181/A-BR/2010

Eingebracht am 04.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gem. § 21 Abs. 1 GO-BR

der Bundesräte Prof. Albrecht K. Konecny, Peter Mitterer, Mag. Harald Himmer, Mag.a Susanne Neuwirth, Gottfried Kneifel,                                                                                                    Georg Keuschnigg,

Stefan Schennach, Stefan Zangerl

betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (Übergangsbestimmungen betreffend die Subsidiaritätsprüfung)

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009, wird wie folgt geändert:

1.        § 13c GO-BR lautet:

„In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt.

2.       In § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind."


Erläuterungen:

Mit dem gegenständlichen Antrag soll hinsichtlich der Subsidiaritätsprüfung eine Übergangsbestimmung geschaffen werden. Diese tritt dann außer Kraft, wenn verfassungsrechtliche Bestimmungen (Lissabon-Begleitnovelle) in Kraft treten, die u.a. die Umsetzung der Subsidiaritätsprüfung in österreichisches Verfassungsrecht beinhalten.

Mit dem neuen § 13c wird bis zu diesem Zeitpunkt der EU-Ausschuss des Bundesrates ermächtigt, für den Bundesrat begründete Stellungnahmen zur Subsidiaritätsprüfung zu beschließen. Diese sind vom Präsidenten des Bundesrates an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Die Erlassung dieser Bestimmung wurde deshalb notwendig, da nach dem Vertrag von Lissabon der Bundesrat den Landtagen Gelegenheit zur Stellungnahme im Subsidiaritätsprüfungsverfahren zu geben hat. Gleichzeitig gilt jedoch auch für den Bundesrat die 8-Wochen-Frist, innerhalb welcher begründete Stellungnahmen zur Subsidiaritätsrüge zu beschließen sind. Es soll daher einerseits durch diese Maßnahme den Ländern ausreichend Zeit zur Prüfung gegeben und andererseits sichergestellt werden, dass eine Beschlussfassung innerhalb der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Frist möglich ist.