B
- BegutachtungsverfahrenBegutachtungsverfahren
Ein Begutachtungsverfahren ist ein vorparlamentarischer oder parlamentarischer Prozess.
Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren
Zu einem Gesetzentwurf einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einem sogenannten Ministerialentwurf, fordert das jeweils zuständige Bundesministerium andere Ministerien, Landesregierungen sowie gesetzliche und andere Interessenvertretungen auf, Stellungnahmen abzugeben.
Stellen oder Personen, die nicht zur Begutachtung aufgefordert wurden, können auch Stellungnahmen abgeben. BürgerInnen können die einzelnen Stellungnahmen auch mit Zustimmungen unterstützen.
Parlamentarisches Begutachtungsverfahren
Seit dem 1. August 2021 haben BürgerInnen, Institutionen und Organisationen die Möglichkeit, während des gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu allen Gesetzesinitiativen, Bürgerinitiativen und Petitionen Stellungnahmen abzugeben. Die einzelnen Stellungnahmen können von BürgerInnen auch mit Zustimmungen unterstützt werden.
Auch Ausschüsse haben die Möglichkeit, zu Verhandlungsgegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Ausschussbegutachtung, Ministerialentwurf, Stellungnahme
- Beharrungsbeschluss_des_NationalratesBeharrungsbeschluss des Nationalrates
Einen Beharrungsbeschluss fasst der Nationalrat dann, wenn er dem Einspruch des Bundesrates gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates nicht nachkommt (§ 77 GOG-NR, § 82 Abs. 2 Z 3 GOG-NR,
Art. 42 Abs. 4 B-VG).
Weitere Glossareinträge: Einspruch des Bundesrates, Vetorecht des Bundesrates
- Beilage_zu_den_Stenographischen_ProtokollenBeilage zu den Stenographischen Protokollen
Verhandlungsgegenstände – wie etwa Regierungsvorlagen oder Berichte der Bundesregierung an den Nationalrat und den Bundesrat sowie Ausschussberichte, schriftliche Anfragen und Anfragebeantwortungen – werden als so genannte Beilagen zu den Stenographischen Protokollen veröffentlicht (§ 52 Abs. 4 GOG-NR und § 65 Abs. 7 GO-BR).
- Beratende_Funktion_im_AusschussBeratende Funktion im Ausschuss
Werden andere Abgeordnete als die jeweiligen nominierten Mitglieder zur Teilnahme an einem Ausschuss beigezogen, haben diese eine beratende Stimme, das heißt ein Rederecht, aber kein Stimmrecht (§ 37 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Teilnahmerecht, Rederecht
- BereichssprecherInBereichssprecherIn
Einen Abgeordneten/eine Abgeordnete einer Fraktion, der/die ein bestimmtes Thema vorrangig innerhalb seines/ihres Klubs betreut, bezeichnet man als BereichssprecherIn.
- Bericht_und_AntragBericht und Antrag
Nationalrat
Jeder Ausschuss des Nationalrates hat das Recht, einen Selbständigen Antrag auf Erlassung von Gesetzen zu stellen (§ 27 GOG‑NR) und darüber im Plenum des Nationalrates Bericht zu erstatten.
Bundesrat
Jeder Ausschuss des Bundesrates hat das Recht, einen Selbständigen Antrag auf Ausübung einer Gesetzesinitiative zu stellen. Dieser wird dem Bundesrat zur Annahme empfohlen und nach Beschlussfassung durch das Plenum des Bundesrates dem Nationalrat als Gesetzesvorschlag übermittelt (§ 23 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Gesetzesvorschläge, §-27-Antrag, §-23-Antrag
- Berichte_an_den_NationalratBerichte an den Nationalrat
In Berichten, die an den Nationalrat gerichtet sind, werden bestimmte Themen zur näheren Information der Abgeordneten schriftlich erläutert. Es können dies Berichte der Bundesregierung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft oder auch von Enquetekommissionen sein.
- Berichte_an_den_BundesratBerichte an den Bundesrat
In Berichten, die an den Bundesrat gerichtet sind, werden bestimmte Themen zur näheren Information der Mitglieder des Bundesrates schriftlich erläutert. Es können dies Berichte der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft sein.
- Bericht_des_AusschussesBericht des Ausschusses
Siehe Ausschussbericht
- BerichterstatterInBerichterstatterIn
Ein Mitglied eines Ausschusses bringt den Verlauf der Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand im Ausschuss in Form eines Berichts dem Plenum zur Kenntnis. Der/die BerichterstatterIn unterfertigt gemeinsam mit der Ausschussobfrau/dem Ausschussobmann den Ausschussbericht.
Auf eine mündliche Berichterstattung vor Eingang in die Debatte wird im Nationalrat in der Regel verzichtet. Im Bundesrat wird die Verhandlung eines Gegenstands mit der Berichterstattung eingeleitet (§ 42 GOG-NR sowie § 32 Abs. 5 GO-BR und § 45 Abs. 2 GO‑BR).
