135/A-BR/2003
Eingebracht am 23.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
gesetzesantrag
gem. §21 Abs. 6GO-BR
der Bundesräte Prof. Konecny
und GenossInnen
betreffend Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten
für oberste Organe und
sonstige öffentliche Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
Unvereinbarkeiten für oberste Organe und
sonstige öffentliche Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste
Organe und sonstige öffentliche
Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. 1983/330 i.d.F. BGBl. I
1997/64, wird
wie folgt geändert:
1. § 3a lautet:
„ § 3a. (1)
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dürfen während
ihrer Amtstätigkeit keine Geschenke annehmen, welche in ihrem Wert jeweils die
Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen.
(2) Ehrengeschenke,
die infolge eines Staatsbesuches oder ähnlicher Besuche im In- und
Ausland einem Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär überreicht
wurden, gehen
unabhängig von deren Wert unmittelbar in das Eigentum des betreffenden Ressorts
über und
sind für die Öffentlichkeit auszustellen.
(3) Weiters dürfen
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre weder
für sich, noch für ihr Bundesministerium die unentgeltliche
Zurverfügungstellung von
Personalressourcen durch Dritte annehmen.
(4) Die übrigen
obersten Organe des Bundes, welche gem. § 2 Abs. l während ihrer
Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen (das sind der
Präsident des
Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung
eines
geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die
Mitglieder der
Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
(Stadtschulrates
für Wien)), müssen während ihrer Amtstätigkeit jährlich innerhalb des
ersten Monates des
Folgejahres alle von ihnen angenommene Geschenke, welche in ihrem Wert
die
Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen, dem
Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden. Der
Unvereinbarkeitsausschuss hat über
diese Meldungen dem Nationalrat zu berichten.
2. Der bisherige § 3a erhält die Bezeichnung 3b."
Begründung:
§ 304 des Strafgesetzbuches regelt die Geschenkannahme
durch Beamte; dieser Bestimmung
unterliegen auch die Mitglieder der Bundesregierung und die
Staatssekretäre. Diese
Bestimmung, die nur strafrechtliche Konsequenzen regelt, soll nunmehr
im
Unvereinbarkeitsgesetz durch ein generelles Verbot der Geschenkannahme
für die Mitglieder
der Bundesregierung und die Staatssekretäre ergänzt werden.
Für die Wertgrenze soll die in der Judikatur entwickelte
Wertgrenze des Vorteiles im Sinne
des § 304 StGB herangezogen werden.
Weiters wird es Mitgliedern der Bundesregierung oder
Staatssekretären untersagt, sich oder
ihrem Ressort Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung stellen zu lassen.
All diese
Bestimmungen sollen die unbeeinflusste, objektive und unbestechliche
Amtsführung von
Regierungsmitgliedern gewährleisten.
Für Ehrengeschenke, die im Rahmen von Staatsbesuchen
üblicherweise ausgetauscht werden
und die eigentlich nicht der Person, sondern dem Amt geschenkt werden,
soll kein
Annahmeverbot bestehen. Diese gehen jedoch sofort in das Eigentum des Ressorts
über und
sind - einer Republik gebührend - der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Ob dies
gemeinsam durch alle Ressorts an einem Ausstellungsort oder in
individuellen Lösungen
erfolgt, ist Angelegenheit der Regierung.
Für die übrigen obersten Organe des Bundes, die während
ihrer Amtstätigkeit ein
Berufsverbot haben, gilt die grundsätzliche Regel, dass sie solche Geschenke
annehmen
dürfen, diese aber jährlich dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden haben,
welcher einen
Bericht an den Nationalrat erstattet und daher die Öffentlichkeit
dieser Listen herstellt.
Dieser Gedanke folgt dem Prinzip des § 304 StGB und dem
Gedanken des Berufsverbotes des
Unvereinbarkeitsgesetzes kombiniert mit maximaler Transparenz für die
Öffentlichkeit.
Der Entwurf beinhaltet zunächst nicht die Mitglieder der
Landesregierung, um die
Möglichkeit zu bieten, mit Ländervertretern Gespräche zu führen, damit diese
sich diesen
neuen Regelungen anschließen können. Eine diesbezügliche Abänderung des
Grundentwurfes
würde eine Verfassungsbestimmung notwendig machen.
Der Gesetzesantrag soll gem. § 21 Abs. 6 GO-BR
unverzüglich vom Präsidenten dem
Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt
werden.