1074/AB-BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kapral und
Kollegen vom 25. Jänner 1996, Nr. 1157/J-BR/96, betreffend
Überschuß-Abgabe auf Reis, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Beim EU-Beitritt von Finnland, Schweden und Österreich hat die
Europäische Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 3108/94 Übergangs-
maßnahmen getroffen. Gemäß Art 4 der genannten Verordnung haben die
neuen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 1995 Abgaben auf Überschußbe-
stände bestimmter Waren (wie z.B. Reis des KN-Codes 1006 40,
Rosinen des KN-Codes 0806 20 sowie Olivenöl des KN-Codes 1509 und
1510) zu erheben. Die Abgaben sind von den Besitzern zu entrichten.
ie Umstände, die zur Ermittlung der Überschußbestände führen,
sowie die Vorgangsweise zur Berechnung der Abgabe sind in der
zitierten EG-Verordnung eindeutig vorgegeben. Mit der nationalen
Verordnung BGBl.Nr. 1103/l994 wurden nur einzelne Konkretisierungen
zur EG-Verordnung festgelegt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde die Höhe der zu ent-
richtenden Abgabe auf Basis der bestehenden Rechtsvorschriften
einzelbetrieblich bestimmt. Für Bruchreis wurden bisher rund
26 Mio S im Rahmen der Überschußbestandsverordnung bescheidmäßig
vorgeschrieben; die Bescheide sind jedoch noch nicht rechtskräftig.
Insgesamt werden die Vorschreibungen rund 35 Mio S betragen.
Zu Frage 5 :
ie Intention der Europäischen Kommission war es, beim Beitritt der
drei neuen Staaten zur Europäischen Union Verkehrsverlagerungen im
Bereich der gemeinsamen Marktordnungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse zu vermeiden. Es sollten Maßnahmen eingeführt werden,
die in den betreffenden Staaten dem Aufbau nicht normaler Bestände
Einhalt gebieten und künstliche Verkehrsverlagerungen vermeiden
helfen. Da für Bruchreis in der EU ein höheres Preisniveau besteht,
wurde versucht, die günstigeren österreichischen Importregelungen
noch weiter in die Zeit nach dem EU-Beitritt wirken zu lassen und
Lager anzulegen, die zur Verwendung im Jahre 1995 bestimmt waren.
Die durch die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 vorgeschriebene Abgabe
stellte die österreichischen Brauereien zum Zeitpunkt des EU-Bei-
tritts den Brauereien in der EU gleich. Aus diesem Grunde sind
Kompensationsmaßnahmen für die österreichischen Brauereien unzu-
lässig.
Zu Frage 6 :
Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten sind im Gegenstand informiert. Da
es sich um eine von der Europäischen Kommission eingeführte Abgabe
handelt, ist primär die Position der Europäischen Kommission von
Bedeutung bzw. in letzter Instanz die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes.
In diesem Zusammenhang ist nur zu erwähnen, daß bereits die
Überweisung der eingehobenen Mittel in den Gemeinschaftshaushalt
gefordert wurde. Überdies sieht Art 145 Abs 2 der Beitrittsakte
vor, daß die neuen Mitgliedstaaten mengenmäßig einen nicht als
normal anzusehenden Übertragbestand auf ihre Kosten abzubauen
haben. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Aspekte ist auch
die österreichische Vorgangsweise bei der Vollziehung der
Verordnung (EG) Nr. 3108/94 zu sehen.