Weiterer Glossareintrag: Ausschussbericht
- Beschluss_des_NationalratesBeschluss des Nationalrates
Die letztgültige Entscheidungsfindung im Plenum des Nationalrates führt zu einem Beschluss des Nationalrates. Dazu ist prinzipiell die Anwesenheit eines Drittels der Abgeordneten und die unbedingte (d. h. absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen – z. B. bei Abstimmungen über Verfassungsgesetze, Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes und Misstrauensanträgen oder bei Beharrungsbeschlüssen – verlangt das Geschäftsordnungsgesetz die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten. Manche Beschlüsse, insbesondere Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen und die Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten angenommen werden (§ 82 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Zweidrittelmehrheit, Beharrungsbeschluss des Nationalrates, Misstrauensantrag
- Beschluss_des_BundesratesBeschluss des Bundesrates
Die letztgültige Entscheidungsfindung im Plenum des Bundesrates führt zu einem Beschluss des Bundesrates. Dazu ist prinzipiell die Anwesenheit mindestens eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen – z. B. bei Verfassungsgesetzen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, und bei Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrates – verlangt die Geschäftsordnung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 58 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Konsensquorum, Zustimmungsrecht des Bundesrates
- BeschlussfahigkeitBeschlussfähigkeit
Damit bei Abstimmungen oder Wahlen ein Beschluss zustande kommen kann, muss die erforderliche Anzahl von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Bundesrates anwesend sein (
Art. 31 B-VG, § 82 GOG-NR, § 48 GOG-NR und § 41 Abs. 1 GOG-NR sowie
Art. 37 Abs. 1 B-VG, § 58 Abs. 1 GO-BR und § 32 Abs. 1 GO-BR).
- Besprechung_einer_AnfragebeantwortungBesprechung einer Anfragebeantwortung
Nationalrat
Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, dass über eine schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Kurze Debatte stattfindet. Abgeordnete eines Klubs können nur ein solches Verlangen je Sitzungswoche einbringen. In dieser Debatte kann der Antrag gestellt werden, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen (§ 92 GOG-NR).
Bundesrat
Wenn zumindest fünf Mitglieder des Bundesrates dies verlangen, hat im Rahmen einer Plenarsitzung des Bundesrates eine Besprechung über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder stattzufinden. In dieser Debatte kann der Antrag gestellt werden, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen (§ 60 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Kurze Debatte im Nationalrat
- BesuchereingangBesuchereingang
Während der Zeit der Sanierung des historischen Parlamentsgebäudes am Ring tagen Nationalrat und Bundesrat im Großen Redoutensaal in der Hofburg. Der Besuchereingang befindet sich daher am Josefsplatz 4. Über diesen Eingang können Sie einerseits an Plenartagen auf die Besuchergalerie gelangen, andererseits starten dort die kostenlosen Führungen. Beachten Sie bitte, dass für den Zutritt die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nötig ist.
Weitere Informationen: Barrierefreier Zugang und weitere Standorten im DemokratieQuartier
- BesuchergalerieBesuchergalerie
Die Galerie ist jener Bereich des Redoutensaales, von dem aus alle BürgerInnen die Möglichkeit haben, den Verhandlungen des Nationalrates zu folgen.
Weitere Informationen: Besuch von Sitzungen
- BezugepyramideBezügepyramide
Unter Bezügepyramide versteht man die Bezüge der obersten Organe des Bundes sowie der Abgeordneten zum Nationalrat und der Mitglieder des Bundesrates. Diese sind im Bundesbezügegesetz geregelt und je nach Funktion gestaffelt (
§ 3 Abs. 3 Bundesbezügegesetz).
- BibliothekBibliothek
In der öffentlich zugänglichen Parlamentsbibliothek befinden sich Bücher und Materialien zum Themenkomplex Parlamentarismus in Geschichte und Gegenwart.
Weitere Informationen: Parlamentsbibliothek
- BlockredezeitBlockredezeit
Unter Blockredezeit wird jene Zeiteinheit verstanden, die einer Fraktion im Rahmen von Plenarsitzungen des Nationalrates für bestimmte Debatten fix zugeteilt wird. So gibt es für die Debatte über eine Dringliche Anfrage einen Zeitrahmen von 25 Minuten je Klub (§ 93 Abs. 5 GOG-NR). Über diese zugeteilte Zeiteinheit können die Fraktionen innerhalb der Grenzen der Geschäftsordnung frei verfügen.
Weiterer Glossareintrag: Tagesblockzeit, Redezeit
- BudgetsaalBudgetsaal
Der Budgetsaal ist der ehemalige Festsaal des Reichsrats. Bis zur Sanierung war er jenes Ausschusslokal, in dem u. a. der Budgetausschuss tagte, in dem aber auch Enqueten und diverse Veranstaltungen stattfanden.
- BundesgesetzBundesgesetz
Ein Bundesgesetz ist eine vom Parlament beschlossene verbindliche Rechtsvorschrift, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Ein Bundesgesetz wird im Bundesgesetzblatt kundgemacht, nachdem es den Weg der Gesetzgebung im Parlament durchlaufen hat. Danach ist es rechtsverbindlich.
