419/A-BR/2024

Eingebracht am 29.05.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 21 Abs. 1 GO-BR

der Bundesräte Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Marco Schreuder, Korinna Schumann, Klemens Kofler, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Veröffentlichungen veranlasst der Präsident. Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Bundesräten erstellt oder in den Bundesrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Bundesrat vorgenommenen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.

(11) Der Präsident entscheidet für den Bundesrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Bundesrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Bundesrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Bundesräten für den Bundesrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Bundesrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.“

2. § 13b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt; die Verhandlungen können diesfalls nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet übertragen und zum Abruf öffentlich zugänglich gehalten werden.“

3. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutzbeauftragte

§ 14a. Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024.“

4. § 25 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.“

6. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet übertragen und zum Abruf öffentlich zugänglich gehalten werden.“

7. In § 72 Abs. 6 wird der Ausdruck „XX.XXXX.2015“ durch das Datum „14. Mai 2015“ ersetzt.

8. In § 72 Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2021“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 79/2021“ ersetzt.

9. Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7 Abs. 10 und 11, § 13b Abs. 3 zweiter Satz, § 14a samt Überschrift, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 72 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.“


 

Begründung

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 10 und 11):

Die Regelung des Abs. 10 knüpft daran an, dass Veröffentlichungen faktisch – wie schon bisher – von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten veranlasst werden. Die interne Zuständigkeit zur Entscheidung über Veröffentlichungen bleibt davon unberührt: Sie richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der GO-BR (z.B. § 7 Abs. 9 letzter Satz). Die Präsidentin bzw. der Präsident soll nicht verpflichtet sein, sämtliche Veröffentlichungen vorab zu prüfen. Dennoch können im Zusammenhang mit Veröffentlichungen datenschutzrechtliche Bedenken entstehen bzw. an die Präsidentin oder den Präsidenten herangetragen werden. Für diese Fälle soll in Abs. 10 eine Vorgangsweise festgelegt werden.

Grundsätzlich soll bei datenschutzrechtlichen Bedenken das Datenschutzbeauftragten-Gremium eingebunden werden (siehe auch unten zu Z 2). Beziehen sich die Bedenken jedoch auf die Veröffentlichung eines parlamentarischen Dokuments, das von Bundesrätinnen bzw. Bundesräten erstellt oder in den Bundesrat eingebracht wurde (etwa ein Antrag oder eine parlamentarische Anfrage), so soll die Präsidentin bzw. der Präsident die betreffenden Bundesrätinnen bzw. Bundesräte (etwa Antrag- oder Fragestellerinnen bzw. -steller, nicht jedoch bloße Unterstützerinnen und Unterstützer) und (nur) die bzw. den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden haben.

Bei Veröffentlichungen ist stets eine Abwägung zwischen den datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen und anderen Interessen, insbesondere den Interessen an einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle und Transparenz vorzunehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Meinungsfreiheit von Bundesrätinnen bzw. Bundesräten im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besonders geschützt ist und mündliche und schriftliche Äußerungen von Bundesrätinnen und Bundesräten in Ausübung ihres Berufes der beruflichen Immunität (Art. 58 iVm Art. 96 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 B‑VG) unterliegen. Eine datenschutzkonforme Lösung kann bzw. soll bei Veröffentlichungen – wie schon bisher – in der Form erfolgen, dass nur jene Teile von der Veröffentlichung ausgenommen werden, hinsichtlich derer dies datenschutzrechtlich geboten ist (etwa durch Anonymisierung oder Schwärzung). Bei Daten, die beispielsweise in Medienberichten oder in öffentlichen Registern enthalten sind (z.B. Grundbuch, Firmenbuch), wird in der Regel kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehen. Die Vorgehensweise soll sich zudem nur auf die Veröffentlichung der betreffenden Daten beziehen (siehe künftig § 3b Abs. 5 Informationsordnungsgesetz – InfOG); das parlamentarische Originaldokument – das der sachlichen Immunität und archivrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegt – bleibt davon unberührt.

