294/A-BR/2021

Eingebracht am 06.05.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Selbständiger Antrag

gemäß § 21 Abs. 1 GO-BR

der BundesrätInnen Karl Bader, Marco Schreuder
Kolleginnen und Kollegen

betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:

1.  Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

„§ 70a. (1) Soweit es zum gesundheitlichen Schutz der bei Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse anwesenden Personen notwendig ist, kann der Präsident für diese zeitlich befristet entsprechende Anordnungen erlassen.

(2)     Nach Erteilung eines Ordnungsrufs gegen ein Mitglied des Bundesrates wegen fortgesetzter Nichtbefolgung einer Anordnung gemäß Abs. 1 während einer Sitzung des Bundesrates kann der Präsident oder der ihn gemäß § 8 Abs. 2 vertretende Vizepräsident ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 250 Euro festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Präsident oder der ihn gemäß § 8 Abs. 2 vertretende Vizepräsident hat dem betroffenen Mitglied des Bundesrates ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(3)  Abs. 2 ist auf Ausschusssitzungen sinngemäß anzuwenden.

(4)  Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das Mitglied des Bundesrates zu seiner Rechtfertigung bis zum Ende der auf die Festsetzung folgenden Sitzung des Bundesrates einen schriftlich begründeten Einspruch als Antrag zur Geschäftsbehandlung im Sinne des § 49 einbringen, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Über den Antrag ist am Schluss der Sitzung eine Abstimmung durchzuführen.

(5)   Die wirksame Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Präsidenten des Nationalrates unverzüglich mitzuteilen.“

2.  Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Begründung

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Präsident des Bundesrates zeitlich befristet Anordnungen treffen kann, soweit dies zum gesundheitlichen Schutz der bei Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse anwesenden Personen notwendig ist (z.B. allgemeine Maskentragepflicht im Plenum und in den Ausschüssen des Bundesrates).

Wenn eine entsprechende Anordnung des Präsidenten von einem Mitglied des Bundesrates bei einer Plenarsitzung verletzt wird, kann der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitz (§ 8 Abs. 2 GO-BR) einen Ordnungsruf erteilen. Sollte das Mitglied des Bundesrates weiterhin die dem Gesundheitsschutz dienende Anordnung des Präsidenten des Bundesrates missachten, kann der Präsident des Bundesrates bzw. der jeweilige Vorsitz ein Ordnungsgeld verhängen.

Darüber ist das betroffene Mitglied des Bundesrates zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, bis zum Ende der nächsten Sitzung des Bundesrates einen begründeten Einspruch einzubringen, über welchen das Plenum zu entscheiden hat; § 49 ist dabei anzuwenden.

Diese - für die Sitzungen des Bundesrates geltenden - Bestimmungen sollen auch in den Ausschüssen des Bundesrates sinngemäß Anwendung finden. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Ausschusses, der ein Ordnungsgeld verhängt hat, sowohl das betroffene Mitglied des Bundesrates als auch den Präsidenten des Bundesrates zu informieren. Der Einspruch ist auch in diesem Fall im Plenum einzubringen und zu behandeln.

Die wirksame Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Präsidenten des Nationalrates unverzüglich mitzuteilen. Wirksam ist eine Verhängung dann, wenn das betroffene Mitglied des Bundesrates keinen Einspruch gemäß Abs. 4 erhebt oder wenn das Plenum des Bundesrats einen Einspruch ablehnt. So kann der Nationalratspräsident als bezugsanweisende Stelle gemäß § 20 Bundesbezügegesetz von den nach dem Bundesbezügegesetz bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitglieds des Bundesrates das Ordnungsgeld in Abzug bringen, sofern eine entsprechende Vorkehrung im Bundesbezügegesetz getroffen wird.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.