1073/AB-BR

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d. Bundesräte Dr. Kapral

und Kollegen vom 25. Jänner 1996, Nr.

1156/J-BR/96, betreffend Interventions-Nah-

rungsmittel für benachteiligte Personen

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Bundesräte Dr. Kapral und

Kollegen vom 25. Jänner 1996, Nr. 1156/J-BR/96, betreffend Inter-

ventions-Nahrungsmittel für benachteiligte Personen, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Österreich wird erstmals 1997 an dieser Maßnahme teilnehmen. Die

Meldung zur Teilnahme an diesem Programm ist bis zum 15.2. , der der

Laufzeit des der Kommission zu übermittelnden Jahresprogrammes

vorangeht, an die Kommission zu erstatten. Da Österreich zum

15.2.1994 keine Meldung erstatten konnte, war eine Teilnahme für

1995 nicht möglich. Von einer Teilnahme für das Jahr 1996 wurde

abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt außer Getreide keine Inter-

ventionsbestände in Österreich vorhanden waren. Die anderen benö-

tigten Waren hätten höchstens aus den Interventionsbeständen an-

derer Mitgliedstaaten angekauft werden können. ie Möglichkeit, ein

Erzeugnis, das in den Interventionsbeständen nicht verfügbar ist,

aus dem Gemeinschaftsmarkt zu entnehmen, ist erst im Oktober 1995

geschaffen worden.

Zu Frage 6 :

Für 1994 wurde seitens der EU ein Höchstbetrag von 175 Mio ECU zur

Verfügung gestellt, für 1995 wurden 200 Mio ECU veranschlagt .

Zu Frage 7 :

Die Verordnung EG Nr. 2535/95, womit Artikel 1 der Verordnung EWG

Nr. 3730/87 geändert wurde, trat am 3 .11.1995 in Kraft und gilt mit

Wirkung vom 1.10.1995. Sie wurde im Amtsblatt Nr. L 260 vom

31.10.1995 , Seite 3 , veröffentlicht.

Zu Frage 8 :

Auf Grund der derzeit bestehenden Absatzlage und angesichts der

Maßnahmen zur besseren Marktregulierung und der Anpassung der Er-

zeugung an den Bedarf ist damit zu rechnen, daß einige Grunderzeug-

nisse im Laufe des Jahres in den Interventionsbeständen zeitweise

nicht verfügbar sind. Um die Durchführung der bestehenden Jahres-

programme der Nahrungsmittel-Lieferungen nicht zu gefährden, kann

ein Erzeugnis, wenn es in den Interventionsbeständen der Gemein-

schaft vorübergehend nicht verfügbar ist, dem Gemeinschaftsmarkt

entnommen werden. Dabei ist aber auf die Einhaltung des finanziel-

len Rahmens besonders zu achten.

Zu Frage 9 :

In der Änderung der gegenständlichen EU-Verordnung ist explizit

festgehalten, daß die Kosten, die für die Verwendung von Marktware

aufgewendet werden, im Rahmen der dafür im Gemeinschaftshaushalt

vorgesehenen Mittel bleiben müssen. Im Rahmen des Haushaltsplanes

werden die Mittel nach Maßgabe der damit verfolgten Ziele, der

Zweckmäßigkeit , Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit veranschlagt .

Zu den Fragen 10 bis 12 :

Wie bereits ausgeführt , wird Österreich erstmals 1997 an dieser

Maßnahme teilnehmen. In Österreich bestehen, wie erwähnt , Interven

tionsbestände nur im Getreidebereich, es kann daher auch nicht von

einer bloß vorübergehenden Nichtverfügbarkeit an Interventionsbe-

ständen die Rede sein. Unabhängig davon ist festzuhalten, daß alle

bestehenden Maßnahmen der EU, die eine spezielle Unterstützung für

Bedürftige oder auch für gemeinnützige Einrichtungen ermöglichen,

unterstützt werden. In diesem Zusammenhang ist die Abgabe verbil-

ligter Butter an gemeinnützige Einrichtungen gemäß VO EWG Nr .

2191/81 anzuführen, die seit dem EU-Beitritt in Österreich ange-

boten wird und im Rahmen derer auch verschiedenste Einrichtungen

Butter beziehen.