180/A-BR/2010

Eingebracht am 04.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Gesetzesantrag
des Bundesrates

der Bundesräte Gottfried Kneifel, Prof. Albrecht K. Konecny,

Peter Mitterer, Mag. Harald Himmer, Mag.a Susanne Neuwirth, Georg Keuschnigg, Stefan

Schennach, Stefan Zangerl

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von
Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem
besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle)

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das
Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere
Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder
des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23c lautet:

Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von
Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der
Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren
Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank
obliegt der Bundesregierung.

(2)       Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der
Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes
und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem
Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die
Bundesregierung hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
herzustellen.

(3)  Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des
Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und
sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und
sozialen Lebens einzuholen.

(4)  Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder
sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu
erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen
Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.

(5)  Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4
vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4
vorgeschlagen hat."

2.  Art. 23d Abs. 2 lautet:

„(2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden
integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Der Bund
hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen."

3.  Art. 23d Abs. 3 erster bis dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Betrifft ein Vorhaben auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so
kann die Bundesregierung die Befugnis, an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in
diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme
abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten Mitglied einer Landesregierung
übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch den Vertreter der Länder erfolgt unter
Beteiligung des zuständigen Bundesministers und in Abstimmung mit diesem; Abs. 2 gilt
auch für ihn."


4. In Art. 23d Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen der europäischen
Integration" durch die Wortfolge „im Rahmen der Europäischen Union" und die Wortfolge
„von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union" durch die Wortfolge „vom
Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt.

5.      Die Art. 23e und Art. 23f werden durch folgende Art. 23e bis Art. 23j ersetzt:

Artikel 23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat
unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(la) Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat
ausdrücklich und so rechtzeitig über einen bevorstehenden Beschluss des Rates betreffend den
Übergang vom Einstimmigkeitserfordernis bzw. von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zur qualifizierten Mehrheit bzw. zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, dass Nationalrat und Bundesrat die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.

(2)   Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, dessen
Durchführung die Erlassung von Bundesgesetzen erfordern würde oder das auf die Erlassung
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen enthält, die
bundesgesetzlich getroffen werden müssten, so darf der zuständige Bundesminister bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden
integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen.
Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates
abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Würde die Durchführung des
Vorhabens die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern oder ist das
Vorhaben auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet, der
Regelungen enthält, die bundesverfassungsgesetzlich getroffen werden müssten, ist eine
Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist
nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung
in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die
Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(3)   Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, dessen
Durchführung die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde,
durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44
Abs. 2 eingeschränkt wird, oder das auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen enthält, die durch solche
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten, so darf der
zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen
Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser
Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der
Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige
Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union
unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus
denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(4) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach diesem Artikel obliegen dessen
Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann
bestimmt werden, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Befugnisse dem
Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen werden oder
einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden Unterausschuss
übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.


(5)       Die Zuständigkeiten des Bundesrates nach diesem Artikel können durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates ganz oder teilweise einem von diesem zu wählenden
Ausschuss übertragen werden.

(6)       Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.

Artikel 23f. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische
Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in den diesen
Verträgen beigegebenen Protokollen für die nationalen Parlamente festgelegten
Zuständigkeiten aus.

(2)  Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes
Kalenderjahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der
Kommission in der Zuständigkeit seines Bundesministeriums sowie in der Regel über die
voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.

(3)  Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates nach Maßgabe der Artikel 23f bis
23j.

Artikel 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines
Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme
darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(2)   Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine
Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip
verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens
vorzulegen ist.

(3)   Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu
unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Beschlussfassung
einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat die Stellungnahmen
der Landtage zu erwägen und die Landtage über die von ihm gefassten Beschlüsse zu
Entwürfen gemäß Abs. 1 zu unterrichten.

