Seite 'Bericht der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission an den Bundesrat für das Jahr 2017' teilen



Standort
Bericht der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission an den Bundesrat für das Jahr 2017
Der Bericht für das Jahr 2017 als PDF-Dokument / PDF, 301 KB
Der Bericht für das Jahr 2016 als PDF-Dokument / PDF, 247 KB; als HTML-Dokument
Der Bericht für das Jahr 2015 als PDF-Dokument / 185 KB; als HTML-Dokument
Der Bericht für das Jahr 2014 als PDF-Dokument / 89 KB; als HTML-Dokument
Der Bericht für das Jahr 2013 als PDF-Dokument / 92 KB; als HTML-Dokument
Der Bericht für das Jahr 2012 als PDF-Dokument / 113 KB; als HTML-Dokument
1. Rechtsgrundlagen
- 1.1 Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
Kann eine öffentlich Bedienstete bzw. ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandates an ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige – mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. - 1.2 Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr – Lehrerinnen und Lehrer für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 bzw. § 29i Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948 im Dienstwege einzubringen.
- 1.3 Gemäß § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte im Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamte) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamtinnen und Beamte im militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist.
Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Bedienstete diesen ab, so ist sie bzw. er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
2. Zusammensetzung der Kommission
Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder Präsidentin bzw. jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachten Vertreterin bzw. Vertreter, zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidentin und dem Vizepräsidenten namhaft gemachten Vertreterinnen bzw. Vertretern, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Länder, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreterinnen und Ländervertreter an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
2.1. Mitglieder der Kommission
Aufgrund der Nominierungen des Präsidenten und der Präsidentinnen des Nationalrates und des Präsidenten des Bundesrates sowie der Ernennungen des Bundespräsidenten gehören der Kommission in der XXVI. Gesetzgebungsperiode an:
- Ludwig BIERINGER (Bürgermeister und Präsident des Bundesrat a.D.)
- Rudolf EDLINGER (Bundesminister a.D.)
- Eleonore HOSTASCH (Bundesministerin a.D.)
- Gottfried KNEIFEL (Präsident des Bundesrates a.D.)
- Dipl.-Ing. Dr. Helmut KRÜNES (Bundesminister a.D.)
- Otto PENDL (Abgeordneter zum Nationalrat und Bürgermeister a.D)
- Johann PENZ (Landtagspräsident a.D.)
- Dr. Wolfgang PÖSCHL (Vizepräsident des OLG i.R.)
- Dr. Josef PÜHRINGER (Landeshauptmann a.D.)
- Bernd ROSENBERGER (Bürgermeister a.D.)
Dr. Josef PÜHRINGER wurde in der konstituierenden Sitzung der Kommission in der XXVI. Gesetzgebungsperiode am 27. 09. 2018 zum Vorsitzenden und Otto PENDL zum Vorsitzenden-Stellvertreter der Kommission gewählt.
3. Aufgaben der Kommission
- 3.1. Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bedienstete bzw. Bediensteter ist, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat, und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
- 3.2. Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag ihrer bzw. seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Richterin bzw. einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B-VG sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und der Präsidentin des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.
4. Berichtspflicht
Die Kommission hat jährlich dem Bundesrat betreffend die Mitglieder des Bundesrates einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Meldungen für das Jahr 2017 bzw. für das Schuljahr 2016/2017
Für das Kalenderjahr 2017 sowie das Schuljahr 2016/2017 langten die Meldungen von 14 Bundesrätinnen und Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 6 Mitglieder des Bundesrates als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.
Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 62,5 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 60 v.H., 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 v.H., 3 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25 v.H. und 2 Kürzungen der Dienstbezüge im Ausmaß von 25 v.H. gemeldet
Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.
Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.
Eine Übersicht über die Meldungen betreffend die Außerdienststellungen und das Ausmaß der Dienstfreistellungen ist dem Bericht angeschlossen.
6. Ersuchen um Stellungnahme
Es wurden im Berichtsjahr keine Ersuchen um Stellungnahme eingebracht.
7. Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des Bundesrates
Berichtsjahr | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren |
---|---|
1996 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
1997 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
1998 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
1999 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren25 |
2000 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
2001 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
2002 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren23 |
2003 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren24 |
2004 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren26 |
2005 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren28 |
2006 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren23 |
2007 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren23 |
2008 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren25 |
2009 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren24 |
2010 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren21 |
2011 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren18 |
2012 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren18 |
2013 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren22 |
2014 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren16 |
2015 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren18 |
2016 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren13 |
2017 | Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren14 |
Wien, am 27. September 2018
Dr. Josef Pühringer
Vorsitzender
Außerdienststellungen und aufgrund von Dienstfreistellungen zu erbringende Arbeitsleistungen gemäß Artikel 59b B-VG
MELDUNGEN für das Kalenderjahr 2017 bzw. für das Schuljahr 2016/2017
BR-Mitglied | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung* |
---|---|
BEER Wolfgang | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*Außerdienststellung |
BLATNIK Ana | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*50 % Arbeitsleistung |
EBNER Adelheid | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*75 % Dienstbezüge** |
FORSTNER Armin | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*Außerdienststellung |
GRIMLING Elisabeth | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*75 % Arbeitsleistung bis 31.03.2017, Pension ab 01.04.2017 |
HERBERT Werner | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*40 % Arbeitsleistung1 |
JANACEK Roman Mag. | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*75 % Arbeitsleistung |
KOLLER Hubert | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*75 % Arbeitsleistung |
LEDL-ROSSMANN Sonja | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*Außerdienststellung |
MEISSL Arnd | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*Außerdienststellung |
OBERLEHNER Peter | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*50 % Arbeitsleistung |
SCHABHÜTTL Jürgen | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*75 % Dienstbezüge bis 19.12.20172, Außerdienststellung ab 20.12.2017 |
SCHÖDINGER Gerhard | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*Außerdienststellung |
STÖCKL-WOLKERSTORFER Angela | Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge im Ausmaß von bzw. Außerdienststellung*37,5 % Arbeitsleistung |
*Außerdienststellung: d.h. die Dienstbezüge werden eingestellt. Im Fall der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der Arbeitsleistung, max. jedoch im Ausmaß von 75 %
**75 % Dienstbezüge: Mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a Abs. 2 B-VG nur 75 % der Dienstbezüge
1 Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 3. Dezember 2013: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig
2 Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 6. Februar 2018: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig
Anmerkungen: Angeführte Bundesrätinnen und Bundesräte müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Bundesrat angehört haben.
Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.