241/A-BR/2017

Eingebracht am 29.11.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

GESETZESANTRAG DES BUNDESRATS

 

 

der Bundesräte Nicole Schreyer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

163/2015, geändert wird

 

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des

Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I

Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015,

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 1.Z1 lit. n) lautet:

 

,,n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt

oder entgegen § 18a verwendet,“

 

2.In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) § 15 Abs. 1. Z 1 lit. n und § 18a in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1.1.2019 in Kraft.“

 

3.Dem §18 wird folgender § 18a angefügt:

 

„§ 18a. (Verfassungsbestimmung) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“

Begründung:

 

Der Wirkstoff Glyphosat wurde von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen ihrer Evaluationen der Krebsrisiken als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen (Gruppe 2A)“ eingestuft. Darüber hinaus ist Glyphosat giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Seine Verwendung begründet zusätzlich auch ein nicht vertretbares Risiko für die Diversität und für die Häufigkeit der terrestrischen Nicht-Ziel-Gliederfüßler und Wirbeltiere durch trophische Beziehungen, dh. auch Nutzinsekten wie Bienen und Heuschrecken sowie Insektenfresser wie Vögel und Kleinsäugetiere sind betroffen, was weitreichende Auswirkungen hat auf Nahrungsnetze und die Vielzahl der Arten und Individuen.

 

Im Sinne des in der Europäischen Union geltenden Vorsorgeprinzips soll die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat in Österreich bundesweit einheitlich ab 1.1.2019 vollständig verboten sein. Für den Übergangszeitraum hat die Bundesregierung entsprechende Vorkehrungen für den geregelten Ausstieg aus der Verwendung zu treffen.

 

Als Verwendung gilt das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung (vgl. § 13 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011). Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 €, im Wiederholungsfall bis 30.000 € sanktioniert sein.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Bundesrates vorgeschlagen.