(4)   Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach diesem Artikel obliegen dessen
Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann
bestimmt werden, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Befugnisse dem
Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen werden oder
einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden Unterausschuss
übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Zuständigkeiten des Bundesrates nach diesem Artikel obliegen einem zu
wählenden Ausschuss. Durch die Geschäftsordnung des Bundesrates kann jedoch geregelt
werden, inwieweit die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel dem
Bundesrat selbst vorbehalten ist.

Artikel 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können gegen einen Gesetzgebungsakt
im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen
Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erheben.


(2) Der Bundeskanzler übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des
Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 23i. (1) Das österreichische Mitglied stimmt im Europäischen Rat einer Initiative
gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags
von Lissabon nur dann zu, wenn der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates einen
entsprechenden Antrag der Bundesregierung ausdrücklich genehmigt hat. Diese Beschlüsse
bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2)  Soweit unionsrechtlich die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines
Vorschlages betreffend den Übergang zur qualifizierten Mehrheit oder zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des
Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der unionsrechtlich
vorgesehenen Fristen ablehnen.

(3)  Auf Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der
Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.

Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union auf Grund des Titels
V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische
Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit. Dies schließt die Mitwirkung an
Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die
Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt,
eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates
über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)  Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische
Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 2, 4 und 6.

(3)  Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen
Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der
Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der
Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur
Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2
des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend
die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Bundesminister auszuüben.

(4)  Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende
Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen
Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich
noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das
Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf."


6. In Art. 73 Abs. 2 entfallen das Wort Jeweils" und die Wortfolge „der Europäischen
Union".

7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Art. 23c, Art. 23d Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz,
Art. 23e bis Art. 23j und Art. 73 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl.
I Nr. xxx/2010 treten mit xx. xxxxxx 2010 in Kraft."


Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem besondere Bestimmungen für die
Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen
Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen

werden

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung
der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu
vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl.
I Nr. 32/2009,
wird wie folgt geändert:

1.  Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene
Bewerber zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate gemäß § 1 die zusätzlich zu
vergebenden Mandate zugewiesen würden. § 78 Abs. 5 der Europawahlordnung gilt
sinngemäß."

2.  Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung § 3.".

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Verfassung und Föderalismus


Erläuterungen

zum gegenständlichen Gesetzesantrag des Bundesrates

Allgemeiner Hinweis:

Die Abweichungen des gegenständlichen Antrages zum Antrag 978/A des Nationalrates
ebenfalls betreffend die Lissabon-Begleitnovelle sind durch Fettdruck hervorgehoben. In den
folgenden Artikeln wurden Abweichungen vorgenommen:

1.       Zu Artikel 23e Abs. 3

Mit der gegenständlichen Ergänzung wird die Bindungswirkung von „bindenden"
Stellungnahmen des Bundesrates zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Sinne
des Artikel 23e Abs. 3 jener von „bindenden" Stellungnahmen des Nationalrates
gleichgestellt. Sollte also der Bundesrat eine solche „bindende" Stellungnahme beschließen,
so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von
dieser Stellungnahme abweichen. Nunmehr wird ergänzt, dass eine Abweichung jedenfalls
nur dann zulässig ist, wenn ihr der Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.
Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen
Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus
denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

2.       Zu Artikel 23g Abs. 3

Mit dieser Ergänzung in Artikel 23g Abs. 3 wird den Wünschen der Länder, die im Rahmen
der Ausschussbegutachtung durch den Verfassungsausschuss des Nationalrates geäußert
wurden, Rechnung getragen. Es wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der Bundesrat bei
einer Beschlussfassung einer Subsidiaritätsrüge die Stellungnahmen der Länder zu erwägen
und die Landtage über die von ihm gefassten Beschlüsse betreffend eine Subsidiaritätsrüge zu
unterrichten hat. In Abweichung zum Vorentwurf wurde das Wort „berücksichtigen" durch
das Wort „erwägen" ersetzt, da diese Bestimmung sonst in einem ungeklärten
Spannungsverhältnis zu Artikel 56 Abs. 1 B-VG betreffend das freie Mandat der Mitglieder
des Bundesrates gestanden wäre.

