1087/AB-BR

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftIiche Anfrage der Bundesräte Hüttmayr

und Kollegen vom 28. März 1996, ZI. 1176/J-BR/1996,

"VerIegung des Bahnhofes SchörfIing am Attersee"

Zum Motiventeil:

Richtig ist, daß ein AreaI im Gesamtausmaß von ca. 15.000 m2 nach Entfernen der

GleisanIagen, Entwässerungs- und sonstigen RohranIagen zur Verwendung gelan-

gen könnte. Die unmittelbar am See gelegene FIäche beschränkt sich jedoch auf ca.

2.300 m2. Weiters ist der direkte Seezugang durch Zufahrtsstraße, Lade- und son-

stige AbsteIIfIächen sowie LandungspIatz und Betriebsgebäude der Atter-

see-SchiffahrtsgeseIIschaft abgegrenzt. Im angesprochenen Bereich führt zusätzlich

entIang des Seeufers die von den ÖBB geduIdete und von der Gemeinde im

öffentIichen Interesse aufrechterhaltene Seepromenade.

Es kann daher nur von der mögIichen Verwertung eines insgesamt seenahen Grund-

stückes gesprochen werden.

Zu den Fragen 1 . 2 und 3:

" Können Sie die oben angeführten Argumente mittragen?

Was werden Sie beitragen, daß obiges Ansinnen, weIches einen positiven Ertrag für

die ÖBB erbringt und eine bessere Reisequalität - insbesondere für PendIer - bringt -

verwirkIicht werden kann?

WeIchen ZeitpIan haIten Sie für eine Realisierung für angemessen?""

Da ein konkretes Projekt nicht vorhanden ist, kann hinsichtlich der ReaIisierungs-

mögIichkeiten aus heutiger Sicht keine Aussage gemacht werden.

Zu Frage 4:

"WeIche Bedingungen müssen von aIlfäIIigen Grundkaufinteressenten erbracht wer-

den?"

Eine aIIfälIige Verwertung des AreaIs würde - entsprechend den bestehenden Richt-

Iinien - in öffentlicher Ausschreibung nach dem Bestbieterprinzip erfolgen.

Zu Frage 5:

" Kann eine Bindung des ErIöses aus dem Verkauf des Bahnhofareals für die Erhat-

tung der Nebenbahnen gesichert werden?''

In den "Festlegungen zur EröffnungsbiIanz der Österreichischen Bundesbahnen

(ÖBB) zum 1. Jänner 1994'' ist unter Punkt 3a) geregeIt, daß "dem Rechenkreis der

Infrastruktur nur die den Schienenverkehrsweg betreffenden

Liegenschaften samt zugehöriger Baulichkeiten zuzuordnen sind, solange sie für

Zwecke der Eisenbahninfrastruktur genutzt werden". Dies bedeutet, daß sie "im Zeit-

punkt der Beendigung dieses Verwendungszweckes dem Absatzbereich anheimfal-

len". Dieser ist gem. Punkt 3b) der zitierten "FestIegungen" verpfIichtet, "sämtliche

ErIöse aus Grundstücksverwertungen abzügIich angefaIIener Verwertungsaufwen-

dungen zwingend zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur TeiIbegIeichung der noch

offenen langfristigen Verbindlichkeiten des Absatzbereiches bis zu deren voIIständi-

ger Tilgung zu verwenden,'.