1089/AB-BR
Die Bundesräte Weiss, Giesinger und Kollegen haben am 19 . April
1996 unter der Nr. 1178/J-BR an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Wiederverlautbarung von Bundesgeset-
zen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Welche Bundesgesetze wurden in den Jahren 1994 und 1995 wie-
derverlautbart?
2. Aus welchen Gründen wurde von der Möglichkeit der Wiederver-
lautbarung nicht stärker Gebrauch gemacht?
3 . Bei welchen Bundesgesetzen besteht die Absicht, sie heuer
wiederzuverlautbaren?
4. Was werden Sie unternehmen, um gemeinsam mit den Bundesmini-
stern zu einer Verstärkung der Wiederverlautbarungstätig-
keit zu kommen?
5. Aus welchen Gründen wurde bisher von einer Wiederverlautba-
rung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abgesehen?
6. Wann ist mit seiner Wiederverlautbarung zu rechnen?``
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Jahr 1994 wurde die Gewerbeordnung (BGBl.Nr. 194/1994) und
im Jahr 1995 das Güterbeförderungsgesetz (BGB.Nr. 593/1995)
wiederverlautbart. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch
darauf, daß 1996 das Gelegenheitsverkehrsgesetz (BGB.Nr. 112/
1996) wiederverautbart wurde.
Zu Frage 2 :
Die Initiative zu Wiederverlautbarungen geht von den einzenen
Bundesministerien aus. Zwar wird vom Bundeskanzleramt anläßlich
von Gesetzesbegutachtungen immer wieder darauf hingewiesen, daß
das Stammgesetz angesichts zahreicher Novellierungen wiederzu-
verlautbaren wäre, doch sind die betroffenen Bundesministerien
bei der Vorbereitung von Wiederverlautbarungen sehr zurückhal-
tend.
Die Gründe für die geringe Inanspruchnahme des Instruments der
Wiederverlautbarung liegen vor allem darin, daß die einzelnen
Bundesministerien Wiederverlautbarungen gegenüber den rechtspo-
litisch wichtigeren Novelen geringere Priorität einräumen und
daß die Praxis mit Ressorttexten (ressort-interne
Printausgaben) , mit privaten Textausgaben der Verlage sowie mit
den Anboten der Rechtsdokumentation (insbesondere auch dem
Rechtsinformationssystem) zumeist das Auslangen findet.
Zu Frage 3 :
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts bereitet derzeit
eine Wiederverlautbarung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes vor.
Zu Frage 4 :
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat im Juli 1995 Vor-
schläge für die moderne Texterstellung bei Wiederverlautbarun-
gen an die einzelnen Bundesministerien versendet. Dieses Anlie-
gen wird vom Bundeskanzleramt weiterverfolgt werden. In diesem
Zusammenhang ist für September 1996 gepant, eine In-
formationsveranstaltung abzuhalten, bei der das Instrument der
Wiederverlautbarung den Ressorts anhand der in der Praxis gewon-
nenen Erfahrungen nähergebracht werden soll. Insbesondere ist
daran gedacht, die Variante einer Novele mit nachfolgender Wie-
derverlautbarung als einen in der Praxis gangbaren Weg vorzu-
schlagen.
Zu den Fragen 5 und 6 :
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist aufgrund der zahl-
reichen Novellierungen (innerhalb und außerhalb des Stammgeset-
zes) sowie im Hinblick auf sehr komplizierte Übergangsbestimmun-
gen zu einem kompexen Regelwerk geworden. Das Instrument der
Wiederverlautbarung ist vor allem auf Grund der
unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereiche wichtiger Regelun-
gen (für Sachverhalte, die in der Vergangenheit gelegen sind,
sind nach wie vor die jeweiigen früheren Fassungen einer Be-
stimmung maßgeblich) begrenzt geeignet, die mit der Komplexität
des ASVG verbundenen Probleme zu lösen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales hat daher von einer Wiederverlautbarung
Abstand genommen und mit Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Sozia1es eine Kommission zur Vorbereitung der
Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze eingesetzt. Diese
Kommission hat gemäß § 1 der zitierten Verordnung die
Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze
zum Ziel. Die Zeitplanung für die Arbeiten dieser Kommission
und damit auch die Vorbereitung der Neuerlassung der
Sozialversicherungsgesetze liegt beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziaes.