281/A(E)-BR/2020

Eingebracht am 08.10.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Bundesräte MMag. Dr. Michael Schilchegger, Marlies Steiner-Wieser, Markus Leinfellner und weiterer Bundesräte

betreffend abschreckende Sanktionen in schweren Fällen absichtlicher Tierquälerei und Tierfolter

Nicht nur im Jahr 2020 kam es in ganz Österreich zu grausamen und brutalen Übergriffen an unseren Tieren. An aktuellen Fällen sind beispielhaft anzuführen etwa

       die brutale Misshandlung eines Hundes in Wien, die zu Blutungen im Thoraxbereich, beidseitigen Serienrippenbrüchen und einer Beschädigung der Milz führte, bevor das Tier qualvoll verendete,

       die Verstümmelung einer Ente in Ried, bei der dem lebenden Tier beide Beine abgeschnitten wurden,

       das Abhacken jeweils eines Hinterbeines bei mehreren Katzen in Kärnten, wobei ein Tier qualvoll verendete,

       mehrfache Fälle von Katzenhäutungen in Graz und Linz, bei denen den Tieren die Körperhaut oder das Schwanzfell abgezogen wurden.

Die Hemmschwelle hinsichtlich der Gewalt gegen Tiere liegt nur marginal hinter jener gegen Menschen. Laut Psychiatern haben 70 Prozent aller Serientäter eine Vorgeschichte als Tierquäler (https://kurier.at/chronik/oesterreich/katzen-gehaeutet- kann-nur-psvchopath-sein/400976747).

Der schockierend hohe Gesinnungs- und Handlungsunwert, der durch solche Taten zum Ausdruck kommt, erfordert auch eine Reaktion des Gesetzgebers. Derzeit ist Tierfolter mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, nicht anders als minderschwere Fälle von Tierquälerei (§ 222 StGB). Dieser relativ gering bemessene Strafrahmen bedeutet, dass derartige Fälle oft-sofern der Täter ausgeforscht werden kann - durch Diversion erledigt oder nur sehr niedrige, bedingte Freiheitsstrafen verhängt werden, die bisweilen nicht einmal im Strafregister aufscheinen (§ 6 Abs. 4 TilgungsG). Zugleich sind aber auch geringfügige strafgerichtliche Verurteilungen ebenso wie diversionelle Erledigungen mit einem verfassungsrechtlichen Strafklageverbrauch verbunden, die jeder weiteren Sanktionierung etwa in Form einer Geldstrafe nach § 38 TSchG oder landesgesetzlichen Verwaltungsstrafen entgegenstehen (vgl. § 30 VStG und Art 7 4. ZPRMK; zuletzt etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266 zur diversionellen Erledigung einer Tat gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 StGB und zur Aufhebung des diesbezüglichen Verwaltungsstraferkenntnisses gemäß §§ 15, 79 AWG 2002).

In Relation zu den Strafrahmen für ähnlich schwerwiegende Körperverletzungsdelikte an Menschen (§§ 85 Abs. 2, 87 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren) wird deutlich, dass der bisherige Strafrahmen für Tierfolter offenbar unzureichend ist, weil einem Tier nicht einmal die Hälfte des strafrechtlichen Schutzes eines Menschen zugestanden wird. Hier sollte künftig eine Mindeststrafdrohung von zumindest sechs Monaten Freiheitsstrafe gelten. Darüber hinaus ist die Strafrahmenobergrenze von zwei auf zumindest drei Jahre zu erhöhen, was im Übrigen nicht ausschließt, dass anstelle einer Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden kann (§§ 37, 43a Abs. 2 StGB). Die österreichische Rechtslage nähert sich hierdurch erst den Strafdrohungen in benachbarten Staaten an (§17 dt. TSchG, Art 26 Schweizer TSchG u.a.). Zugleich wird damit ein klares Bekenntnis zum Tierschutz abgelegt.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigenden Bundesräte folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die zuständige Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der Zielsetzung, die strafrechtliche Obergrenze für schwere Fälle von absichtlicher Tierquälerei und Tierfolter wie die

       vorsätzliche Verstümmelung eines Tieres oder

       die absichtliche Herbeiführung von schwerwiegenden, qualvollen Verletzungen eines Tieres, allenfalls mit tödlichem Ausgang,

dem Unwert entsprechend anzupassen, insbesondere durch grundlegende Überarbeitung des § 222 StGB („Tierquälerei“) und Einführung einer neuen Deliktsqualifikation („Tierfolter“), für die eine Strafrahmenobergrenze von zumindest drei Jahren und eine Strafrahmenuntergrenze von zumindest sechs Monaten Freiheitsstrafe gelten soll.“

 

 

 

 

 

Informeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag zur Vorberatung dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.