Die Prüfung und Bearbeitung datenschutzrechtlicher Anträge von betroffenen Personen sowie die Entscheidung darüber soll ebenfalls die Präsidentin bzw. der Präsident für den Bundesrat als datenschutzrechtlich Verantwortlichen vornehmen. Sie bzw. er soll den Bundesrat auch in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Datenschutzangelegenheiten vertreten. Das Datenschutzbeauftragten-Gremium soll einzubinden sein.

Bezieht sich ein Antrag einer betroffenen Person auf eine Verarbeitung, die einzelne oder mehrere Bundesrätinnen bzw. Bundesräte für den Bundesrat vorgenommen haben (etwa die Vorbereitung eines Antrags oder einer Anfrage), so soll die Präsidentin bzw. der Präsident verpflichtet sein, diese Bundesrätinnen bzw. Bundesräte (etwa Antrag- oder Fragestellerinnen bzw. -steller, nicht jedoch bloße Unterstützerinnen und Unterstützer) beizuziehen und ihr bzw. ihm gegenüber zu einer Stellungnahme aufzufordern. In diesen Fällen soll (nur) die bzw. der vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachte Datenschutzbeauftragte beigezogen werden.

Die Präsidentin bzw. der Präsident soll verpflichtet sein, ihre bzw. seine als Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung getroffene Entscheidung zu begründen und sie gegebenenfalls den betreffenden Bundesrätinnen bzw. Bundesräten mitzuteilen.

Zu Z 2 (§ 14a):

Der Bundesrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher hat gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO einen oder mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, dasselbe gilt für den Nationalrat als Verantwortlichen. Um die parlamentarische Struktur und das für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Vertrauensverhältnis ausreichend zu berücksichtigen, soll ein Gremium von Datenschutzbeauftragten gewählt werden, das aus mehreren Personen entsprechend der Anzahl der parlamentarischen Klubs (im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 – KlubFG) besteht und als gemeinsame Datenschutzbeauftragte für den Nationalrat und den Bundesrat tätig wird (siehe Art. 37 Abs. 3 DSGVO). Der Bestellungsmodus soll jenem des § 32 Abs. 1 GOG-NR nachgebildet sein und in § 7a GOG-NR geregelt werden. Die Bestellung soll grundsätzlich für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates erfolgen, (einzelne) personelle Wechsel sind bei Bedarf (etwa im Fall einer Zurücklegung der Funktion) jedoch jederzeit möglich.

In den Fällen, in denen sämtliche Mitglieder des Datenschutzbeauftragten-Gremiums eingebunden werden, kann und soll – auch im Hinblick auf die gebotene Unabhängigkeit und die beratende Funktion der Datenschutzbeauftragten – keine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Willensbildung (etwa im Wege einer Abstimmung) bestehen. Vielmehr soll jedes Mitglied dieses Gremiums seine datenschutzrechtliche Einschätzung zum Ausdruck bringen (können). Auf diese Weise trägt auch das Vorliegen gegebenenfalls unterschiedlicher datenschutzrechtlicher Ansichten zu einer umfassenden und verschiedene Perspektiven berücksichtigenden Beratung des Verantwortlichen bei. Wer im Innenverhältnis zum Handeln für den Bundesrat als Verantwortlichen ermächtigt ist, ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen der GO-BR (siehe auch § 3a Abs. 4 InfOG). Auch die einzelnen Bundesrätinnen bzw. Bundesräte sollen sich zur Beratung freiwillig an einen oder mehrere der gewählten Datenschutzbeauftragten wenden können, dies gilt auch für Bundesrätinnen bzw. Bundesräte ohne Fraktionszugehörigkeit.

Die Regelung des § 5 Abs. 3 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz – DSG (Unterrichtungsrecht des obersten Organs) kommt nicht zur Anwendung, da sie sich auf die obersten Organe der Verwaltung gemäß Art. 20 B-VG bezieht (vgl. die Erläuterungen zur RV 1664 BlgNR XXV. GP, 5).

Zu Z 3 (§ 13b Abs. 3 zweiter Satz):

Gemäß § 13b Abs. 3 erster Satz sind die Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt.

Für den Fall, dass der Ausschuss die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen beschließt, soll nun eine eigene Grundlage in der Geschäftsordnung geschaffen werden, dass die Verhandlungen mittels Livestream übertragen und in der Mediathek zum späteren Abruf bereitgehalten werden können.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 25 Abs. 1 und 4):

Mit diesen Regelungen soll eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Eingaben (Petitionen) sowie von dazu eingebrachten Stellungnahmen auf der Website des Parlaments geschaffen werden. Die einlangenden Stellungnahmen von Privatpersonen sollen allerdings – wie bereits bisher – nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht, wenn die Veröffentlichung mit anderen Rechtsvorschriften (z.B. datenschutz-, straf- oder urheberrechtlichen Bestimmungen) in Konflikt steht.

Bei Stellungnahmen, die zu Eingaben (Petitionen) eingebracht werden, handelt es sich nicht um die Meinung des Bundesrates. Dieser hat keinerlei Einfluss auf den Inhalt sowie die Gestaltung der eingebrachten Stellungnahmen; diese werden weder auf ihre Richtigkeit noch Vollständigkeit überprüft. Für die in den Stellungnahmen enthaltenen Informationen und elektronischen Verweise sind ausschließlich die einbringenden (natürlichen oder juristischen) Personen verantwortlich. Davon umfasst ist auch die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt der Stellungnahmen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO, diese liegt bei den jeweiligen Einbringerinnen bzw. Einbringern.

Um die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Stellungnahmen klarzustellen, ist es erforderlich, die in Abs. 4 in Aussicht genommene Regelung zu schaffen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.1.2024, C‑231/22, État belge). Damit soll Transparenz für betroffene Personen geschaffen werden, an wen sie sich im Fall der Geltendmachung ihrer Betroffenenrechte primär wenden können. Der Bundesrat (vertreten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten) ist nur als datenschutzrechtlich (Mit‑)Verantwortlicher für die Veröffentlichung auf der Website des Parlaments anzusehen (siehe künftig § 3a Abs. 4 InfOG), betroffene Personen können daher ihr Recht auf Löschung ihm gegenüber geltend machen. Im Fall eines begründeten Löschungsantrags wird die betroffene Stellungnahme sowohl von der Website des Parlaments als auch aus dem Intranet gelöscht. Rechte von betroffenen Personen, die sich auf die in den Stellungnahmen enthaltenen Informationen beziehen, sind allerdings gegenüber der Einbringerin bzw. dem Einbringer der jeweiligen Stellungnahme geltend zu machen. Nur diese bzw. dieser kann beurteilen, aus welchen Gründen die Verwendung der jeweiligen Daten erforderlich ist/war bzw. inwieweit Anträgen von Betroffenen zu entsprechen ist. Der Bundesrat als Empfänger der jeweiligen Daten ist über allfällige Anpassungen unverzüglich zu informieren, damit gegebenenfalls eine adaptierte Version veröffentlicht werden kann.

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 1):

Die öffentlichen Verhandlungen des Plenums des Bundesrates werden in der Praxis mittels Livestream übertragen, die Aufnahmen werden in der Mediathek auch zum späteren Abruf bereitgehalten. Bisher beruhte dies auf § 7 Abs. 9 letzter Satz, nun soll dafür eine eigene Grundlage geschaffen werden. Die Grundlage für die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen der Verhandlungen gemäß § 7 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

Zu Z 7 und 8 (§ 72 Abs. 6 und 7):

Es handelt sich um die Berichtigung früherer Redaktionsversehen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.