1075/AB-BR
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Bundesräte
Ing. Grasberger und Kollegen vom 7. Februar 1996,
Nr. 1162/J-BR/1996, "Einstellung der Postautolinie
Lilienfeld - Ramsau"
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten :
Zu den Fragen l, 2 und 7:
"Wieviele Gemeinden sind in Österreich von der geplanten Einstellung von Postautolinien
betroffen?
Welche Gemeinden soll dies in Niederösterreich betreffen?
Werden Sie sich dafür einsetzen, daß die genannte Postautolinie nicht eingestellt wird?
Wenn nein, warum nicht?"
Einleitend ist anzumerken, daß in der kommenden Fahrplanperiode l 996/97 in Niederöster-
reich keine Kraftfahrlinie der Post eingestellt werden wird.
Es liegen jedoch von Seiten des Postautodienstes Anträge auf Enthebung von der Betriebs-
pflicht bei der Obersten Kraftfahrlinienbehörde vor. Diese betreffen die Einstellung des
Verkehrs
- auf der gesamten Kraftfahrlinie 6862 Gröbming - Klein Sölk sowie
- auf den Teilstrecken
Rettenegg - Sernmering der Kraftfahrlinie 6252 Graz - Semmering
und .
Mühlen - Hüttenberg der Kraftfahrlinre 6994 Neumarkt - Hüttenberg.
Begründet werden die Anträge mit mangelnder Fahrgastfrequenz.
Was die im Motiventeil angesprochene Kraftfahrlinie 1560 Lilienfeld - Ramsau anlangt, so
ist anzumerken, daß die für eine Einstellung allenfalls vorgesehenen Sonn- und Feiertags-
kurse äußerst schwach ausgelastet sind.
Um die Wirtschaftlichkeit dieser Kurse nochmals einer genauen Prüfung unterziehen zu
können, werden diese Verkehrsverbindungen jedenfalls bis 27. Oktober l 996 aufrecht erhal-
ten und neuerlich die genauen Frequenzdaten sowie die erzielten Einnahmen erhoben. Erst
nach Vorliegen dieser Daten wird nach Mitbefassung der betroffenen Gemeinden entschie-
den werden, ob bzw. welche Maßnahmen an Sonn- und Feiertagen zur Verbesserung des
Betriebsergebnisses zu setzen sind.
Zu den Fragen 3, 4, 5, 6 und 9:
"Welche Gründe sind für die geplanten Einstellungen maßgeblich?
Nach welchen Kriterien werden die Gemeinden aufgggefordert, einen Kostenbeitrag für die
Aufrechterhaltung der Postautolinie zu zahlen, bzw. wird dies bei allen von Postautobussen
angefahrenen Gemeinden so gehandhabt?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Forderung der Postautostellen?
Werden Sie diese Vorgangsweise der Postautostellen unterbinden?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Alternativen an öffentlichen Verkehrsmitteln bieten Sie Bewohnern solcher Ge-
meinden, die von der Einstellung der Postautolinie betroffen sind?"
Zu diesen Fragen, aber auch zu lhren Bemerkungen im Motiventeil möchte ich klarstellen,
daß Kurseinstellungen von Linienunternehmen in Erwägung gezogen werden, wenn aufgrund
einer geringen Fahrgastfrequenz die anfallenden Betriebskosten durch die erzielten Ein-
nahmen nicht annähernd abzudecken sind. Dies trifft am häufigsten auf Verkehrsverbindun-
gen in Tagesrandzeiten, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zu.
Die Busdienste von Bahn und Post haben - wie jeder andere Unternehmer auch - die Ver-
pflichtung, kostendeckend zu arbeiten. Bei nicht kostendeckenden Verkehrsleistungen sind
daher Rationalisierungsmaßnahmen - und damit unter Umständen auch Verkehrseinschrän-
kungen - unumgänglich.
Um Verkehre, an denen öffentliches Interesse besteht, trotz nicht kostendeckender Betriebs-
führung weiter aufrechterhalten zu können, wurden Einnahmen aus der erhöhten MöS.T für
Angelegenheiten des Nahverkehrs zweckgebunden. Diese Gelder fließen an die regionalen
Gebietskörperschaften, die damit Verkehrsleistungen bei den Verkehrsträgern bestellen
können. Es ist daher nicht richtig, daß finanzschwache Regionen sich diese Bestellungen
nicht oder nur sehr schwer leisten können. Rechtliche Deckung findet diese Vorgangsweise
nicht nur im Bundesbahngesetz ( hinsichtlich des Verkehrsträgers Schiene), sondern auch in
den einschlägigen direkt anwendbaren EU-Normen, die für Österreich geltendes Recht dar-
stellen (Verordnung-EWG - l19l/69 i.d.F. 1893/9l ), wonach unter Berücksichtigung landes-
planerischer Faktoren die zuständigen Behörden (in diesem Fall die regionalen Gebietskör-
perschaften) mit den Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsleistungen abzuschließen
haben. Erfolgt ein solcher Vertragsabschluß durch die zuständige Gebietskörperschaft nicht.
besteht für mich als Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch keine Mög-
lichkeit, Alternativen zur Verfügung zu stellen.
Zu Frage 8:
"Werden Sie dafür sorgen, daß die Post- und Telegraphenverwaltung die Konzession für
eingestellte Linien zurücklegt?
Wenn nein, warum nicht?" .
Gemäß Kraftfahrliniengesetz 1952 darf der Betrieb einer Kraftfahrlinie nur dann zur Gänze
eingestellt werden, wenn der Konzessionsinhaber von der Verpflichtung zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes von der Behörde enthoben bzw. die Kraftfahrlinienkonzession zu-
rückgelegt wurde.
Eine Enthebung des Konzessionsinhabers von der Betriebspflicht bzw. eine "Zurücklegung"
der Kraftfahrlinienkonzession ist nicht möglich, wenn der Betrieb einer Kraftfahrlinie - wie
im vorliegenden Fall der Kraftfahrlinie l560 Lilienfeld-Ramsau - lediglich eingeschränkt
wird.
Zu Frage l0:
"Wurden die eingeforderten Beitragsleistungen in den Finanzausgleichsverhandlungen be-
rücksichtigt?
Wenn nein, werden Sie sich dafür einsetzen, daß in den kommenden Finanzaus-
gleichsverhandlungen auch derartige Beiträge den Gemeinden abgegolten werden?
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. .