7/PET--Petition betreffend: Reduktion des Verkehrslärms, verursacht durch die A 1 Westautobahn und Güterzug-Umfahrung (GZU) der ÖBB im Gemeindegebiet von St. Margarethen/Sierning.

 

Für den Lückenschluss St. Pölten – Loosdorf (GZU) wurde in den 1990er Jahren als erstes Infrastrukturprojekt in Österreich ein Genehmigungsverfahren nach dem damals neuen Umweltverträglichkeitsprüfgesetz (UVP-G) abgewickelt. Der Genehmigungsbescheid hat damals beim Schallschutz sehr niedrige Grenzwerte beim Schienenlärm vorgeschrieben. Diese waren sogar noch strenger als heute gültige Regelungen. Aus diesem Grund wurden auch umfangreichere Schallschutzmaßnahmen als bei anderen Bahnprojekten errichtet.

Nach Inbetriebnahme der Trasse im Dezember 2017 wurden ab Juni 2018 die per Bescheid vorgeschriebenen Schallmessungen durchgeführt, um die Wirksamkeit der Schallschutzmaßnahmen zu überprüfen. Die Messungen ergaben, dass der vorgeschriebene Dauerschallpegel mit dem derzeit abgewickelten Zugsprogramm auch in Verbindung mit dem aktuell verkehrenden Wagenmaterial eingehalten wird. Gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission ist mit Fahrplanwechsel 2024 der Einsatz von lauten Güterwaggons in diesem Streckenabschnitt nicht mehr zulässig, sodass auch für die Zukunft Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen werden können. Ein entsprechender jährlicher Anstieg des Anteils leiser Güterwaggons ist bereits zu verzeichnen.

 

Somit werden entlang der gesamten Strecke alle Grenzwerte eingehalten. Das Ergebnis der Schallmessungen wurde im September 2019 in einem Bericht dem BMVIT (nunmehr BMK) und dem im UVP-Verfahren bestellten Sachverständigen erläutert und übermittelt. Seitens des Sachverständigen wurde im Gutachten vom 12. November 2020 für den Betriebszustand 2018 die Einhaltung der im UVP-Verfahren vorgeschriebenen Grenzwerte hinsichtlich der Schallimmissionsmessungen an den bescheidgemäßen Messpunkten (u.a. vier Messpunkte im Gemeindegebiet St. Margarethen a.d. Sierning) bestätigt. Auch für das Prognosejahr 2025 ist mit Ausnahme eines Messpunktes, wo die Förderung entsprechender Objektschutzmaßnahmen vorgesehen ist, von der Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.