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- PeriodenabgrenzungPeriodenabgrenzung
Die Periodenabgrenzung ist ein Rechnungsprinzip im Ergebnishaushalt. Durch dieses werden Aufwendungen und Erträge jenem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die zugehörigen Auszahlungen bzw. Einzahlungen erfolgten. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass eine periodengerechte Erfolgsermittlung durchgeführt wird. Eine ähnliche Periodenabgrenzung wird auch nach den Regeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) durchgeführt, die etwa zur Berechnung des Maastricht-Saldos herangezogen werden.
- Weiterführende Informationen:
§ 19 BHG 2013
§ 20 BHG 2013
§ 95 Abs. 4 BHG 2013
- PersonalaufwandPersonalaufwand
Der Personalaufwand umfasst die Bezüge der Bundesbediensteten samt Neben- und Sachleistungen. Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand in diesem Sinne dar, sondern Transferaufwand, ebenso wie die Pensionen. Ebenfalls nicht zum Personalaufwand, sondern zum betrieblichen Sachaufwand, zählen Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen (z. B. Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten) und Lehrverhältnissen sowie Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift.
- Weiterer Glossareintrag:
Ergebnisrechnung
- Weiterführende Informationen:
§ 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013
- Personalaufwand_im_Beteiligungs-_und_FinanzcontrollingPersonalaufwand im Beteiligungs- und Finanzcontrolling
Im Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes werden unter dem Personalaufwand der jeweiligen Unternehmen Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen verstanden.
Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, wie z. B. Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, Zuwendungen für freiwillige Versicherungen der ArbeitnehmerInnen, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke.
Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die das Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamtinnen und Beamten an den Bund leistet.- Weiterführende Informationen:
Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
- PersonalcontrollingpunktePersonalcontrollingpunkte
Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle und deren Wertigkeit zum Ausdruck bringen und die Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Personalcontrollingpunkte sind jedoch nicht unmittelbar in Geld umrechenbare Werte. Sie stellen im Personalplan – analog zu den Planstellen – eine zusätzliche Obergrenze dar, die an keinem Tag des Jahres überschritten werden darf und dienen damit der qualitativen Steuerung der Personalkapazität.
- Weitere Glossareinträge:
Personalaufwand
Personalplan
- Weiterführende Informationen:
§ 44 BHG 2013
- Personalkapazitats-controllingPersonalkapazitäts-controlling
Der/Die BundesministerIn für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und dessen Ergebnisse dem/der BundesministerIn für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Glossareinträge:
Personalplan
Planstelle
- Weiterführende Informationen:
§ 44 Abs. 10 BHG 2013
- PersonalplanPersonalplan
Der Personalplan ist Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes (BFG) und legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen.
Der Entwurf des Personalplans ist vom/von der BundesministerIn für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der BundesministerIn für Finanzen auf der Grundlage des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) zu erstellen. Er hat unter anderem ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte zu enthalten. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (BVA) jedenfalls nach Untergliederungen (UG) zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren. Die Personalressourcen für Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) sind in einem Arbeitsbehelf zum Personalplan darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des BFG.
- Weiterführende Informationen:
§ 12 Abs. 3 BHG 2013
§ 15 Abs. 3 BHG 2013
§ 23 Abs. 1 BHG 2013
§ 44 BHG 2013
- PersonalstandPersonalstand
Der Personalstand ist die tatsächliche Personalkapazität (im Gegensatz zur höchstzulässigen Personalkapazität, die im Personalplan festgelegt ist), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird. Sie bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigungsäquivalenten (VÄB). Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden.
- Weiterführende Informationen:
§ 44 BHG 2013
- PlanstellePlanstelle
Eine Planstelle ist eine im Personalplan vorgesehene Arbeitsstelle und ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent.
Die Summe der Planstellen je Untergliederung (UG) stellt die maximal zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten innerhalb eines Finanzjahres für die jeweilige Untergliederung dar. Insbesondere durch Personalfluktuation und einer benötigten Bewirtschaftungsreserve für Bedienstete mit Rückkehrrechten (z. B. Mutterschutzgesetz) wird der Personalstand in der Regel jedoch niedriger sein als die Anzahl der Planstellen.
- Weitere Glossareinträge:
Personalaufwand
Planstellenpool
- Weiterführende Informationen:
§ 44 BHG 2013
- PlanstellenpoolPlanstellenpool
Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind. Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen einrichten, soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
- Weitere Glossareinträge:
Personalaufwand
Personalstand
- Weiterführende Informationen:
§ 44 Abs. 5 BHG 2013
- PotenzialwachstumPotenzialwachstum
Als Potenzialwachstum bezeichnet man das Wachstum des Produktionspotenzials, also das bei einer durchschnittlichen Auslastung erreichbare Wirtschaftswachstum.
- Primarsaldo_(Primardefizit/_Primaruberschuss)Primärsaldo (Primärdefizit/ Primärüberschuss)
Der Primärsaldo bezeichnet den Budgetsaldo abzüglich der aus der Verschuldung resultierenden Zinsausgaben. Am gebräuchlichsten ist dabei der aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) abgeleitete Primärsaldo, der sich aus dem Maastricht‑Saldo abzüglich der Zinszahlungen laut VGR ergibt. Ein negativer Primärsaldo wird als Primärdefizit, ein positiver Primärsaldo als Primärüberschuss bezeichnet. Der Primärsaldo ist ein wichtiger Indikator zur Einschätzung der Auswirkung der aktuellen Haushaltspolitik auf die weitere Budgetentwicklung.
- ProduktionspotenzialProduktionspotenzial
Das Produktionspotenzial (auch Potenzialoutput) misst die Wirtschaftsleistung bei einer durchschnittlichen Auslastung, bei der es zu keiner Erhöhung oder Reduktion der Inflationsrate aufgrund einer Über- bzw. Unterauslastung der Produktionsfaktoren kommt. Da es sich beim Produktionspotenzial um keine direkt beobachtbare Größe handelt, muss es unter Zugrundelegung eines theoretischen Modells geschätzt werden. Ziel ist dabei die Zerlegung der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) in eine Konjunkturkomponente und eine Trendkomponente, die dem Produktionspotenzial entspricht. Die Europäische Kommission verwendet für diese Schätzung einen Produktionsfunktionsansatz. Das Produktionspotenzial ist die wesentliche Größe für die Berechnung der Output‑Lücke. Beide Größen sind aufgrund der Komplexität und hohen Unsicherheit ihrer Schätzung – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer großen Bedeutung für die Anwendung der Fiskalregeln – regelmäßiger Kritik ausgesetzt.
- Prufung_der_Abschlussrechnungen,__9_RechnungshofgesetzPrüfung der Abschlussrechnungen, § 9 Rechnungshofgesetz
Der Rechnungshof hat gemäß § 9 Rechnungshofgesetz die ihm vorgelegten Abschlussrechnungen zu prüfen, etwaige Mängel beheben zu lassen, zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss (BRA) zu erstellen und diesen dem Nationalrat vorzulegen.
- Weiterführende Informationen:
§ 9 Rechnungshofgesetz 1948