung anstecken und den Virus weitergeben kann. Von einem späteren allfälligen Lockdown könnte man getestete oder geimpfte Personen also auch nicht ausnehmen, da ihre Anwesenheit eine Clusterbildung bei ungetesteten oder ungeimpften Dritten verursachen könnte. Insbesondere wenn man gedenkt die "Maskenpflicht" für Geimpfte abzuschaffen. Insoweit wäre eine Einschränkung der Erwerbs- und Bewegungsfreiheit trotz Testung oder Impfung erforderlich, was die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen stark in Zweifel zieht.

 

Ich wehre mich hiermit gegen weitere, aus meiner Sicht verfassungswidrige, Einschränkungen meiner Grundrechte und des Versammlungsrechts und gegen die maßlose Ermächtigung von Behörden und Polizei unter fadenscheinigen Begründungen.

 

Gesetze die nicht auf nachvollziehbaren Fakten beruhen und weiters unverhältnismäßig sind, gilt es strikt abzulehnen.

 

Ich bitte um Bestätigung und Zählung meines Einspruchs.

 

Beste Grüße

Birgit Forstinger