425/A-BR/2025

Eingebracht am 30.01.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 21 Abs. 1 GO-BR

der Bundesräte Marco Schreuder,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

„(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern der Berichterstatter dies wünscht, mit der Berichterstattung eingeleitet.

(2) Wünscht der Berichterstatter keine Berichterstattung, wurde vom Ausschuss kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder hat keine Vorberatung stattgefunden, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.“

Begründung

Derzeit sieht die Geschäftsordnung des Bundesrates keine Möglichkeit vor, von der mündlichen Berichterstattung in Sitzungen des Bundesrates Abstand zu nehmen. Die Verhandlung eines Gegenstandes wird daher grundsätzlich mit der Berichterstattung eingeleitet.

Bereits 1996 wurde in der Geschäftsordnung des Nationalrats in § 53 NR-GO eine Möglichkeit vorgesehen, auf die mündliche Berichterstattung im Plenum zu verzichten (vgl. BGBl. Nr. 438/1996). Gemäß der Begründung eines im Geschäftsordnungsausschuss eingebrachten Abänderungsantrages wird ein Verzicht auf die Berichterstattung jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Berichterstatter bis zum Aufruf des Verhandlungsgegenstandes gegenüber dem Präsidenten nicht erklärt, einen mündlichen Bericht erstatten zu wollen (vgl 284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).

Der Verzicht auf die Berichterstattung ist heute in der parlamentarischen Praxis die Regel (Zögernitz, NR-GO4 (2020) S. 409). Er trägt zu einer lebendigeren und dynamischeren Debattenkultur bei und ermöglichtet es Zuseherinnen und Zusehern die Aufmerksamkeit ganz auf den inhaltlichen Diskurs zu richten. Stimmen, die eine Wiedereinführung der mündlichen Berichterstattung fordern oder forderten, gibt es, soweit überblickbar, nicht.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung in § 45 Absatz 1 und 2 GO-BR soll die parlamentarische Praxis des Verzichts auf die Berichterstattung im Nationalrat im Bundesrat gesetzlich nachvollzogen werden, indem künftig erst dann mündlich ein Bericht zu erstatten ist, wenn der Berichterstatter/die Berichterstatterin bis zum Aufruf des Verhandlungsgegenstandes diesen Wunsch gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin erklärt.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.