Weiterer Glossareintrag: Weg eines Bundesgesetzes
- BundesgesetzblattBundesgesetzblatt
Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich dient unter anderem der Verlautbarung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes. Seit 2004 erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung der Bundesgesetzblätter ausschließlich in elektronischer Form.
Weiterführende Informationen:
Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Weitere Glossareinträge: Rechtsinformationssystem, E-Recht, Kundmachung
- BundeskanzlerInBundeskanzlerIn
Der/die BundeskanzlerIn ist der/die Vorsitzende der Bundesregierung (
Art. 69 Abs. 1 B-VG).
- BundesministerInBundesministerIn
Ein/e BundesministerIn ist ein Mitglied der Bundesregierung.
- BundesprasidentInBundespräsidentIn
Der/die BundespräsidentIn ist das Oberhaupt des Staates.
- BundesratBundesrat
Das – neben dem Nationalrat – zweite Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung ist der Bundesrat. Er wird oft als "zweite Kammer" des österreichischen Parlaments bezeichnet. Gemäß
Art. 24 B-VG übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder und wird daher oft auch als "Länderkammer" bezeichnet.
- BundesratsprasidentInBundesratspräsidentIn
- BundesrechnungsabschlussBundesrechnungsabschluss
Der Bundesrechnungsabschluss stellt die im abgelaufenen Finanzjahr tatsächlich getätigten Einnahmen den Ausgaben des Bundes gegenüber. Er wird vom Rechnungshof erstellt. Der Nationalrat genehmigt den Bundesrechnungsabschluss in Form eines Bundesgesetzes.
Weitere Informationen: Budget-Glossar.
- BundesregierungBundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem/der BundeskanzlerIn, dem/der VizekanzlerIn und den übrigen BundesministerInnen. StaatssekretärInnen sind keine Mitglieder der Bundesregierung. Die Bundesregierung ist als Kollegialorgan eines der obersten Organe der Vollziehung des Bundes – neben dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin und den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung.
Die Bundesregierung wird in Österreich von dem/der BundespräsidentIn ernannt. Sie braucht jedoch, um dauerhaft bestehen zu können, die Unterstützung einer Mehrheit der Abgeordneten zum Nationalrat.
- Bundes-VerfassungsgesetzBundes-Verfassungsgesetz
Unter der Bundesverfassung der Republik Österreich versteht man die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen. Die zentralen Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts findet man im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das im Allgemeinen gemeint ist, wenn von der Verfassung gesprochen wird. Das Bundes-Verfassungsgesetz stellt also den Kern der österreichischen Bundesverfassung dar.
Weitere Glossareinträge: Verfassungsbestimmung, Beschluss des Nationalrates
- BundesverfassungsgesetzBundesverfassungsgesetz
Ein Bundesverfassungsgesetz ist ein Gesetz im Verfassungsrang. Solche Gesetze müssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (
Art. 44 Abs. 1 B-VG, § 82 Abs. 2 Z 1 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Beschluss des Nationalrates
- BundesversammlungBundesversammlung
Der Nationalrat und der Bundesrat treten gemeinsam als Bundesversammlung zusammen. Dies ist ein parlamentarisches Gremium mit bestimmten Aufgaben der Vollziehung, die sich großteils auf das Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin beziehen, so etwa die Angelobung des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin (
Art. 62 Abs. 1 B-VG). Viele der weiteren exekutiven Aufgaben wurden bisher nie ausgeübt, wie z. B. die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des/der BundespräsidentIn (
Art. 63 Abs. 1 B-VG). Weiters obliegt der Bundesversammlung die Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (
Art. 38 B-VG).
- BundesvoranschlagBundesvoranschlag
Der Bundesvoranschlag ist ein Plan über die finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Bundes für jeweils ein Jahr. Er bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat.
Weitere Informationen: Budget-Glossar
- BundeswahlbehordeBundeswahlbehörde
Die Bundeswahlbehörde, eingerichtet beim Bundesministerium für Inneres, ist mit der Durchführung, Auswertung und Überwachung von bundesweiten Wahlen wie Nationalrats- und Präsidentschaftswahlen betraut. Den Vorsitz hat der/die InnenministerIn inne.
Weiterer Glossareintrag: Wahlen
- BundeswahlvorschlagBundeswahlvorschlag
Der Bundeswahlvorschlag ist eine Kandidatenliste einer Partei bei Nationalratswahlen. Für die Auszählung der Stimmen gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite auf Ebene der Landeswahlkreise statt. Der Bundeswahlvorschlag gilt für das dritte Ermittlungsverfahren.
Weitere Glossareinträge: Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis, Ermittlungsverfahren
- BurgerinitiativeBürgerinitiative
Parlamentarische Bürgerinitiativen sind schriftlich unterbreitete Anliegen an den Nationalrat, die von mindestens 500 österreichischen StaatsbürgerInnen unterzeichnet sein müssen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das jeweilige Anliegen muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist (§ 100 GOG-NR).
Initiativen online unterstützen: Beteiligung und Stellungnahmen
- BurgerserviceBürgerservice