198/A-BR/2014

Eingebracht am 28.05.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Gesetzesantrag des Bundesrates

 

der Bundesräte Herbert

und Kollegen

 

betreffend Schaffung von Schwerarbeiterregelungen für Exekutivbedienstete

 

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

Gemäß Art. 41 Abs.1 B-VG i.V.m. § 21 GO-BR wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979),
BGBl. Nr. 333/1979, das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2014, 
geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

  1. In § 15b BDG wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Der Beamte ist abweichend von Abs. 1 auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 468 Monaten, davon mindestens 240 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 57. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 57. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

  1. Dem § 15b BDG Abs. 3 wird der Satz „Der Beamte, der die Voraussetzung nach Abs. 1a erfüllt, hat dieses Antragsrecht bereits ab Vollendung seines 54. Lebensjahres.“ angefügt

Artikel 2

Das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2013/2013, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a)  Bei  einer  Ruhestandsversetzung  nach  § 15b BDG 1979  beträgt  das  Ausmaß  der  Kürzung abweichend  von  Abs. 2  0,12 Prozentpunkte  pro  Monat. Das Ausmaß dieser Kürzung verringert sich im Falle von Abs. 1 für jeden über die Anzahl von 120  vorliegenden Schwerarbeitsmonat und im Falle von Abs. 1a für jeden über die Anzahl von 240 vorliegenden Schwerarbeitsmonat um 0,06 Prozentpunkte. Bei  einer  Ruhestandsversetzung  nach  § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug  zusätzlich  um  0,175%  für  jeden  Monat,  der  zwischen  dem  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.“

  1. § 5 Abs. 7 entfällt.
  2. § 61 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für ab 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten ist Abs. 3 nicht anzuwenden.“


Artikel 3

Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits

1.   nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, bzw.

2.   nach Vollendung des 57. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 504 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 240 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen und

am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.“

  1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Das Ausmaß dieser Verminderung verringert sich für jeden im Falle von § 4 Abs. 3 Z 1 über die Anzahl von 120  vorliegenden Schwerarbeitsmonat und im Falle von Abs. 3 Z 2 für jeden über die Anzahl von 240 vorliegenden Schwerarbeitsmonat um 0,075 %. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

 


Begründung

 

Schwerarbeiter und hier insbesondere jene aus dem Bereich der Exekutive, die im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst auch Nachtarbeit verrichten, haben im Unterschied zu den unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fallenden Arbeitnehmern nur im Falle von Berufsunfähigkeit die Möglichkeit vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Pension zu gehen.

Da das durchschnittliche Antrittsalter in der Exekutive aktuell bei knapp über 57 Jahren liegt, ist es aber eine Tatsache, dass der Großteil der Betroffenen in diesem Lebensalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben.

Es ist daher nicht zu rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern bei Vorliegen ausreichend vorhandener Schwerarbeitszeiten, keinen entsprechend früheren Pensionsantritt ohne aufwändige und langwierige Hürden zu ermöglichen. Dies scheint auch im Hinblick auf die in Zusammenhang mit derartigen Verfahren für die öffentliche Hand verbundenen Kosten geboten.

Darüber hinaus ist es auch nicht länger vertretbar, Schwerarbeiter, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, mit massiven Abschlägen zu bestrafen. Diese Beschäftigten haben durch das System der Kontopension ohnehin bereits große Verluste  infolge ihres früheren Pensionsantritts  in Kauf zu nehmen. Hier ist auch eine Unterscheidung zw. Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und Dienstnehmern im öffentlichen Dienst, die noch teilweise eine Pension nach Beamtenrecht erhalten, nicht mehr gerechtfertigt. Dies deshalb, weil diese Beamtinnen und Beamten auch diesbezüglich einem immer länger werdenden Durchrechnungszeitraum unterliegen und zudem noch ausstehende Vorrückungen nicht mehr schlagend werden. Letztlich muss noch darauf verwiesen werden, dass die Lebenserwartung der Betroffenen aufgrund der mit ihrem Beruf zwangsläufig verbundenen Belastungen nach einschlägigen Studien wesentlich geringer als dies für andere Arbeitnehmer der Fall ist.

 

Die - befristet bis Ende 2015 - geltende Deckelung (§ 5 Abs. 7 PG und § 6 APG) bei den Abschlägen für Schwerarbeiter, die gesundheitsbedingt vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Pension gehen müssen, wird diesen Umständen in keinster Weise gerecht und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit obendrein verfassungswidrig.

 

Im Falle einer altersbedingten Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension (ab dem 60. Lebensjahr) ist richtigerweise in beiden Rechtslagen (APG und PG) ein Maximalabschlag von 9% bei Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vorgesehen. Dabei wird die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach dem PG um maximal 7,2 Prozentpunkte verringert, was eben einer tatsächlichen Ruhegenusskürzung von 9% entspricht.

 

Im Fall der gesundheitsbedingten Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelung bei einer Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr, ist diese Gleichstellung für alle ab 1. Jänner 1955 Geborenen, die beiden Rechtsmaterien unterliegen, jedoch nicht gegeben. Anstatt in Anlehnung an die Bestimmungen des § 6 APG für eine Pensionierung vor dem vollendeten 57. Lebensjahr eine maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 11,04 Prozentpunkte (entspricht einem Maximalabschlag von 13,8%) und bei einer Pensionierung ab dem vollendeten 57. Lebensjahr eine maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 8,8 Prozentpunkte (entspricht einem Maximalabschlag von 11%) vorzusehen, ist somit in § 5 Abs. 7 im Unterschied zu § 6 APG eine deutlich höhere Deckelung vorgesehen.

 

Die dort geregelte maximale Verringerung der Bemessungsgrundlage um 13,2 Prozentpunkte entspricht nämlich einer tatsächlichen Verringerung des Ruhegenusses um 16,5% (!) und nimmt überdies keine Unterscheidung - analog der Bestimmungen nach dem APG - zwischen einem Pensionsantritt vor oder nach dem vollendeten 57. Lebensjahr vor.

 

Abschließend ist auch im Hinblick auf die nach § 61 Abs. 3 durchzuführende Reduktion der Nebengebührenzulage auf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage für die ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen.

Den der Parallelrechnung unterliegenden Bediensteten (von 01.01.1955 bis 31.12.1975 geboren) werden, soweit sie dem APG unterliegen, alle Nebengebühren bis zum Erreichen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für die Bemessungsgrundlage angerechnet und auch tatsächlich pensionswirksam. Soweit diese Bediensteten aber dem Pensionsgesetz unterliegen, erfolgt jedoch für jene Nebengebührenwerte, die über diese 20% Deckelung hinaus aufgrund entsprechender Pensionsbeiträge gebühren,  keine pensionswirksame Einrechnung in die Nebengebührenzulage. Somit erwachsen ein- und demselben Beamten nach der einen Rechtslage (APG) aus seinen geleisteten Pensionsbeiträgen entsprechende Ansprüche, während ihm diese in der anderen Rechtslage aufgrund der Bestimmung nach § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz aberkannt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuß für Verfassung und Föderalismus ersucht.

 

 

Wien, den 28.5.2014