Hauptausschuss genehmigt Verordnung des Gesundheitsministers zur COVID-19-Impfpflicht
Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte die COVID-19-Impfpflichtverordnung des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden.
So fallen unter die Ausnahmen neben Schwangeren und Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Präparat geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung nicht zu erwarten ist. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V.
Als erfüllt gilt die Impfpflicht für jene, die vor Inkrafttreten mindestens dreimal oder nach einer COVID-19-Infektion zweimal geimpft sind, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme und die Zweitimpfung bis 190 Tage danach erfolgt ist. Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich einer Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen. Wenn seit der Erstimpfung 360 Tage ohne Zweitimpfung verstrichen ist, muss eine neue Impfserie begonnen werden. Ähnliches gilt für länger zurückliegende Zweitimpfungen.
Während die Opposition in der Hauptausschusssitzung zahlreiche offene Fragen zum Vollzug der Verordnung bemängelte, sprach Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein von einer vorausschauenden Verordnung, die einen wichtigen Schritt zum Schutz des Gesundheitssystems und in Richtung Normalität darstelle. Der Verordnung zugestimmt haben ÖVP, Grüne und die SPÖ.
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