91/A-BR/96

der Bundesräte Bieringer, Konecny, Dr. Kapral

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz vom mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird.

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gem. Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesantrag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz vom ..., mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1013/1994, wird wie folgt geändert:

In Art. 23e Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

"Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist."

Erläuterung:

Mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung soll analog dem

Hauptausschuß des Nationalrates auch einem EU-Ausschuß des

Bundesrates die selbständige Erledigung von Stellungnahmen gem.

Art. 23e B-VG anstelle des Bundesrates ermöglicht werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß

für Verfassung und Föderalismus zuzuweisen.