270/A-BR/2019
Eingebracht am 19.12.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Gesetzesantrag des Bundesrates
der Bundesrätinnen und Bundesräte Korinna Schumann, Monika Mühlwerth Kolleginnen und Kollegen
betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Einführung des Instruments Teileinspruchsrecht des Bundesrates)
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Art. 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einspruch des Bundesrates kann sich auch auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasste Gesetze beziehen. In diesem Fall können die vom Einspruch nicht erfassten Teile des Gesetzesbeschlusses beurkundet und kundgemacht werden.“
Erläuterungen:
Die Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 10. Oktober 2019 zeigt wiederum eindrucksvoll ein Problem des Bundesrates in seiner verfassungsrechtlichen Stellung auf. Durch die Zusammenlegung von wesensfremden Materien in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird es dem Bundesrat, der nur zur Gänze einen Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss erheben kann, unmöglich gemacht, seinen wahren Willen auszudrücken. Dies stellt nicht nur eine Beeinträchtigung des Gesamtkörpers Bundesrat dar, sondern schränkt auch die Ausdrucksmöglichkeiten der einzelnen Bundesrätin/des einzelnen Bundesrates massiv ein.
Aus diesem Grund wurden bereits im Oktober 2003 sowie im Februar 2009 Gesetzesinitiativen des Bundesrates gesetzt, die allerdings im Nationalrat weder in Verhandlung genommen, noch beschlossen wurden.
Neben der Landeshauptleutekonferenz, welche bereits am 10. November 2017 das Teileinspruchsrecht des Bundesrates gefordert hat, hat sich nunmehr auch die PräsidentInnenkonferenz der Landtage mit der Reform des Bundesrates befasst und dabei ausdrücklich die Verwirklichung des „Teileinspruchsrechtes“, das sich auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasste Gesetze bezieht, in einer Erklärung aus Anlass der Konstituierung des Nationalrates am 23. Oktober 2019 für die XXVII. Gesetzgebungsperiode gefordert.
Die Formulierung des Gesetzesvorschlages folgt dem am 5. Februar 2009 von den Bundesräten Harald Reisenberger, Jürgen Weiss, Mag. Susanne Neuwirth, Prof. Albrecht Konecny, Ludwig Bieringer, Stefan Schennach, Monika Mühlwerth und Peter Mitterer eingebrachten Gesetzesantrag und wurde deswegen schon einmal einvernehmlich von allen Fraktionen des Bundesrates unterstützt.
Die damaligen Erläuterungen lauteten wie folgt:
Art. 42 Abs. 2 B-VG soll in der Weise ergänzt werden, dass dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben wird, zu jedem einzelnen Gesetzesteil einer Sammelnovelle Einspruch erheben zu können. Dabei soll klargestellt werden, dass die unbeeinspruchten Gesetze einer Sammelnovelle trotzdem beurkundet und kundgemacht werden können. Damit soll der Mangel behoben werden, dass der Bundesrat eine Sammelnovelle nur als Ganzes in Verhandlung nehmen kann und sich Beschlüsse nur auf den Gesetzesbeschluss in seiner Gesamtheit beziehen können. Auf diese Weise wird dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, einzelne in einer Sammelnovelle enthaltene Gesetze unterschiedlich zu behandeln.
Die angestrebte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes steht nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union und führt zu keinem nennenswerten finanziellen Mehraufwand.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus zuzuweisen.