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- HaftungenHaftungen
Eine Haftung (Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB und §§ 1348 bis 1367 ABGB) oder Garantie des Bundes darf nur der/die BundesministerIn für Finanzen und nur nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz (BFG) oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungen und nach bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (z. B. Höchstbeträge) übernehmen. Bundeshaftungen zählen zu den Eventualverbindlichkeiten. Haftungen des Bundes bestehen beispielsweise für Schulden der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) und der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) oder bei Exportgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung.
- Weiterer Glossareintrag:
Haftungsobergrenzen
- Weiterführende Informationen:
§ 82 BHG 2013
- HaftungsobergrenzenHaftungsobergrenzen
Durch die Vereinbarung gemäß Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung) werden Haftungsobergrenzen für Bund, Länder und Gemeinden seit 2020 nach einer einheitlichen Methodik festgelegt. Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) legt die Haftungsobergrenzen für den Bund fest. Es sollen dadurch übermäßige Belastungen für zukünftige Budgets vermieden werden.
- Weiterer Glossareintrag:
Haftungen
- Haushalt,_ausgeglichener_(Ausgeglichenes_Budget)Haushalt, ausgeglichener (Ausgeglichenes Budget)
Von einem ausgeglichenen Haushalt oder ausgeglichenen Budget spricht man grundsätzlich dann, wenn die Höhe der Mittelaufbringungen jener der Mittelverwendungen entspricht.
Unter einem ausgeglichenen Haushalt über den Konjunkturzyklus versteht man eine Budgetentwicklung über einen längeren Zeitraum, in dem in Phasen guter Konjunktur versucht wird Budgetüberschüsse zu erwirtschaften und in Phasen schlechter Konjunktur Mittel zur Konjunkturbelebung freigegeben und höhere Defizite eingegangen werden. Diese Defizite sollen durch die Überschüsse über den gesamten Zeitraum (Konjunkturzyklus) hinweg ausgeglichen werden.
- Haushalt,_offentlicherHaushalt, öffentlicher
„Haushalt“ ist gleichbedeutend mit „Budget“, dem Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) für ein Finanzjahr.
- Weitere Glossareinträge:
Ergebnishaushalt
Finanzierungshaushalt
Gesamthaushalt
Monatsvoranschlag
Vermögenshaushalt
- Haushalte,_nachhaltig_geordnete_offentlicheHaushalte, nachhaltig geordnete öffentliche
Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Dabei ist die Budgetpolitik auf eine Haushaltsführung auszurichten, die mittel- bis langfristig ohne erhebliche Gegensteuerungsmaßnahmen aufrechterhaltbar ist. Damit nicht vereinbar wären eine unangemessen hohe öffentliche Verschuldung sowie erhebliche persistente öffentliche Defizite. (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage 203 d.B., XXIII.GP).
- Weiterführende Informationen:
Art. 13 Abs. 2 B-VG
- Haushaltsfuhrende_StellenHaushaltsführende Stellen
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 legt ausdrücklich fest, welche Stellen zu haushaltsführenden Stellen ernannt werden können. Ihre Einrichtung erfolgt durch das haushaltsleitende Organ.
Zu den Aufgaben der haushaltsführenden Stellen gehören u. a. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs, die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Detailbudgets (DB), die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen‑, Ziel- und Leistungsplans sowie die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen‑, Ziel- und Leistungsplans.
- Weiterführende Informationen:
§ 7 BHG 2013
- HaushaltsfuhrungHaushaltsführung
Die Haushaltsführung des Bundes umfasst
1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und das Bundesfinanzgesetz (BFG) sowie deren Beschlussfassung,
2. das Führen des Finanzierungs‑, Ergebnis- und Vermögenshaushalts,
3. das Controlling,
4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.
- Weiterführende Informationen:
§ 3 BHG 2013
- Haushaltsleitende_OrganeHaushaltsleitende Organe
Haushaltsleitende Organe zählen zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies
- der/die BundespräsidentIn, der/die PräsidentIn des Nationalrates, der/die PräsidentIn des Bundesrates;
- der/die PräsidentIn des Verfassungsgerichtshofes, der/die PräsidentIn des Verwaltungsgerichtshofes, der/die Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der/die PräsidentIn des Rechnungshofes;
- der/die BundeskanzlerIn und die übrigen BundesministerInnen, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
Der Aufgabenkreis der haushaltsleitenden Organe umfasst u. a. die mehrjährige Planung der Mittelverwendungen und -aufbringungen in ihrem Wirkungsbereich, die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und des Entwurfs zum Bundesfinanzgesetz (BFG), des Budgetberichts und der Teilhefte, die Einrichtung von Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) im Einvernehmen mit dem/der BundesministerIn für Finanzen und die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen.
- Weiterführende Informationen:
§ 6 BHG 2013
- HerstellungskostenHerstellungskosten
Herstellungskosten sind sämtliche Kosten, die der Herstellung des jeweiligen Vermögenswertes direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.
- Weiterführende Informationen:
§ 42 Abs. 6 BHV 2013