Antrag
der Bundesräte Dr. Harring
und Kollegen
betreffend Berichtspflicht des Direktorium der OeNB an den Bundesrat
Die unterzeichneten Bundesräte stellen folgenden
Antrag:
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B -VG in Verbindung mit dem § 21 der Geschäftsordnung des Bundes
rates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur
geschäftsordnungsgemäßen Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Nationalbank
(Nationalbankgesetz 1984 - NBG) in der Fassung des BGBl. I Nr.60/1998 geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die österreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 - NBG) in
der Fassung des BGBl. 1 Nr.60/1998 wird wie folgt geändert:
§ 32 Abs. 5 lautet wie folgt:
"Der Gouverneur und der Vize - Gouverneur haben sowohl dem Finanzausschuß des
Nationalrates als auch dem Finanzausschuß des Bundesrates unter Wahrung des
Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB - Statut mindestens zweimal pro Jahr über die
erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.