228/A(E)-BR/2017

Eingebracht am 06.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Bundesrats Samt

und weiterer Bundesräte

betreffend die Straffung und Entbürokratisierung der Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in der Vergangenheit als wirksames Instrument im Bereich der Umweltvorsorge etabliert. Den rechtlichen Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen in Europa gibt die EU in Form einer Richtlinie vor, die Österreich mit dem UVP-G 2000 (samt der Verordnung über Gebiete mit schadstoffbelasteter Luft) umgesetzt hat.

 

Zur Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird), ist in § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen.

 

Ist ein vereinfachtes Verfahren oder ein ordentliches UVP-Verfahren durchzuführen, werden sämtliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Weise ermittelt, beschrieben sowie bewertet und sind anschließend bei der Entscheidung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die für ein Vorhaben relevanten materiellen Genehmigungsbestimmungen sind von der Landesregierung als zuständige Behörde anzuwenden, die mittels Bescheid über die Zulässigkeit eines Projekts zu entscheiden hat (Ausnahmen hiervon bilden bestimmte Straßen- und Eisenbahnvorhaben nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, für die ein teilkonzentrierter Bescheid durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen ist).

 

Als Rechtsmittel gegen Bescheide der für die Durchführung des UVP-Verfahrens zuständigen Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung.

 

Im Jahr 2015 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Feststellungsverfahrens – vom Antrag bis zur Feststellungsentscheidung – bei 5,2 Monaten.

 

Nach Angaben des Umweltbundesamtes betrug im Jahr 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Genehmigungsverfahrens – vom Einbringen des Genehmigungsantrags bis zum Genehmigungsbescheid – 31,8 Monate bei UVP-Verfahren und 10,2 Monate bei vereinfachten Verfahren.

 

Die durchschnittliche Dauer der Rechtsmittelverfahren betrug nahezu unabhängig von der Verfahrensart, in welcher der angefochtene Bescheid erlassen wurde, etwa ein halbes Jahr.

 

Wie dargelegt, führt die Anwendung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zu langen Verfahrensdauern. Bei Großprojekten können diese sogar zehn Jahre betragen! Das hat zur Folge, dass wichtige und oftmals dringliche Investitionen blockiert und teilweise unterlassen werden, sodass auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs darunter leidet. Möglichst rasch durchgeführte Verfahren haben hingegen nicht nur positive Effekte für den Wirtschafts- und Tourismusstandort Österreich, sie schaffen auch eine Vielzahl von neuen Arbeitsplätzen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 derart novelliert wird, dass sich bei dessen Anwendung wirtschaftliche und umweltpolitische Vorteile bei möglichst geringer Bürokratie und Verfahrensdauer ergeben.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.