Parlamentskorrespondenz Nr. 830 vom 05.07.2018

Wiedereingliederungsteilzeit: Antritt bis zu einem Monat nach dem Krankenstand möglich

Nationalrat beschließt Novelle samt EU-Anpassungen im Betriebspensionsgesetz einstimmig

Wien (PK) – Künftig soll unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereingliederungsteilzeit bis zu einem Monat nach dem Krankenstand angetreten werden können. Der Nationalrat beschloss heute eine entsprechende Novelle, in der auch Anpassungen des Betriebspensionsgesetzes an EU-Vorgaben enthalten sind, einstimmig.

Um ArbeitnehmerInnen nach schweren Erkrankungen oder Unfällen den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern, hat das Parlament im vergangenen Jahr die Wiedereingliederungsteilzeit beschlossen. Dieses Instrument ermöglicht es Betroffenen, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, wobei daraus resultierende Gehaltseinbußen durch ein aliquotes Krankengeld (Wiedereingliederungsgeld) ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unter anderem eine vorangegangene mindestens sechswöchige Arbeitsunfähigkeit und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zweifel gab es bislang darüber, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit anzutreten ist. Mit den Änderungen wird nun betroffenen ArbeitnehmerInnen ab Juli dieses Jahres die Möglichkeit eingeräumt, Wiedereingliederungsteilzeit bis zu einem Monat nach Beendigung des Krankenstandes anzutreten. Die Novelle wird außerdem für einige weitere Klarstellungen genutzt, die sich in der Praxis ergeben haben. Dabei geht es etwa um die Frage des Bezugs von Krankengeld bei neuerlicher Arbeitsunfähigkeit, den Verlust von Wiedereingliederungsgeld bei Erwerb eines Pensionsanspruchs und die Auszahlungsmodalitäten.

Die Regierungsvorlage sieht außerdem vor, das Betriebspensionsgesetz an EU-Vorgaben anzupassen. Das betrifft in erster Linie die Frist für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen auf eine Alters- bzw. Hinterbliebenenpension aus direkten Leistungszusagen von ArbeitgeberInnen. Demnach dürfen Unverfallbarkeitsfristen bzw. Wartefristen auf eine Anwartschaft künftig auch im Falle einer Selbstkündigung drei Jahre nicht überschreiten. Bisher sind Fristen bis zu zehn Jahre erlaubt.

Das absolute Erfolgsmodell Wiedereingliederungsteilzeit werde nun weiter verbessert, sagte Tanja Graf (ÖVP). Es bedeute auch für ArbeitgeberInnen, vor allem in Klein- und Mittelbetrieben, eine zusätzliche Unterstützung und stelle insgesamt eine dreifache Win-Situation dar. Neben ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen profitiere auch das Sozialsystem durch das präventive Einschreiten. Dagmar Belakowitsch (FPÖ) unterstrich, dass diese wichtige Gesetzesmaterie nun der Praxis angepasst werde. Wiedereingliederungsteilzeit konnten betroffene Personen bisher nach dem Krankenstand nur ganz zu Beginn beantragen, jetzt werde das bis zu einem Monat nach Wiedereintritt möglich.

Für begrüßenswert befand auch Gerald Loacker (NEOS) die Neuerungen, kritisch sieht er aber, dass das Modell auch für ÖBB-BeamtInnen gelten wird. Diese gehen Loacker zufolge typischerweise früh in Pension, eine Auswirkung der Wiedereingliederungsteilzeit bleibe hier zu beobachten. Für den Bereich des ASVG sei vor allem das Abgehen von einem Alles- oder Nichts-Prinzip hinsichtlich Gesundheit positiv, da dieses nicht den Lebensrealitäten entspreche. Bei einer Evaluierung sei ein Augenmerk darauf zu legen, ob das Modell einen Beitrag leiste, Menschen länger in Beschäftigung zu halten. Wenn das gelinge, sei das Modell ein großer Erfolg. (Fortsetzung Nationalrat) mbu