1073/AB-BR
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d. Bundesräte Dr. Kapral
und Kollegen vom 25. Jänner 1996, Nr.
1156/J-BR/96, betreffend Interventions-Nah-
rungsmittel für benachteiligte Personen
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Bundesräte Dr. Kapral und
Kollegen vom 25. Jänner 1996, Nr. 1156/J-BR/96, betreffend Inter-
ventions-Nahrungsmittel für benachteiligte Personen, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Österreich wird erstmals 1997 an dieser Maßnahme teilnehmen. Die
Meldung zur Teilnahme an diesem Programm ist bis zum 15.2. , der der
Laufzeit des der Kommission zu übermittelnden Jahresprogrammes
vorangeht, an die Kommission zu erstatten. Da Österreich zum
15.2.1994 keine Meldung erstatten konnte, war eine Teilnahme für
1995 nicht möglich. Von einer Teilnahme für das Jahr 1996 wurde
abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt außer Getreide keine Inter-
ventionsbestände in Österreich vorhanden waren. Die anderen benö-
tigten Waren hätten höchstens aus den Interventionsbeständen an-
derer Mitgliedstaaten angekauft werden können. ie Möglichkeit, ein
Erzeugnis, das in den Interventionsbeständen nicht verfügbar ist,
aus dem Gemeinschaftsmarkt zu entnehmen, ist erst im Oktober 1995
geschaffen worden.
Zu Frage 6 :
Für 1994 wurde seitens der EU ein Höchstbetrag von 175 Mio ECU zur
Verfügung gestellt, für 1995 wurden 200 Mio ECU veranschlagt .
Zu Frage 7 :
Die Verordnung EG Nr. 2535/95, womit Artikel 1 der Verordnung EWG
Nr. 3730/87 geändert wurde, trat am 3 .11.1995 in Kraft und gilt mit
Wirkung vom 1.10.1995. Sie wurde im Amtsblatt Nr. L 260 vom
31.10.1995 , Seite 3 , veröffentlicht.
Zu Frage 8 :
Auf Grund der derzeit bestehenden Absatzlage und angesichts der
Maßnahmen zur besseren Marktregulierung und der Anpassung der Er-
zeugung an den Bedarf ist damit zu rechnen, daß einige Grunderzeug-
nisse im Laufe des Jahres in den Interventionsbeständen zeitweise
nicht verfügbar sind. Um die Durchführung der bestehenden Jahres-
programme der Nahrungsmittel-Lieferungen nicht zu gefährden, kann
ein Erzeugnis, wenn es in den Interventionsbeständen der Gemein-
schaft vorübergehend nicht verfügbar ist, dem Gemeinschaftsmarkt
entnommen werden. Dabei ist aber auf die Einhaltung des finanziel-
len Rahmens besonders zu achten.
Zu Frage 9 :
In der Änderung der gegenständlichen EU-Verordnung ist explizit
festgehalten, daß die Kosten, die für die Verwendung von Marktware
aufgewendet werden, im Rahmen der dafür im Gemeinschaftshaushalt
vorgesehenen Mittel bleiben müssen. Im Rahmen des Haushaltsplanes
werden die Mittel nach Maßgabe der damit verfolgten Ziele, der
Zweckmäßigkeit , Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit veranschlagt .
Zu den Fragen 10 bis 12 :
Wie bereits ausgeführt , wird Österreich erstmals 1997 an dieser
Maßnahme teilnehmen. In Österreich bestehen, wie erwähnt , Interven
tionsbestände nur im Getreidebereich, es kann daher auch nicht von
einer bloß vorübergehenden Nichtverfügbarkeit an Interventionsbe-
ständen die Rede sein. Unabhängig davon ist festzuhalten, daß alle
bestehenden Maßnahmen der EU, die eine spezielle Unterstützung für
Bedürftige oder auch für gemeinnützige Einrichtungen ermöglichen,
unterstützt werden. In diesem Zusammenhang ist die Abgabe verbil-
ligter Butter an gemeinnützige Einrichtungen gemäß VO EWG Nr .
2191/81 anzuführen, die seit dem EU-Beitritt in Österreich ange-
boten wird und im Rahmen derer auch verschiedenste Einrichtungen
Butter beziehen.