135/A-BR/2003

Eingebracht am 23.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gesetzesantrag

gem. §21 Abs. 6GO-BR

der Bundesräte Prof. Konecny

und GenossInnen

betreffend Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und
sonstige öffentliche Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und
sonstige öffentliche Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche
Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. 1983/330 i.d.F. BGBl. I 1997/64, wird
wie folgt geändert:

1.      § 3a lautet:

§ 3a. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dürfen während
ihrer Amtstätigkeit keine Geschenke annehmen, welche in ihrem Wert jeweils die
Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen.

(2) Ehrengeschenke, die infolge eines Staatsbesuches oder ähnlicher Besuche im In- und
Ausland einem Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär überreicht wurden, gehen
unabhängig von deren Wert unmittelbar in das Eigentum des betreffenden Ressorts über und
sind für die Öffentlichkeit auszustellen.

(3) Weiters dürfen die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre weder
für sich, noch für ihr Bundesministerium die unentgeltliche Zurverfügungstellung von
Personalressourcen durch Dritte annehmen.


(4) Die übrigen obersten Organe des Bundes, welche gem. § 2 Abs. l während ihrer
Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen (das sind der Präsident des
Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines
geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der
Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates
für Wien)), müssen während ihrer Amtstätigkeit jährlich innerhalb des ersten Monates des
Folgejahres alle von ihnen angenommene Geschenke, welche in ihrem Wert die
Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen, dem
Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über
diese Meldungen dem Nationalrat zu berichten.

2.      Der bisherige § 3a erhält die Bezeichnung 3b."


Begründung:

§ 304 des Strafgesetzbuches regelt die Geschenkannahme durch Beamte; dieser Bestimmung
unterliegen auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre. Diese
Bestimmung, die nur strafrechtliche Konsequenzen regelt, soll nunmehr im
Unvereinbarkeitsgesetz durch ein generelles Verbot der Geschenkannahme für die Mitglieder
der Bundesregierung und die Staatssekretäre ergänzt werden.

Für die Wertgrenze soll die in der Judikatur entwickelte Wertgrenze des Vorteiles im Sinne
des § 304 StGB herangezogen werden.

Weiters wird es Mitgliedern der Bundesregierung oder Staatssekretären untersagt, sich oder
ihrem Ressort Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung stellen zu lassen. All diese
Bestimmungen sollen die unbeeinflusste, objektive und unbestechliche Amtsführung von
Regierungsmitgliedern gewährleisten.

Für Ehrengeschenke, die im Rahmen von Staatsbesuchen üblicherweise ausgetauscht werden
und die eigentlich nicht der Person, sondern dem Amt geschenkt werden, soll kein
Annahmeverbot bestehen. Diese gehen jedoch sofort in das Eigentum des Ressorts über und
sind - einer Republik gebührend - der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob dies
gemeinsam durch alle Ressorts an einem Ausstellungsort oder in individuellen Lösungen
erfolgt, ist Angelegenheit der Regierung.

Für die übrigen obersten Organe des Bundes, die während ihrer Amtstätigkeit ein
Berufsverbot haben, gilt die grundsätzliche Regel, dass sie solche Geschenke annehmen
dürfen, diese aber jährlich dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden haben, welcher einen
Bericht an den Nationalrat erstattet und daher die Öffentlichkeit dieser Listen herstellt.

Dieser Gedanke folgt dem Prinzip des § 304 StGB und dem Gedanken des Berufsverbotes des
Unvereinbarkeitsgesetzes kombiniert mit maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.

Der Entwurf beinhaltet zunächst nicht die Mitglieder der Landesregierung, um die
Möglichkeit zu bieten, mit Ländervertretern Gespräche zu führen, damit diese sich diesen
neuen Regelungen anschließen können. Eine diesbezügliche Abänderung des Grundentwurfes
würde eine Verfassungsbestimmung notwendig machen.

Der Gesetzesantrag soll gem. § 21 Abs. 6 GO-BR unverzüglich vom Präsidenten dem
Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt werden.