3.       Zu Artikel 23h

Im Entwurf der Lissabon-Begleitnovelle 978/A (NR) wurde das Recht des Bundesrates, eine
Subsidiaritätsklage zu erheben, weit eingeschänkt. Antrag 978/A schränkt das Recht des
Bundesrates auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage auf jene Gesetzgebungsakte im Rahmen
der Europäischen Union ein, deren Durchführung die Erlassung

bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordert, durch die die Zuständigkeit der
Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 eingeschränkt wird, oder
gegen einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt, der Regelungen enthält, die durch solche
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten, beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erheben.
Dieser Teil des Gesetzentwurfes wurde ebenfalls in den Stellungnahmen der Länder kritisiert.
Durch die Neuformulierung von Artikel 23h im gegenständlichen Antrag wird der Bundesrat
bei der Erhebung einer Subsidiaritätsklage dem Nationalrat voll gleichgestellt. Der Bundesrat
soll also zu jedem Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage erheben können.

Damit wird es dem Bundesrat ermöglicht, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips - auch im
Interesse der Länder - effektiv durchsetzen zu können.


Ebenfalls kann dadurch die komplizierte Bestimmung im Antrag 978/A (NR) betreffend
Artikel 23h Abs. 2 zur Gänze entfallen. Die Rechtsnorm wird dadurch übersichtlicher,
komplizierte Kompetenzfeststellungen entfallen. Schließlich erfährt der Bundesrat durch die
Gleichstellung mit dem Nationalrat im Bereich der Subsidiaritätsklage eine deutliche
Aufwertung im Verfassungsgefüge und im Rahmen der Mitwirkungsrechte der nationalen
Parlamente bei der europäischen Gesetzgebung im Sinne des Vertrages von Lissabon.


Begründung
Zu Art.
I - Allgemeiner Teil

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Vertrag von
Lissabon) macht Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), insbesondere des
Abschnitts B („Europäische Union") des Ersten Hauptstückes, sinnvoll.

Mit einem neuen Artikel 23f wird die Zuständigkeit von Nationalrat und Bundesrat
betreffend die Wahrnehmung der Rechte von nationalen Parlamenten durch den Vertrag
von Lissabon ausdrücklich festgestellt. Zur besseren Information von Abgeordneten,
Bundesräten und der österreichischen Öffentlichkeit hat jeder Bundesminister für seinen
Zuständigkeitsbereich dem Nationalrat und dem Bundesrat am Beginn jedes
Kalenderjahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der
Kommission zu berichten. In diesem Bericht sind in der Regel auch die österreichischen
Positionen zu diesen Vorhaben darzustellen.

Durch den Vertrag von Lissabon - insbesondere durch das Protokoll über die Rolle der
nationalen Parlamente in der Europäischen Union sowie durch das Protokoll über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (im
Folgenden: Subsidiaritätsprotokoll) - wird die Rolle der nationalen Parlamente gestärkt.
Dies bedingt die Schaffung von neuen Art. 23g und Art. 23h betreffend die
Subsidiaritätsrüge und die Subsidiaritätsklage.

Subsidiaritätsrüge

Alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten im Rahmen der Europäischen Union sind dem
Nationalrat und dem Bundesrat von der Europäischen Kommission zuzuleiten. Beide
Kammern haben das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines solchen
Entwurfes eine so genannte Subsidiaritätsrüge abzugeben. Nationalrat und Bundesrat
haben jeweils eine Stimme und beschließen ihre Rüge mit einfacher Mehrheit. Um die
8-Wochen-Frist einhalten zu können, kann in den Geschäftsordnungen auch vorgesehen
werden, dass diese Aufgabe durch den Hauptausschuss des Nationalrates für den
Nationalrat oder durch einen zu wählenden Ausschuss des Bundesrates für den
Bundesrat übernommen wird.

