92/A-BR/96
ANTRAG
der Bundesräte Dr. Kapral, Mag. Langer, Dr. Riess-Passer und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Reichspolizeikostengesetz aufgehoben wird Der Bundesrat wolle beschließen:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Reichspolizeikostengesetz, DRGBI. 1. S. 688, aufgehoben wird Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1 Das Reichspolizeikostengesetz, DRGBI. 1 S. 688, tritt mit Wirksamkeit von 1. Jänner 1997 außer Kraft.
§ 2 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Begründung:
Gemäß § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Anlage zur Kundmachung BGBI.NR. 52/1991, fließen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde.
Das Reichspolizeikostengesetz, das nur auf einem Teilgebiete eine Regelung bezüglich der Widmung der Geldstrafen trifft, ist eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 15 VStG. Diese Tatsache hat zur Folge, daß das Gesetz vor der subsidiären Regelung des § 15 VStG den Vorrang genießt. Seit der Oktober-Novelle zur Vorläufigen Verfassung muß das Reichspolizeikostengesetz, soweit es ehemalige bundesgesetzliche Verwaltungsvorschriften novelliert hatte, als Bundesgesetz, soweit es aber landesgesetzliche Verwaltungsvorschriften abgeändert hatte, als Landesgesetz angesehen werden, es kann daher - je nachdem ob nach der Materie der in Frage kommenden Verwaltungsvorschrift die Kompetenz des Bundes oder der Länder gegeben ist - für den betreffenden Bereich durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz abgeändert oder auch aufgehoben werden. Daraus folgt im besonderen, daß die Landesgesetzgebung auf jenen Gebieten des Verwaltungsstrafrechtes, die nach der zugrunde liegenden Materie in die Kompetenz der Länder fallen, im Sinne des im § 15 VStG gemachten Vorbehaltes auch die Bestimmungen des Reichspolizeikostengesetzes über die Widmung der Strafgelder abändern oder auch aufheben kann (vgl. VfSlg 2365/1952). Dasselbe gilt für die Bundesgesetzgebung auf jenen Gebieten des Verwaltungsstrafrechtes, die nach der zugrundeliegenden Materie in die Kompetenz des Bundes fallen.
Das Reichspolizeikostengesetz sieht in § 1 folgendes vor:
"(l) Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung werden von den Gemeinden und
Gemeindeverbänden, die einen Ortspolizeibezirk bilden, getragen; ihnen fallen auch die
Einnahmen aus der örtlichen Polizeiverwaltung zu.
(2) Soweit in Gemeinden und Gemeindeverbänden die örtliche Polizeiverwaltung von einer staatlichen Behörde geführt wird oder sich dort staatliche Einrichtungen für Aufgaben der örtlichen Polizeiverwaltungen, insbesondere staatliche Polizeibeamte befinden, bestreitet das Reich die durch die staatliche Verwaltung und die Verwendung staatlicher Beamter entstehenden Polizeikosten. Die staatliche Polizeiverwaltung erhebt alle Einnahmen, die aus den von ihr zu erledigenden polizeilichen Aufgaben entstehen.
(3) Das Aufkommen aus Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen ist auch dann eine polizeiliche Einnahme, wenn die Polizei hierbei nicht Kraft eigenen Rechts, sondern im Auftrag einer anderen Behörde tätig gewesen ist.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk die Ortspolizei vom Staat ausgeübt wird, sind verpflichtet, auf Ersuchen den staatlichen Polizeiverwaltung ortspolizeiliche Anordnungen gegen Erstattung der Selbstkosten durchzuführen."
Diese Regelung fährt zur Verzerrung insbesondere hinsichtlich des Aufkommens aus
Geldstrafen, da diese Einnahmen jener Gebietskörperschaft zufließen, der die
Verwaltungsstrafbehörde organisatorisch zuzurechnen ist.
Es wird somit in keiner Weise der Aufwand berücksichtigt, der den Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit dem Verfahren erwächst. Dies entspricht keinesfalls den Bestrebungen, die Aufgaben und Kosten zwischen den Gebietskörperschaften sachgerecht aufzuteilen. Darüber hinaus scheint es in höchstem Maße anachronistisch , eine derartige Regelung bundesgesetzlich - weiter aufrechtzuerhalten, die nicht nur nicht von einem demokratischen Gesetzgeber erlassen wurde, sondern auch nach ihrem Inhalt mit einem zeitgemäßen bundesstaatlichen Verständnis nicht vereinbar ist.
Die Aufhebung soll mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft treten. Die Legisvakanz kann - soweit erforderlich - zur Erlassung sachlich gerechtfertigter Regelungen in den Verwaltungsvorschriften genutzt werden.
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Regelung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag zur Vorberatung dem Rechtsausschuß zuzuweisen.