159/A(E)-BR/2007

Eingebracht am 10.05.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der BundesrätInnen Gruber, Weiss, Haselbach, Konecny, Bieringer und Schennach betreffend Berücksichtigung von Anregungen im Begutachtungsverfahren

In Stellungnahmen zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wird auf die Problematik hingewiesen, dass durch geschlechtsspezifische Wahlaushänge potenzielle Täter Informationen erhalten können, in welchen Wohnungen eine Frau alleine lebt.

So hat der Städtebund zum Beispiel in seiner Stellungnahme wie folgt ausgeführt:

„Die Wortfolge „... männlichen und weiblichen ..." ist ersatzlos zu streichen, da die Angabe des Geschlechts der Wahlberechtigten in öffentlichen Aushängen dazu führen kann, dass (vermeintlich) allein stehende Frauen von zwielichtigen Personen, die diese öffentliche Information bewusst nutzen, belästigt werden.

In der Interessensabwägung ist der Erklärungswert, den die Aufgliederung der Wahlberechtigten einer Wohneinheit nach dem Geschlecht für die allfällige Richtigstellung der Wählerevidenz hat, in Abwägung mit diesem Gefährdungspotenzial gering. Ein legistischer Handlungsbedarf ist gegeben."

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf für eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Vorarlberger Landesregierung auf folgendes hingewiesen:

„Nach der derzeitigen Rechtslage steht das Wahlrecht bei Landtags- bzw. Gemeinderatswahlen nur Personen zu, die Landesbürger sind bzw. einen Wohnsitz in der betreffenden österreichischen Gemeinde haben. Demgegenüber sind bei Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen auch Auslandsösterreicher stimmberechtigt. Damit ist der Landesgesetzgeber in widersprüchlicher Weise zu Art. 95 Abs. 2 verhalten, bei im Ausland wohnhaften Staatsbürgern ohne Wohnsitz im Inland die Grenzen des Wahlrechts enger zu ziehen als bei der Nationalratswahl. Die mit der Europäischen Union verbundene Freizügigkeit führt dazu, dass immer mehr Staatsbürger im Ausland Wohnsitz nehmen, ohne dass deshalb die Verbundenheit mit dem gesellschaftlichen und politischen Leben zurückginge. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie es zunehmend vorkommt - der Wohnsitz in der ausländischen Nachbarschaft bleibt. Da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, dass österreichische Staatsbürger nur deshalb von den grundlegendsten politischen Rechten


ausgeschlossen werden, weil sie im Inland keinen Wohnsitz haben, ist -jedenfalls bei Landtagswahlen - diese Beschränkung aufzuheben. Dem Landesgesetzgeber muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den im Ausland wohnhaften Staatsbürgern entsprechend ihrem letzten Hauptwohnsitz in Österreich das Wahlrecht einzuräumen. Auf diese Weise würde auch - dem Regierungsprogramm entsprechend - die Verfassungsautonomie der Länder gestärkt werden."

In der Klausur „Reform des Bundesrates" in Bad Gastein am 2. Mai 2007 bestand Einvernehmen, offen gebliebene wichtige Anliegen auf diese Weise in die Beratungen der beiden parlamentarischen Kammern einzubringen. Die unterzeichneten Bundesräte wollen daher rechtzeitig vor Beginn der Ausschussberatungen im Nationalrat auf diese Anliegen hinweisen und stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundeskanzler wird ersucht, im Rahmen der Ausschussberatungen zur B-VG-Novelle (94 dB NR) die im Begutachtungsverfahren vorgebrachte Anregung betreffend Wahlrecht von Auslandsösterreichern auch bei Landtagswahlen in die Debatte einzubringen. Ferner wird der Bundesminister für Inneres ersucht, bei der Debatte zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2007

(88 dB NR) die Anregung betreffend Entfall geschlechtsspezifischer Wahlaushänge einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird gem.§ 16 Abs. 3 GO-BR beantragt, dass dieser selbständige

Antrag ohne Vorbereitung durch einen Ausschuss unmittelbar in Verhandlung zu nehmen ist.