W
- WahrungstauschvertrageWährungstauschverträge
Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Bei Währungstauschverträgen vereinbaren die jeweiligen Vertragspartner, die aus Schuldaufnahmen stammenden Einzahlungen nach Währungen oder Zinssätzen mit dem Ziel der Risikoabsicherung bzw. Risikobeschränkung zu tauschen. Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
- Weiterführende Informationen:
§ 78 BHG 2013
- Warnmechanismus-Bericht_der_Europaischen_KommissionWarnmechanismus-Bericht der Europäischen Kommission
Im Zuge der Sixpack-Reformen wurde als Bestandteil des Europäischen Semesters ein Mechanismus zur Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu einer plötzlichen unerwarteten Belastung des Staatshaushalts führen können, geschaffen. Im Warnmechanismus-Bericht analysiert die Europäische Kommission basierend auf einem Scoreboard mit 14 Wirtschafts- und Finanzindikatoren, ob in EU-Mitgliedstaaten makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Für jeden der Indikatoren wurden Grenzwerte zur Identifikation von potenziellen Ungleichgewichten festgelegt. Die Europäische Kommission stützt sich neben dieser Grundlage auch auf zusätzliche länderspezifische Informationen.
Der Warnmechanismus-Bericht zeigt auf, in welchen Mitgliedstaaten die makroökonomische Situation eingehender zu prüfen ist. Die Ergebnisse dieser eingehenden Prüfungen werden im Rahmen der Länderberichte der Europäischen Kommission bekanntgegeben. Der Überwachungsmechanismus soll es ermöglichen, einerseits präventiv Empfehlungen abzugeben, bevor zu große Ungleichgewichte entstehen, und andererseits bei bestehenden schweren Ungleichgewichten korrektiv einzugreifen. Für Mitgliedstaaten mit übermäßigen Ungleichgewichten wird das Verfahren zur Korrektur der Ungleichgewichte eingeleitet, das für Euro-Mitgliedstaaten bis zur Verhängung finanzieller Sanktionen führen kann.
- Wirkungscontrolling,_internesWirkungscontrolling, internes
Zur Erreichung der Zielsetzungen der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle (derzeit Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) unterstützt.
- Weiterer Glossareintrag:
Wirkungscontrolling, ressortübergreifendes
- Weiterführende Informationen:
§ 68 BHG 2013
- Wirkungscontrolling,_ressortubergreifendesWirkungscontrolling, ressortübergreifendes
Der/Die BundesministerIn für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch. Die dazu eingerichtete ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle ist für die methodische und prozesshafte Begleitung der Ressorts und Obersten Organe sowie für die Qualitätssicherung zuständig. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Entwurf zum Bundesvoranschlag (BVA) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben. Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Kriterien (Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit).
Der/Die BundesministerIn für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss des Nationalrates zweimal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
- Weiterer Glossareintrag:
Wirkungscontrolling, internes
- Weiterführende Informationen:
§ 68 BHG 2013
Verordnung über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)
- Wirkungsorientierte_Folgenabschatzung_(WFA)Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA)
Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist Teil der wirkungsorientierten Steuerung (Wirkungsorientierung) und beinhaltet die systematisch-methodische Erfassung und Beurteilung der Auswirkungen („Folgen“) staatlicher Maßnahmen. Die WFA soll erwartete Kosten sowie erwünschte Wirkungen und unerwünschte Auswirkungen von Gesetzesvorhaben, Verordnungen und Großprojekten aufzeigen. Für diese Vorhaben sind Ziele zu formulieren, zusätzlich sollen Maßnahmen und die zur Messung ihrer Erreichung herangezogenen Indikatoren genannt werden. Substantielle Auswirkungen auf gesetzlich festgelegte Wirkungsdimensionen (finanzielle, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für BürgerInnen und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern) sind darzustellen. Für weniger bedeutende Vorhaben (keine finanziellen Auswirkungen über 20 Mio. Euro, kein direkter substantieller inhaltlicher Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung, keine Förderungen) ist eine vereinfachte WFA mit erheblich geringeren inhaltlichen Anforderungen vorgesehen. Für zusammenhängende Vorhaben besteht die Möglichkeit der Bündelung.
Nach längstens fünf Jahren sind die Vorhaben von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen intern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle formal qualitätsgesichert (durch entsprechende Anmerkungen innerhalb eines Comply-or-Explain-Verfahrens), zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Nationalrat vorgelegt (diese Verpflichtung entfällt bei Vorhaben mit vereinfachter WFA).
