430/A-BR/2025

Eingebracht am 10.07.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 21 Abs. 1 GO-BR

der Bundesräte Mag. Harald Himmer, Christian Fischer, Andreas Arthur Spanring, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Mag. Julia Deutsch

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:

1.      Dem § 65 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Über grundsätzliche Fragen zu diesen Veröffentlichungen hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“

2.      Dem § 72 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(8) § 65 Abs. 8 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“


 

 

Begründung

Zu Z 1 (§ 65 Abs. 8):

Veröffentlichungen von den Bundesrat betreffenden Informationen kann die Präsidentin bzw. der Präsidenten des Bundesrates verfugen. Dies gilt auch für die künftig gemäß Art. 30 Abs. 7 (iVm Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz) B-VG gebotene Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse im Bereich des Bundesrates. Die Veröffentlichung solcher Informationen soll – wie schon bisher und im Einklang mit jenen im Bereich des Nationalrates auf der Website des Parlaments erfolgen. Festzuhalten ist, dass Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich des Bundesrates bereits derzeit weitestgehend veröffentlicht sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Informationsordnungsgesetzes InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014) und somit Transparenz diesbezüglich seit langem besteht.

Zu den Fragen, welche Informationen von allgemeinem Interesse sind und ob bzw. welche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung entgegenstehen, soll die Präsidentin bzw. der Präsident in Zweifelsfällen nicht in jedem Einzelfall, aber jedenfalls über die allgemeinen Bedingungen, welche Art von Informationen in welcher Form veröffentlicht werden sollen, Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Es ist beabsichtigt, bereits im Vorfeld des Inkrafttretens u.a. des Art. 30 Abs. 7 B-VG mit den Fraktionen zu besprechen, welche Informationen neu zu veröffentlichen sein werden. Konkret soll mit den Fraktionen abgestimmt werden, welche Informationen von allfälligem allgemeinen Interesse, die bislang noch nicht veröffentlicht wurden, künftig veröffentlicht oder etwa aufgrund von Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden sollen.

Hinsichtlich anderer Veröffentlichungen, die nicht gemäß Art. 30 Abs. 7 B-VG verpflichtend zu erfolgen haben, kann wie bisher die Präsidentin bzw. der Präsident darüber verfügen (§ 65 Abs. 8 erster Satz).

Die Geheimhaltungsgründe ergeben sich aus Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG (auf den Art. 30 Abs. 7 B-VG verweist). Zum Geheimhaltungsgrund „Vorbereitung einer Entscheidung“ ist festzuhalten, dass dieser im Bereich des Bundesrates insbesondere die Gegenstände und Inhalte vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen und Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Präsidialkonferenz umfassen kann (vgl. in diesem Sinne auch § 3b Abs. 3 Z 1 InfOG).

Festzuhalten ist weiters, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht die parlamentarischen Klubs oder einzelne Mitglieder des Bundesrates trifft.

Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadaten, zu ermöglichen. Damit sollen die Veröffentlichungen auf der Website des Parlaments dem Transparenzgedanken entsprechen.

Die bisherigen Veröffentlichungen in der EU-Datenbank (vgl. § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011) sollen weiterhin unverändert beibehalten werden und es soll zu keinen doppelten Veröffentlichungen kommen (vgl. auch § 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.