1078/AB-BR

Die Abgeordneten zum Bundesrat Karl PISCHL und Kollegen haben am

29 . Februar 1996 unter der Nr. 1165/J-BR/96 an mich eine schrift-

liche parlamentarische Anfrage betreffend ''Maßnahmen im Zusammen-

hang mit Sekten, pseudoreligiösen Gruppierungen, Vereinigungen

und Organisationen sowie destruktiven Kulten" gerichtet , die

folgenden Wortlaut hat :

1 ) In welcher Weise werden die Tätigkeiten dieser Gruppen durch

die Sicherheitsbehörden beobachtet?

2 ) Sind Sie über die Verfahren in Deutschland gegen Scientology

informiert?

3 ) Ist ein ähnliches Vorgehen gegen Scientology in Österreich

denkbar, wie es derzeit in Deutschland praktiziert wird?

4 ) Können die Ergebnisse der Verfahren in Deutschland für

österreichische Behörden richtungsweisend sein?

5 ) Liegen gegen folgende (pseudoreligiöse) Gruppen Beschwerden

bei Sicherheitsorganen oder gar Anzeigen vor bzw haben sich

diese bereits strafbar gemacht :

a) Fiat Lux

b) Sahaja Yoga

c) Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis

bzw Institut zur Förderung der psychologischen Menschen-

kenntnis

d) Thakar Singh

e ) Scientology bzw deren Unterorganisationen

f ) ADSUM

g) Universal-Life-Kirche (ULC) ? ( sh auch Anlage)

6 ) Gegen welche Sekten und destruktiven Kulte wurde seit Novem-

ber 1993 seitens der Sicherheitsexekutive bereits Anzeige

bei der Staatsanwaltschaft wegen welchen Tatbestandes erstat

tet? (Bitte um Auflistung)

7 ) Hat die von Ihrem Vorgänger eingesetzte Arbeitsgruppe zur

Überarbeitung des Vereinsgesetzes konkrete Vorschläge erar-

beitet?

8 ) Wollen Sie angesichts der offenbar nicht vorhandenen Aufklä-

rungstätigkeit der Sicherheitsbehörden den derzeitigen Zu-

stand beibehalten?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 :

Die Tätigkeit der in der Anfrage angesprochenen Gruppen wird von

den Sicherheitsbehörden nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Aufgaben-

stellung und der gegebenen gesetzlichen Grundlagen wahrgenommen.

Eine spezielle Beobachtung bzw Überwachung erfolgt daher dann,

wenn der Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen oder sonst

gesetzwidriger Aktivitäten besteht . Derzeit wird das Hauptaugen-

merk auf mögliche staatsgefährdende Aktivitäten gerichtet.

Zu den Fragen 2 , 3 und 4 :

Über die gegen Scientology in Deutschland anhängigen Verfahren

bzw über deren Ausgang sind mir derzeit nähere Details nicht

bekannt.

Bei jedem behördlichen Vorgehen gegen die in Österreich in Ver-

einsform organisierte " SCIENTOLOGY-Kirche'' unter grundsätzlich

denkbarer Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse in Deutsch-

land wäre allerdings auf die in Österreich gegebene Sach- und

Rechtslage Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die

gesetzlichen Möglichkeiten der Sicherheitsverwaltung. Im Zusammen

hang weise ich auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungs-

senates Wien vom 1. August 1995 hin, mit dem der Berufung einer

Verantwortlichen des Vereins " SCIENTOLOGY KIRCHE ÖSTERREICH"

gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wegen

Übertretung der Gewerbeordnung Folge gegeben und das Verwaltungs-

strafverfahren eingestellt wurde.

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1 .

Zu Frage 5 :

ad a) FIAT LUX:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen

Anfrage Nr 5347/J-NR/93 vom 23. September 1993 (Nr 5272/AB

zu Frage 1 ) .

ad b) SAHAJA YOGA:

Im Herbst 1994 wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wr.

Neustadt einer Beschwerde eines Vaters nachgegangen, wonach

seine 22-jährige Tochter bei einem Mann, welcher dieser

Gruppe angehöre, aufhältig sein soll . Bei Überprüfung dieses

Sachverhaltes durch die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt

konnte jedoch kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten

vorgefunden werden.

Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wien gab

es mehrere Beschwerden von Familienangehörigen von Mitglie-

dern der oa Gruppe. Als Hauptgrund wurde meist genannt, daß

die Sektenmitglieder ihre Kinder der Sekte ''überantworten" .

Auch hier bestand kein Anlaß zu polizeilichem Einschreiten.

ad c) Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis

bzw Institut zur Förderung der psychologischen Menschenkennt-

nis:

Bei der Bundespolizeidirektion Wien wurden Beschwerden mit

ähnlichen Begründungen wie zur Gruppe "SAHAJA YOGA'' vorge-

bracht.

ad d) THAKAR SINGH:

Nein.

ad e) SCIENTOLOGY bzw deren Unterorganisationen:

Ich verweise zunächst auf die Beantwortung der parlamentari-

schen Anfrage Nr 5347/J-NR/93 vom 23. September 1993 (Nr

5272/AB zu Frage 1) und meine Antwort zu den Fragen 2 bis 4.

Bei der Bundespolizeidirektion Wien liegen einige Beschwer-

den von "Geschädigten" vor.

Im Dezember 1995 verteilte in Innsbruck ein deutscher

Staatsangehöriger Flugblätter von SCIENTOLOGY und griff

einen Sicherheitswachebeamten, der ihn um die Standortbewil-

ligung befragen wollte, tätlich an. Gegen den deutschen

Staatsangehörigen wurden daraufhin Anzeigen nach § 270 StGB

(tätlicher Angriff auf einen Beamten) und nach § 82 SPG

(aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen

Aufsicht) erstattet.

ad f) ADSUM:

Nein.

ad g) UNIVERSAL-LIFE-KIRCHE (ULC) :

Nein.

Zu Frage 6:

Vorweg ist zu bemerken, daß strafrechtliche Schritte ausschließ-

lich gegen physische Personen gesetzt werden können. Gegen Perso

nen, die den nachstehend angeführten Gruppen angehören oder nahe

stehen (sollen) , wurden seitens der Sicherheitsbehörden bei der

Staatsanwaltschaft seit November 1993 folgende Anzeigen erstat-

tet:

Verein ''ETERNAL LIGHT FRATERNITY, VEREINIGUNG IM EWIGEN

LICHT - Hilfe für Welt- und Religionsfrieden und Humanitär-

Hilfe" mit dem Sitz in Innsbruck

Anzeigen nach § 146 StGB (Betrug) , § 147 StGB (schwerer

Betrug) und § 165 StGB (Geldwäscherei)

MA BHAGWATI :

Anzeigen nach § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 133

StGB (Veruntreuung)

SATANISMUS:

Anzeigen nach § 83 StGB (Körperverletzung) , § 106 StGB

(schwere Nötigung) , § 107 StGB (gefährliche Drohung) , § 125

StGB (Sachbeschädigung) , § 126 StGB (schwere Sachbeschädi-

gung) , § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl) und § 190 StGB (Stö-

rung der Totenruhe)

RAM-THA:

Anzeigen nach § 105 StGB (Nötigung) , § 144 StGB (Erpres-

sung) , § 147 StGB (versuchter schwerer Betrug) und § 208

StGB (sittliche Gefährdung von Unmündigen)

UNDERTAKER:

Anzeige nach § 125 StGB ( Sachbeschädigung)

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 5 ( ad e) .

Zu Frage 7 :

Zwar hat die Tätigkeit der weiterhin amtierenden Arbeitsgruppe

bereits Ergebnisse gezeitigt, die die Grundlage für die Ausarbei

tung des Entwurfes eines neuen Vereinsgesetzes bilden; im Zuge

dieser Tätigkeiten haben sich jedoch die Voraussetzungen für die

Beendigung der Entwurfsarbeiten geändert. Bei der Erstellung des

Begutachtungsentwurfes ist nunmehr auch auf die Beratungen über

den Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des

Europäischen Vereines Rücksicht zu nehmen, der auf eine Initiati

ve der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgeht.

Zu Fraqe 8 :

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

Nr 5347/J-NR/93 vom 23 . September 1993 (Nr 5272/AB zu Frage 8 ) .