Der Bundesrat hat dabei die föderalen Elemente wahrzunehmen und muss seinerseits die
Landtage unverzüglich über solche Vorhaben unterrichten und hat ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen. Bei der Beschlussfassung einer Subsidiaritätsrüge hat
der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen.

Sollte ein Drittel aller den nationalen Parlamenten zustehenden Stimmen einen Verstoß
gegen das Subsidiaritätsprinzip rügen, so hat die Kommission ihre Initiative zu
überprüfen.

Subsidiaritätsklage

Gegen einen bereits erlassenen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union können
Nationalrat und Bundesrat innerhalb von zwei Monaten eine so genannte

Subsidiaritätsklage an den Europäischen Gerichtshof erheben. Diese Beschlüsse werden
in Nationalrat und Bundesrat mit einfacher Mehrheit gefasst.


 

Passerelle (Brückenklausel)

Der Vertrag von Lissabon sieht so genannte Brückenklauseln und vereinfachte
Änderungsverfahren vor. Die österreichische Mitwirkung daran wird in einem neuen
Art. 23i geregelt.

Die Brückenklausel bedeutet im Regelfall den Übergang vom
Einstimmigkeitserfordernis bzw. von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zur
qualifizierten Mehrheit bzw. zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Nationalrat und
Bundesrat sind schon rechtzeitig vor einer solchen Beschlussfassung im Europäischen
Rat zu informieren und müssen eine Beschlussfassung durch das österreichische
Mitglied im Europäischen Rat mit 2/3-Mehrheit genehmigen. Auch nach der
Beschlussfassung sind neuerlich der Nationalrat und der Bundesrat zu befassen und
können mit einfacher Mehrheit die Initiative innerhalb von sechs Monaten ablehnen.

Die bisherige Säulenstruktur der Europäischen Union wird durch den Vertrag von
Lissabon aufgelöst; die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - einschließlich der
einen integralen Bestandteil derselben bildenden Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik - und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen werden damit zu Politikbereichen der Europäischen Union. Dies bedingt
Änderungen des diese Bereiche regelnden bisherigen Art. 23 f B-VG, der zu einem
neuen Art. 23j wird.

Der Vertrag von Lissabon erfordert terminologische Anpassungen an geänderte
Organbezeichnungen, was insbesondere Art. 23c B-VG betrifft. Es erscheint
zweckmäßig, aus diesem Anlass auch Formulierungsangleichungen an die
korrespondierenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vorzunehmen.

Schließlich sollen aus gegebenem Anlass dort, wo dies notwendig oder zweckmäßig
erscheint, entsprechende Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen werden.

Die Detailausführungen über die Verfahren im Nationalrat und im Bundesrat werden
jeweils in das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in die
Geschäftsordnung des Bundesrates aufzunehmen sein.


Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem besondere

Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder

des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die

Bundeswahlbehörde erlassen werden)

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der
Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu
vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl.
I Nr. 32/2009,
sieht vor, dass die Bundeswahlbehörde, wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des
Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der
Sitze im Europäischen Parlament erhöht, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der
Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 unter Zugrundelegung der
veränderten Mandatszahl neu zu ermitteln hat.

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon wird sich die Zahl der der Republik
Österreich zustehenden Sitze im Europäischen Parlament von (derzeit) 17 auf 19 erhöhen.
Art. 11 Abs. 3a der Geschäftsordnung des Parlaments sieht vor, dass die betroffenen
Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten dieser Erhöhung im Einklang mit ihrem nationalen
Recht Beobachter benennen können. Durch die vorgeschlagene Regelung soll die
innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Benennung der Beobachter geschaffen werden.
Demnach hat die Bundeswahlbehörde jene Bewerber zu ermitteln, denen bei einer
Neuermittlung der Mandate die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. Die
Ermittlung dieser Bewerber zum Zweck ihrer Benennung als Beobachter lässt die in § 1
dieses Bundesverfassungsgesetzes vorgesehene Neuermittlung der Mandate unberührt.