- Weiterführende Informationen:
§ 17 BHG 2013
- WirkungsorientierungWirkungsorientierung
Der Grundsatz der Wirkungsorientierung ist neben der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes einer der vier im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) sowie im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Die Wirkungsorientierung bedeutet, dass die mit den eingesetzten Mitteln angestrebten oder erzielten Wirkungen in die Budgeterstellung und in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren sind. Die Umsetzung erfolgt gemäß dem BHG 2013 durch Angaben der Wirkungsorientierung im Rahmen der Budgetierung, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) bei Regelungsvorhaben, ein Wirkungscontrolling, Berichts- und Informationspflichten und die Steuerung mit Hilfe von Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen. Im Gegensatz zur Inputorientierung steht die Frage im Zentrum, welche Wirkungen mit dem Budget erzielt werden sollen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budget geben Auskunft darüber, welche Ziele die Bundesregierung mit den verfügbaren Budgetmitteln erreichen will, durch welche Maßnahmen diese verfolgt werden sollen und wie dabei Erfolg definiert und gemessen wird.
- Weitere Glossareinträge:
Gender Budgeting
Indikator
Kennzahl
Maßnahme
Wirkungsorientierung, Angaben zur
Wirkungsziel
- Weiterführende Informationen:
Art. 51 Abs. 8 B-VG
§ 2 BHG 2013
- Wirkungsorientierung,_Angaben_zurWirkungsorientierung, Angaben zur
Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Strategiebericht, den Bundesvoranschlag (BVA) und die Teilhefte aufzunehmen und sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) erläutert die Herausforderungen und beschreibt die prioritären Vorhaben der Bundesregierung in den nächsten vier Finanzjahren. Für jede Untergliederung (UG) sind für den vierjährigen Betrachtungszeitraum Wirkungsziele sowie die wichtigsten laufenden und geplanten Maßnahmen darzustellen.
Im jährlichen Bundesfinanzgesetz (BFG) (im BVA) legt die Politik konkrete Ziele, Maßnahmen und Indikatoren fest. Dabei sind – unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern – auf Ebene der Untergliederungen bis zu fünf Wirkungsziele und auf Ebene der Globalbudgets (GB) Maßnahmen zur konkreten Umsetzung zu formulieren. Für die Wirkungsziele sind Kennzahlen, für Maßnahmen Kennzahlen oder Meilensteine zu wählen, die eine spätere Überprüfbarkeit der tatsächlichen Zielerreichung ermöglichen.
- Weiterer Glossareintrag:
Wirkungsorientierung
Wirkungsorientierung, Bericht zur
- Weiterführende Informationen:
§ 14 BHG 2013
§ 41 BHG 2013
- Wirkungsorientierung,_Bericht_zurWirkungsorientierung, Bericht zur
Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) hat zum 31. Oktober des Folgejahres dem Budgetausschuss im Nationalrat einen Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierungen der Ressorts über die Angaben der Wirkungsorientierung zu übermitteln und damit den Nationalrat und die interessierte Öffentlichkeit über die tatsächliche Zielerreichung des vergangenen Jahres zu informieren. Die Erkenntnisse und aufgezeigten Optimierungspotenziale sollen in die zukünftige Planung einfließen.
- Weitere Glossareinträge:
Wirkungsorientierung
Wirkungsorientierung, Angaben zur
- Weiterführende Informationen:
§ 68 (5) BHG 2013
Verordnung über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)
- WirkungszielWirkungsziel
Wirkungsziele sind strategische Zielvorgaben über Wirkungen (angestrebte zukünftige Zustände), die mit den eingesetzten Ressourcen für die BürgerInnen durch die Umsetzung vorgesehener Maßnahmen erreicht werden sollen. Wirkungsziele knüpfen an bestimmten Problemlagen in der Gesellschaft an und beschreiben, welche Ergebnisse die Politik in diesen Bereichen mittel- bis langfristig anstrebt.
Je Untergliederung (UG) sind ein bis höchstens fünf Wirkungsziele anzuführen, die die politischen Prioritäten und die Kernaufgaben der Untergliederung abdecken sollen. In zumindest einem Wirkungsziel der Untergliederung ist das verfassungsrechtlich normierte Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Wirkungsziele müssen bestimmten Qualitätskriterien (z. B. Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Überprüfbarkeit) entsprechen.
- Weitere Glossareinträge:
Gender Budgeting
Wirkungsorientierung
Wirkungsorientierung, Angaben zur
- Weiterführende Informationen:
§ 23 BHG 2013
§ 41 BHG 2013
- WirtschaftsstelleWirtschaftsstelle
Die bei den haushaltsführenden Stellen einzurichtenden Wirtschaftsstellen sind für die Verrechnung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens (also nicht des Geldvermögens) zuständig.
- Weiterführende Informationen:
§ 11 BHG 2013