290/A-BR/2021
Eingebracht
am 30.03.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Antrag
Antrag
gemäß § 21 Abs. 1 GO-BR
der BundesrätInnen Karl Bader, Korinna Schumann, Christoph Steiner, Marco Schreuder, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky
Kolleginnen und Kollegen
betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 53/2015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
,.(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“
2. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. xx/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Informeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 GO-BR ohne Ausschussvorberatung unmittelbar in Verhandlung zu nehmen.
Begründung
Im Fall von Interessenskonflikten bei persönlicher Betroffenheit durch eine Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz soll im Unvereinbarkeitsausschuss nach Möglichkeit eine Vertretung erfolgen.
Eine persönliche Betroffenheit eines Ausschussmitgliedes des Unvereinbarkeitsausschusses liegt vor, wenn eine Meldung dieses Ausschussmitgliedes gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz behandelt wird.
Das betroffene Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied oder durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion (Ummeldung) vertreten lassen. Eine Vertretung soll nur durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Bundesrates erfolgen, das selbst nicht von einer Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz persönlich betroffen ist.
Es wird davon ausgegangen, dass - wie in der parlamentarischen Praxis derzeit üblich - im Unvereinbarkeitsausschuss des Bundesrates weiterhin über alle erfolgten Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz je meldepflichtiger Stellung oder Tätigkeit grundsätzlich im Block abgestimmt wird. Die Vertretung durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Bundesrates soll im Fall persönlicher Betroffenheit nach Möglichkeit für die gesamte Sitzung erfolgen. Persönlich betroffene Mitglieder des Bundesrates können im Vertretungsfall für allfällige Nachfragen mit beratender Stimme gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR beschlossen werden.